RS Verg 2013/1/23 N/0111-BVA/04/2012-27

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2013
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Norm

BVergG 2006 §123 Abs2 Z3
BVergG 2006 §80 Abs6
BVergG 2006 §126 Abs4
BVergG 2006 §129 Abs1 Z9

Rechtssatz

Ein Rechenfehler ist eine mit einem evidenten Erklärungsirrtum behaftete Willenserklärung des Bieters. Auf die rechnerische Richtigkeit kommt es dabei nicht an. Im Hinblick auf den Transparenzgrundsatz ist der Begriff des Rechenfehlers eng auszulegen. Ein Rechenfehler muss unter Zugrundelegung des Interpretationsmaßstabes des objektiven Erklärungswertes aus dem Angebot selbst ersichtlich sein. Ist der vom Bieter behauptete Rechenfehler nur aus betriebsinternen Kalkulationsgrundlagen ersichtlich, die nicht dem Angebot beiliegen, ist von keinem Rechenfehler iSd BVergG auszugehen.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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