RS Verg 2013/1/24 N/0113-BVA/12/2012-27

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Veröffentlicht am 24.01.2013
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Norm

BVergG 2006 §138 Abs1
  1. BVergG 2006 § 138 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 138 Abs 1 BVergG ("Umstände, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten"), ist aufgrund seiner demonstrativen Ausrichtung jeweils anhand des konkreten Sachverhaltes zu beurteilen. Als solche "Umstände" können jedenfalls auch Vergleichsgespräche über den Inhalt von Ausschreibungsbestimmungen, die aus Anlass eines Nachprüfungsantrages zwischen Auftraggeber und Antragsteller geführt werden, in Betracht kommen und sind daher unter diese Bestimmung zu subsumieren.Der Wortlaut des Paragraph 138, Absatz eins, BVergG ("Umstände, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten"), ist aufgrund seiner demonstrativen Ausrichtung jeweils anhand des konkreten Sachverhaltes zu beurteilen. Als solche "Umstände" können jedenfalls auch Vergleichsgespräche über den Inhalt von Ausschreibungsbestimmungen, die aus Anlass eines Nachprüfungsantrages zwischen Auftraggeber und Antragsteller geführt werden, in Betracht kommen und sind daher unter diese Bestimmung zu subsumieren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

zwingender Widerruf;

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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