RS Verg 2012/12/20 N/0103-BVA/10/2012-34

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Veröffentlicht am 20.12.2012
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Rechtssatz

Ähnlich wie bei Ausscheidensgründen steht es dem Auftraggeber nicht zu, selbst Widerrufsgründe festzulegen. Wird allerdings die Ausschreibung nicht angefochten, werden auch solche Widerrufsgründe bestandsfest und alle am Vergabeverfahren beteiligten Parteien sind daran gebunden. Die Grenzen jener Festlegungen, die bestandsfest werden können, sind damit nicht überschritten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Festlegung von Widerrufsgründen, Bestandsfestigkeit, Bindung;

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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