Norm
BVergG §139Rechtssatz
Ähnlich wie bei Ausscheidensgründen steht es dem Auftraggeber nicht zu, selbst Widerrufsgründe festzulegen. Wird allerdings die Ausschreibung nicht angefochten, werden auch solche Widerrufsgründe bestandsfest und alle am Vergabeverfahren beteiligten Parteien sind daran gebunden. Die Grenzen jener Festlegungen, die bestandsfest werden können, sind damit nicht überschritten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Festlegung von Widerrufsgründen, Bestandsfestigkeit, Bindung;Zuletzt aktualisiert am
13.02.2013