Norm
BVergG 2006 §138 Abs1Rechtssatz
Der Wortlaut des § 138 Abs 1 BVergG ("Umstände, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten"), ist aufgrund seiner demonstrativen Ausrichtung jeweils anhand des konkreten Sachverhaltes zu beurteilen. Als solche "Umstände" können jedenfalls auch Vergleichsgespräche über den Inhalt von Ausschreibungsbestimmungen, die aus Anlass eines Nachprüfungsantrages zwischen Auftraggeber und Antragsteller geführt werden, in Betracht kommen und sind daher unter diese Bestimmung zu subsumieren.Der Wortlaut des Paragraph 138, Absatz eins, BVergG ("Umstände, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten"), ist aufgrund seiner demonstrativen Ausrichtung jeweils anhand des konkreten Sachverhaltes zu beurteilen. Als solche "Umstände" können jedenfalls auch Vergleichsgespräche über den Inhalt von Ausschreibungsbestimmungen, die aus Anlass eines Nachprüfungsantrages zwischen Auftraggeber und Antragsteller geführt werden, in Betracht kommen und sind daher unter diese Bestimmung zu subsumieren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
zwingender Widerruf;Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013