Norm
BVergG 2006 §129Rechtssatz
Anträge von Bietern sind dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich aus der der Behörde vorliegenden Aktenlage des Vergabeverfahrens ergibt, dass der Bieter auszuscheiden gewesen wäre.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2013