Norm
BVergG 2006 §139Rechtssatz
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einen Auftrag auch tatsächlich zu vergeben. Der Widerruf muss nicht auf schwerwiegenden Gründen basieren. Auch ein Widerruf wegen eines Fehlers des Auftraggebers ist möglich. Der Auftraggeber ist also nicht gehalten, einen einmal ausgeschriebenen Auftrag auch tatsächlich zu vergeben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verpflichtung zur Vergabe;Zuletzt aktualisiert am
13.02.2013