Norm
BVergG 2006 §74Rechtssatz
Grundsätzlich ist es zulässig, Mindestanforderungen an die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unter Bezugnahme auf bestimmte Elemente der Bilanz festzulegen. Bei der Beurteilung der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist der Auftraggeber an die in der Ausschreibung festgelegten Mindestanforderungen gebunden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mindestanforderungen an die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; Bindung an die Ausschreibung;Zuletzt aktualisiert am
13.02.2013