RS Verg 2013/1/24 N/0113-BVA/12/2012-27

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Veröffentlicht am 24.01.2013
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Rechtssatz

Bei Anfechtung einer Ausschreibung, die sich nachträglich als rechtswidrig herausstellt, ist bezüglich des Zeitpunktes der Wesentlichkeit auf die ursprüngliche Einleitung eines Vergabeverfahrens abzustellen und zu prüfen, ob die Änderung der Ausschreibung dergestalt ist, dass möglicherweise ein anderer Ausgang des Vergabeverfahrens denkbar wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausschreibung, Wesentlichkeit;

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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