RS Verg 2013/1/24 N/0113-BVA/12/2012-27

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Veröffentlicht am 24.01.2013
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Norm

BVergG 2006 §138 Abs1
  1. BVergG 2006 § 138 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Die Rechtsausführung, wonach ein Auftraggeber nur dann im Stadium vor Angebotsöffnung zum Widerruf verpflichtet wäre, wenn jedenfalls feststünde, dass sich für das Vergabeverfahren ein anderer Bieterkreis beteiligt hätte, kann dem positiven Tatbestand des § 138 Abs 1 BVergG nicht entnommen werden, da der (in demonstrativer Weise geregelte) Wortlaut der Bestimmung davon ausgeht, dass Auftraggeber - aufgrund der unterschiedlichsten Einzelfallkonstellationen - angehalten sind, ein konkretes Vergabeverfahren zwingend zu widerrufen.Die Rechtsausführung, wonach ein Auftraggeber nur dann im Stadium vor Angebotsöffnung zum Widerruf verpflichtet wäre, wenn jedenfalls feststünde, dass sich für das Vergabeverfahren ein anderer Bieterkreis beteiligt hätte, kann dem positiven Tatbestand des Paragraph 138, Absatz eins, BVergG nicht entnommen werden, da der (in demonstrativer Weise geregelte) Wortlaut der Bestimmung davon ausgeht, dass Auftraggeber - aufgrund der unterschiedlichsten Einzelfallkonstellationen - angehalten sind, ein konkretes Vergabeverfahren zwingend zu widerrufen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausschreibung, zwingender Widerruf;

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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