Norm
BVergG 2006 §138 Abs1Rechtssatz
Alle Bewerber bzw. Bieter eines Vergabeverfahrens müssen darauf vertrauen können, dass der Auftraggeber sämtliche Bestimmungen des BVergG 2006 einhält. Liegt somit ein Fall des § 138 Abs 1 BVergG vor, so hat der Bieter ein subjektiv durchsetzbares Recht auf Überprüfung von Auftraggeberentscheidungen durch die Nachprüfungsbehörde.Alle Bewerber bzw. Bieter eines Vergabeverfahrens müssen darauf vertrauen können, dass der Auftraggeber sämtliche Bestimmungen des BVergG 2006 einhält. Liegt somit ein Fall des Paragraph 138, Absatz eins, BVergG vor, so hat der Bieter ein subjektiv durchsetzbares Recht auf Überprüfung von Auftraggeberentscheidungen durch die Nachprüfungsbehörde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
zwingender Widerruf, effektiver Rechtsschutz;Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013