TE Verg Bescheid 2013/1/7 N/0124-BVA/02/2013-EV7

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Veröffentlicht am 07.01.2013
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Norm

BVergG 2006 §3 Abs1 Z2
BVergG 2006 §6
BVergG 2006 §131 Abs1
BVergG 2006 §320 Abs1 Z2
BVergG 2006 §328 Abs2
BVergG 2006 §329 Abs1
BVergG 2006 §329 Abs3
BVergG 2006 §329 Abs4
  1. BVergG 2006 § 6 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs 1 Bundesvergabegesetz 2006, in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 15/2010 (BVergG), durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "SKA-RZ Bad Schallerbach - Zubau Patienten- und Therapietrakt sowie Bestandsadaptierung - Generalplanerleistungen", des Auftraggebers Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Hauptstelle, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 28.12.2012, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2010, (BVergG), durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "SKA-RZ Bad Schallerbach - Zubau Patienten- und Therapietrakt sowie Bestandsadaptierung - Generalplanerleistungen", des Auftraggebers Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Hauptstelle, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 28.12.2012, wie folgt entschieden:

Spruch

Dem Antrag, "auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, mit der dem Auftraggeber die Zuschlagserteilung untersagt wird", wird stattgegeben.

Dem Auftraggeber Pensionsversicherungsanstalt wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt im Vergabeverfahren "SKA-RZ Bad Schallerbach - Zubau sowie Bestandsadaptierung - Generalplanerleistungen" den Zuschlag zu erteilen.

Begründung

Die Ausschreibungsbekanntmachung zum gegenständlichen Vergabeverfahren erfolgte europaweit im Supplement zum Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften am 8.9.2011, 2011/S 172-283178, im Oberschwellenbereich. Demnach handelt es sich um eine Dienstleistung, Dienstleistungskategorie Nr. 12, CPV 71000000, die im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden soll.

Mit Faxmitteilung vom 21.12.2012 gab die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Hauptstelle, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, (idF Auftraggeber), bekannt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag am 2.1.2013 an die B*** zu erteilen.Mit Faxmitteilung vom 21.12.2012 gab die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Hauptstelle, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, in der Fassung Auftraggeber), bekannt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag am 2.1.2013 an die B*** zu erteilen.

Gegen diese Zuschlagsentscheidung richten sich die mit Schriftsatz vom 28.12.2012 vorliegend eingebrachten Anträge der A***, vertreten durch X***. Die Antragstellerin begehrt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wie im Spruch wiedergegeben, sowie die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 21.12.2012, den Ersatz der Pauschalgebühren und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Im Wesentlichen brachte die Antragstellerin vor, diese Zuschlagsentscheidung sei infolge verschiedener Vergabeverstöße rechtswidrig.

  1. 1.Ziffer eins
    Fehlende Bekanntgabe der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots gemäß § 131 Abs 1 BVergG in der Zuschlagsentscheidung:Fehlende Bekanntgabe der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots gemäß Paragraph 131, Absatz eins, BVergG in der Zuschlagsentscheidung:
    Der Auftraggeber habe der Zuschlagsentscheidung nur eine unleserliche Tabelle mit Punktewerten ohne weitere Erläuterungen beigeschlossen. In der Zuschlags-entscheidung seien daher nicht alle Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes hinreichend offen gelegt worden. Ein Nachreichen dieser Angaben sei unbeachtlich.

  1. 2.Ziffer 2
    Unzureichende Bekanntgabe der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes in den nachgereichten Unterlagen:
    Erst auf Nachfrage der Antragstellerin habe der Auftraggeber weitere Unterlagen über die Angebotsbewertung, die ebenfalls keine hinreichenden Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots beinhaltet hätten, nachgereicht.

Da ein großer Teil der Zuschlagskriterien durch eine Bewertungskommission bewertet würde, sei eine bloße Angabe der von den Kommissionsmitgliedern vergebenen Punkte unzureichend, um die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots darzulegen. Bei der vorliegenden Ausschreibung sei eine nachvollziehbare, objektive und verbale Begründung durch jedes Kommissionsmitglied erforderlich. Es sei auf sämtliche Aspekte der jeweiligen Zuschlagskriterien einzugehen, stichwortartige Begründungen seien nicht ausreichend. Das nachträglich übermittelte Protokoll der Bewertungskommission vom 27.11.2012 enthalte jedoch gar keine oder nur schlagwortartige Begründungen. Aufgrund dieser sei die Zuschlagsentscheidung keinesfalls nachvollziehbar. Sie seien mitunter sogar nachweislich unrichtig.

  1. 3.Ziffer 3
    Bewertungsfehler des Auftraggebers:
    Aus den nachgereichten Unterlagen ergebe sich, dass dem Auftraggeber auch Bewertungsfehler unterlaufen seien.

Das Protokoll der Bewertungskommission enthalte zum Kriterium "qualitative Beurteilung des Projekt Zeitplanes" hinsichtlich der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nur den Hinweis: "sehr umfangreich, auf alle Gewerke eingegangen sehr umfangreich, eingegangen". Nach dem Verständnis der Antragstellerin hätten diese Schlagworte mit der in der Ausschreibung erwähnten Plausibilität, Stimmigkeit und Nachvollziehbarkeit der Zeitansätze nichts zu tun.

Die im Prüfbericht der vom Auftraggeber beigezogenen C*** vom 12.12.2012 zu diesem Kriterium enthaltenen weiteren Ausführungen seien unbeachtlich. Sie seien nicht von der Bewertungskommission, seien widersprüchlich und deckten in Wahrheit eine unrichtige Bewertung auf. Laut Prüfbericht habe kein Bieter Zeitreserven vorgesehen. Auch habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht, wie im Prüfbericht zum Angebot der Antragstellerin ausdrücklich vermerkt, Zeiträume für Mängelbehebungen, Probebetrieb und Endreinigung berücksichtigt. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei demnach mangels Vollständigkeit und Stimmigkeit der Zeitansätze entsprechend abzuwerten. Eine volle Punkteanzahl zu vergeben sei ungerechtfertigt.

Zum Kriterium "qualitative Beurteilung der Kostenermittlung" enthalte das Protokoll der Bewertungskommission hinsichtlich der präsumtiven Zuschlagsempfängerin den Hinweis: "Die Kostenermittlung erfolgt in der vorgesehenen Kostengliederung getrennt für den Zubau und Bestandsumbau. Gesamtbaukosten bzw. spezifische Kosten sind plausibel".

Zum Angebot der Antragstellerin werde ausgeführt:

"Aufschließungskosten sind den Kostengruppen nicht dargestellt, Plausibilität der Ansätze nur o.k.". Dabei stelle sich zunächst die Frage, welche Steigerung es für ein o.k. gebe und weshalb der Auftraggeber die Plausibilität der Ansätze beurteilt habe, obwohl es bei diesem Zuschlagskriterium auf die "vollständige Stimmigkeit der Ansätze" ankomme und die Plausibilität dem gegenüber einen eigenen Aspekt darstelle. Unverständlich sei ebenso, dass die Aufschließungskosten in den Kostengruppen nicht dargestellt worden seien. Die Antragstellerin habe nämlich erklärt, dass Gerüstungen, Rodungen und Abbrüche entweder nicht erforderlich oder in anderen Kostenbereichen enthalten seien bzw. die technische Ver- und Entsorgung am Grundstück bereits vorhanden sei. Schließlich werde der in der Ausschreibung angeführte Aspekt "Nutzung von Einsparpotential" in der verbalen Beurteilung des Auftraggebers überhaupt nicht angesprochen.

Besonders hoch gewichtet sei in der Ausschreibung das Kriterium "Umgang mit repetitiven Raumanforderungen" (maximal 20 von 100 Punkten). Entsprechend seiner Bedeutung sei eine ausführliche und nachvollziehbare Beurteilung durch die Kommissionsmitglieder zu erwarten. Die verbale Beurteilung habe sich jedoch auch bei diesem Kriterium auf wenige belanglose Stichworte beschränkt. Beim Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin laute sie: "Fertigteilbauweise, Mischbauweise in Elementen, kurze Montagezeit" und bei jenem der Antragstellerin: "Konventionelle Stahlbetonfertigteilbauweise wenig innovativ".

Bei diesem Zuschlagskriterium komme es im Wesentlichen darauf an, eine möglichst wirtschaftliche und qualitätsvolle Errichtung dieser Räumlichkeiten darzustellen, wobei Realisierungsart und potentielle Einsparungsmöglichkeiten dem Bieter überlassen bleibe. Unverständlich sei, wieso bei diesem Kriterium im Bewertungsprotokoll die Montagezeit erwähnt werde, obwohl es hierfür ein eigenes Zuschlagskriterium (Projektzeit) gebe. Auch die Relevanz des unzutreffenden Hinweises "wenig Innovation" sei nicht erkennbar. Es falle auf, dass der Kritikpunkt am Angebot der Antragstellerin einer vermeintlich geringen Innovation mehrfach bei anderen Kriterien strapaziert werde, was zu einer unzulässigen Doppelverwertung führe.

Der Prüfbericht der Vorprüfer: Team C*** enthalte zu diesem Kriterium verbale Ausführungen, die im Widerspruch zur verbalen Beurteilung der Bewertungskommission stünden. Innovation werde im Prüfbericht der Vorprüfer nicht erwähnt und deren verbale Begründung sei "nichtssagend". Auch zur Frage der wirtschaftlichen und qualitätsvollen Errichtung hätten die Vorprüfer keine Auskünfte erteilt.

Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin werde hinsichtlich des Kriteriums "Umsetzung der Funktionszusammenhänge aus dem Leitprojekt" im Protokoll der Bewertungskommission nicht nachvollziehbar verbal beschrieben mit: "Bedingungen des R+F-Programmes entsprechend dem Leitprojekt umgesetzt" und jenes der Antragstellerin substanzlos mit: "befriedigend".

Beim Kriterium "Regelschnitt mit schematischer Darstellung der Haustechnik" enthalte das Protokoll der Bewertungskommission zu den Angeboten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und der Antragstellerin den Hinweis: "Anbindungsleitung senkrecht hohe Flexibilität". Diese stichwortartige Darstellung sei unter Bedachtnahme auf die im Zuschlagskriterium festgelegten Aspekte ungenügend.

Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin werde beim Kriterium "Gründungs- und Tragwerkskonzept" laut Protokoll der Bewertungskommission beurteilt mit: "Stahlbauteile, Brandschutzstechn. Entsprechend ausgeführt" und jenes der Antragstellerin mit: "Flachgründung, kein Bezug auf zu erwartende Grundverhältnisse".

Obwohl die Aspekte Wirtschaftlichkeit und Bauzeit beim gegenständlichen Kriterium ausdrücklich erwähnt seien, werde im Protokoll der Bewertungskommission nicht darauf eingegangen, dass die von der Antragstellerin vorgeschlagene Flachgründung weitaus wirtschaftlicher sei und zu einer erheblichen Verkürzung der Bauzeit führe, als die vermutlich von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorgesehene Tiefengründung. Nach der fachlichen Beurteilung der Antragstellerin sei die von ihr vorgeschlagene Gründungsart für die zur erwartenden Grundverhältnisse völlig ausreichend und der gegenteilige Hinweis des Auftraggebers der auf das fehlende Fachwissen der Kommissionsmitglieder zurückzuführen sei, sei unrichtig.

Soweit zu den Subkriterien des Kriteriums "haustechnisches Konzept" eine verbale Beurteilung der Bewertungskommission vorhanden sei, sei diese gleichfalls schlagwortartig und inhaltsleer. Es fehle am nachvollziehbaren Bezug zu den jeweiligen Kriterien.

Weiters habe der Auftraggeber bestimmte Aspekte offensichtlich doppelt und zu Lasten der Antragstellerin negativ bewertet. Sowohl hinsichtlich des Subkriteriums "Einsatz von Alternativenergie" als hinsichtlich des Kriteriums "Beschreibung HT-Konzept" sei in der verbalen Begründung vermerkt, dass keine Geothermie genutzt werde. Diese Doppelverwertung sei unzulässig. Auch sei dieser Vorwurf unverständlich, denn die Ausschreibung mache deutlich, dass beim Einsatz von Alternativenergie auf die Wirtschaftlichkeit Rücksicht zu nehmen sei. Wenn die Bewertungskommission ausschließlich einen "tieferen Alternativenergieeinsatz incl. Photovoltaik und Solar" der präsumtiven Zuschlagsempfängers als besonders positiv bewerte und die maximal erreichbare Punktezahl zuerkenne, klammere sie die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise gänzlich aus.

Ähnliches gelte für das Zuschlagskriterium "Beleuchtungskonzept". Zum Angebot der Antragstellerin enthalte das Bewertungsprotokoll den Hinweis "kaum LED", während die Beschreibung: "LED, tw. Zirkadiane Beleuchtung, 20kW PV-Anlage" darauf schließen lasse, dass die Bewertungskommission offenbar von der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorgeschlagenen LED-Lösung besonders angetan gewesen sei. LED-Lösungen seien jedoch angesichts des Bekanntheitsgrades heute nicht mehr als wirklich innovativ anzusehen und die Bewertungskommission habe - trotz der anzustellenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise - die mit einer LED-Lösung verbundenen weitaus höheren Investitionskosten übersehen. Zum Aspekt der Innovationskosten enthalte das Bewertungsprotokoll keinerlei verbale Beurteilung. Hätte der Auftraggeber in der Ausschreibung festgelegt, dass er für eine LED-Lösung unabhängig von den Investitionskosten die volle Punktezahl vergebe, hätte die Antragstellerin eine solche auch vorgeschlagen.

Auch die verbale Begründung im Protokoll der Bewertungskommission zum Zuschlagskriterium "Bauphasenkonzept" sei wenig bis gar nicht ergiebig und hinsichtlich des Kriteriums "Umsiedlungskonzept" beinhalte das Bewertungsprotokoll sowohl für die präsumtive Zuschlagsempfängerin als auch für die Antragstellerin nur den lapidaren Vermerk "befriedigend".

  1. 4.Ziffer 4
    Mangelhafte Bewertung durch nicht fachkundig zusammengesetzte Bewertungskommission:
    Die Beurteilung der Angebote sei nur solchen Personen zu übertragen, die die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllten (vgl. § 122 BVergG). Laut Protokoll über die kommissionelle Bewertung vom 27.11.2012 sei die Angebotsbewertung durch insgesamt 11 Kommissionsmitglieder (2 externe und 9 interne, insbesondere auch Juristen und Ärzte) des Auftraggebers erfolgt. Diesen Kommissionsmitgliedern fehle es an der fachlichen Befähigung, die Angebote nach allen Zuschlagskriterien - darunter insbesondere architektonische und fachplanungstechnische Kriterien - zu beurteilen. Auch die Beurteilung von Kriterien, wo lt. Ausschreibung "der subjektive Aspekt im Vordergrund stehe", erfordere entsprechendes Fachwissen über welches diese Kommissionsmitglieder nicht verfügten. Die Bewertung und in der Folge die Zuschlagsentscheidung sei auch unter diesen Aspekt rechtswidrig und für nichtig zu erklären.Die Beurteilung der Angebote sei nur solchen Personen zu übertragen, die die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllten vergleiche Paragraph 122, BVergG). Laut Protokoll über die kommissionelle Bewertung vom 27.11.2012 sei die Angebotsbewertung durch insgesamt 11 Kommissionsmitglieder (2 externe und 9 interne, insbesondere auch Juristen und Ärzte) des Auftraggebers erfolgt. Diesen Kommissionsmitgliedern fehle es an der fachlichen Befähigung, die Angebote nach allen Zuschlagskriterien - darunter insbesondere architektonische und fachplanungstechnische Kriterien - zu beurteilen. Auch die Beurteilung von Kriterien, wo lt. Ausschreibung "der subjektive Aspekt im Vordergrund stehe", erfordere entsprechendes Fachwissen über welches diese Kommissionsmitglieder nicht verfügten. Die Bewertung und in der Folge die Zuschlagsentscheidung sei auch unter diesen Aspekt rechtswidrig und für nichtig zu erklären.

Die Antragstellerin habe ihr Interesse am Vertragsabschluss durch die Teilnahme an diesem aufwendigen Vergabeverfahren, die Abgabe mehrerer Angebote und die Einbringung eines Nachprüfungsantrages nachgewiesen. Durch die rechtswidrige Zuschlagsentscheidung werde die Antragstellerin in ihren Rechten auf Angebotsprüfung und -bewertung nach den vergaberechtlichen Vorgaben, insbesondere Bekanntgabe der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots, auf nachvollziehbare und objektiv richtige Bewertung der Angebote nach den in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien, auf Zuschlagsentscheidung und Erteilung des Zuschlags zu ihren Gunsten und darauf, dass eine Zuschlagserteilung rechtens nur mehr an sie in Betracht komme und auf Durchführung eines Vergabeverfahrens nach den vergaberechtlichen Vorschriften und Grundsätzen, verletzt. Bei vergaberechtskonformer Angebotsprüfung wäre dem Angebot der Antragstellerin der Zuschlag zu erteilen. Im Falle der Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung wären die bisher angefallenen Kosten für die Teilnahme am Vergabeverfahren frustriert. Darüber hinaus entstünde ihr ein Schaden aus entgangenem Gewinn, entrichteten Pauschalgebühren und den Kosten für die rechtsfreundliche Vertretung. Sie verliere auch ein wichtiges Referenzprojekt.

Zum Antrag auf die Erlassung einer einstweiligen Verfügung brachte die Antragstellerin insbesondere vor, dass sie das gesamte bisherige Vorbringen auch zum Vorbringen für diesen Antrag erhebe. Gegenständlich überwiege ihr Interesse an der Beseitigung der vorliegenden Vergabeverstöße bei weitem die allfälligen nachteiligen Folgen einer derartigen Maßnahme für den Auftraggeber. Es seien keine besonderen Interessen des Auftraggebers ersichtlich, die gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechen würden. Besondere öffentliche Interessen, die gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Ein besonderes öffentliches Interesse spreche viel mehr dafür, die einstweilige Verfügung zu erlassen. Bei der begehrten einstweiligen Verfügung handle es sich jedenfalls um die einzige und gleichzeitig gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme.

Mit Schriftsatz vom 2.1.2013 erteilte der Auftraggeber allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren. Auftraggeber sei die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien. Vergebende Stelle sei die Hauptstelle des Auftraggebers. Es handle sich um einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich. Der geschätzte Auftragswert betrage ca EUR 2.300.000,--. Die Angebotsöffnung sei am 14.9.2012 erfolgt. Die Zuschlagsentscheidung sei den Bietern am 21.12.2012 per Telefax und E-Mail bekannt gegeben worden. Das Angebot der Antragstellerin sei mit 64,37 Punkten bewertet worden. Das Angebot der Antragstellerin sei nicht ausgeschieden worden. Eine Widerrufsentscheidung sei nicht ergangen, der Zuschlag nicht erteilt worden.

Zum Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung gab der Auftraggeber keine Stellungnahme ab.

Das Bundesvergabeamt hat im Rahmen des Provisorialverfahrens erwogen:

Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG.Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ist öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG.

Der gegenständliche Auftrag ist als Dienstleistungsauftrag gemäß § 6 BVergG einzustufen. Es handelt sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich, das in Form eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt wird. Der Zuschlag soll nach dem Bestbieterprinzip erteilt werden. Nach Angaben des Auftraggebers wurde weder der Zuschlag erteilt, noch eine Widerrufsentscheidung getroffen oder das Vergabeverfahren widerrufen.Der gegenständliche Auftrag ist als Dienstleistungsauftrag gemäß Paragraph 6, BVergG einzustufen. Es handelt sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich, das in Form eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt wird. Der Zuschlag soll nach dem Bestbieterprinzip erteilt werden. Nach Angaben des Auftraggebers wurde weder der Zuschlag erteilt, noch eine Widerrufsentscheidung getroffen oder das Vergabeverfahren widerrufen.

Die Antragstellerin hat die unmittelbar drohende Schädigung ihrer Interessen für den Fall, dass der Zuschlag dem durch den Auftraggeber ermittelten Bestbieter erteilt werden sollte, in ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung plausibel und nachvollziehbar dargestellt. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die übrigen formalen Voraussetzungen des § 328 Abs. 2 BVergG.Die Antragstellerin hat die unmittelbar drohende Schädigung ihrer Interessen für den Fall, dass der Zuschlag dem durch den Auftraggeber ermittelten Bestbieter erteilt werden sollte, in ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung plausibel und nachvollziehbar dargestellt. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die übrigen formalen Voraussetzungen des Paragraph 328, Absatz 2, BVergG.

Da der Auftraggeber die Erteilung des Zuschlages an die präsumtive Zuschlagsempfängerin plant, dies aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig wäre und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin als Bestbieterin aus dem Vergabeverfahren hervorgeht, droht ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden, der nur durch die Erlassung der einstweiligen Verfügung abgewendet werden kann. Der denkmögliche Anspruch der Antragstellerin auf allfällige Zuschlagserteilung kann nur wirksam gesichert werden, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Zuschlagsentscheidung und -erteilung an die Antragstellerin ermöglicht.

Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Gemäß § 329 Abs. 3 leg cit können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 3, leg cit können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

Gemäß § 329 Abs. 4 leg cit ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 4, leg cit ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.

Der Auftraggeber hat keine Einwendungen gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung erhoben und auch der erkennenden Senatsvorsitzenden sind weder eine besondere Dringlichkeit noch besondere öffentliche Interessen erkennbar, die der Erlassung einer einstweiligen Verfügung entgegen stünden.

Darüber hinaus besteht ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (vgl. VfGH 25.10.2002, B 1369/01; BVA 11.3.2008, N/0026-BVA/07/2008-EV9; 16.5.2007, N/0050-BVA/04/2007-EV11; 10.02.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10 u.v.a.). Unter weiterer Berücksichtigung des Aspektes des Gemeinschaftsrechtes, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtsschutz der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BVA 24.7.2008, N/0103- BVA/14/2008-10EV; 29.8.2006, N/0071-BVA/04/2006-EV15; 21.2.2006, N/0008- BVA/08/2006-EV30 u.v.a.), ist von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung gemäß § 329 Abs 1 BVergG nicht auszugehen. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Erlassung der einstweiligen Verfügung als überwiegend zu werten.Darüber hinaus besteht ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter vergleiche VfGH 25.10.2002, B 1369/01; BVA 11.3.2008, N/0026-BVA/07/2008-EV9; 16.5.2007, N/0050-BVA/04/2007-EV11; 10.02.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10 u.v.a.). Unter weiterer Berücksichtigung des Aspektes des Gemeinschaftsrechtes, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtsschutz der Vorrang einzuräumen ist vergleiche BVA 24.7.2008, N/0103- BVA/14/2008-10EV; 29.8.2006, N/0071-BVA/04/2006-EV15; 21.2.2006, N/0008- BVA/08/2006-EV30 u.v.a.), ist von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG nicht auszugehen. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Erlassung der einstweiligen Verfügung als überwiegend zu werten.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung, Untersagung Zuschlagserteilung;

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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