Norm
BVergG 2006 §90Rechtssatz
Wenn bereits im nicht prioritären Bereich der Auftraggeber die Möglichkeit von Berichtigungen nicht "exzessiv" bzw. "über Gebühr" in Anspruch nehmen darf, dann muss dies umso mehr für jene Sachverhalte gelten, in welchen die Bestimmungen der §§ 90 und 138 Abs 1 BVergG zur Anwendung gelangen.Wenn bereits im nicht prioritären Bereich der Auftraggeber die Möglichkeit von Berichtigungen nicht "exzessiv" bzw. "über Gebühr" in Anspruch nehmen darf, dann muss dies umso mehr für jene Sachverhalte gelten, in welchen die Bestimmungen der Paragraphen 90 und 138 Absatz eins, BVergG zur Anwendung gelangen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausschreibung: Berichtigung;Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013