RS Verg 2013/1/23 N/0111-BVA/04/2012-27

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Veröffentlicht am 23.01.2013
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Rechtssatz

§ 126 Abs. 1 setzt für die obligatorische Aufklärungsaufforderung des Auftraggebers bei der Prüfung der Angebote entweder das Vorliegen einer Unklarheit über das Angebot oder die Feststellung von behebbaren Mängel voraus. Eine Unklarheit über das Angebot besteht, wenn der objektive Erklärungswert eines Angebotes nicht eindeutig ist und mit Hilfe der Interpretationsmethoden der § 914ff ABGB vom Auftraggeber nicht ermittelt werden kann. Zweck der Norm ist es, alle erforderlichen Sachverhaltsinformationen zu gewinnen, um eine Entscheidung über das Ausscheiden treffen zu können.Paragraph 126, Absatz eins, setzt für die obligatorische Aufklärungsaufforderung des Auftraggebers bei der Prüfung der Angebote entweder das Vorliegen einer Unklarheit über das Angebot oder die Feststellung von behebbaren Mängel voraus. Eine Unklarheit über das Angebot besteht, wenn der objektive Erklärungswert eines Angebotes nicht eindeutig ist und mit Hilfe der Interpretationsmethoden der Paragraph 914 f, f, ABGB vom Auftraggeber nicht ermittelt werden kann. Zweck der Norm ist es, alle erforderlichen Sachverhaltsinformationen zu gewinnen, um eine Entscheidung über das Ausscheiden treffen zu können.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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