Norm
BVergG 2006 §123 Abs2 Z3Rechtssatz
Ein Rechenfehler ist eine mit einem evidenten Erklärungsirrtum behaftete Willenserklärung des Bieters. Auf die rechnerische Richtigkeit kommt es dabei nicht an. Im Hinblick auf den Transparenzgrundsatz ist der Begriff des Rechenfehlers eng auszulegen. Ein Rechenfehler muss unter Zugrundelegung des Interpretationsmaßstabes des objektiven Erklärungswertes aus dem Angebot selbst ersichtlich sein. Ist der vom Bieter behauptete Rechenfehler nur aus betriebsinternen Kalkulationsgrundlagen ersichtlich, die nicht dem Angebot beiliegen, ist von keinem Rechenfehler iSd BVergG auszugehen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013