RS Verg 2013/1/24 N/0113-BVA/12/2012-27

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Veröffentlicht am 24.01.2013
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Norm

BVergG 2006 §138 Abs1
  1. BVergG 2006 § 138 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Alle Bewerber bzw. Bieter eines Vergabeverfahrens müssen darauf vertrauen können, dass der Auftraggeber sämtliche Bestimmungen des BVergG 2006 einhält. Liegt somit ein Fall des § 138 Abs 1 BVergG vor, so hat der Bieter ein subjektiv durchsetzbares Recht auf Überprüfung von Auftraggeberentscheidungen durch die Nachprüfungsbehörde.Alle Bewerber bzw. Bieter eines Vergabeverfahrens müssen darauf vertrauen können, dass der Auftraggeber sämtliche Bestimmungen des BVergG 2006 einhält. Liegt somit ein Fall des Paragraph 138, Absatz eins, BVergG vor, so hat der Bieter ein subjektiv durchsetzbares Recht auf Überprüfung von Auftraggeberentscheidungen durch die Nachprüfungsbehörde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

zwingender Widerruf, effektiver Rechtsschutz;

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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