RS Verg 2012/12/20 N/0103-BVA/10/2012-34

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2012
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Rechtssatz

Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einen Auftrag auch tatsächlich zu vergeben. Der Widerruf muss nicht auf schwerwiegenden Gründen basieren. Auch ein Widerruf wegen eines Fehlers des Auftraggebers ist möglich. Der Auftraggeber ist also nicht gehalten, einen einmal ausgeschriebenen Auftrag auch tatsächlich zu vergeben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verpflichtung zur Vergabe;

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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