RS Verg 2013/1/24 N/0113-BVA/12/2012-27

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Veröffentlicht am 24.01.2013
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Rechtssatz

Wenn bereits im nicht prioritären Bereich der Auftraggeber die Möglichkeit von Berichtigungen nicht "exzessiv" bzw. "über Gebühr" in Anspruch nehmen darf, dann muss dies umso mehr für jene Sachverhalte gelten, in welchen die Bestimmungen der §§ 90 und 138 Abs 1 BVergG zur Anwendung gelangen.Wenn bereits im nicht prioritären Bereich der Auftraggeber die Möglichkeit von Berichtigungen nicht "exzessiv" bzw. "über Gebühr" in Anspruch nehmen darf, dann muss dies umso mehr für jene Sachverhalte gelten, in welchen die Bestimmungen der Paragraphen 90 und 138 Absatz eins, BVergG zur Anwendung gelangen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausschreibung: Berichtigung;

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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