Norm
BVergG 2006 §68 Abs1 Z7Rechtssatz
Der Auftraggeber muss dem Bieter die Gelegenheit geben, zu dem Ausschlussgrund Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit zur Stellungnahme erhielt die Antragstellerin unmittelbar nach der Behauptung des Ausschlussgrundes - ebenso wie zu den genannten Ausscheidensgründen – im Nachprüfungsverfahren unter Setzung einer Frist, die jener zur Einbringung eines Nachprüfungsantrags entspricht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Stellungnahme zu einem Ausschlussgrund;Zuletzt aktualisiert am
13.02.2013