Norm
BVergG 2006 §325 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei Anfechtung einer Ausschreibung, die sich nachträglich als rechtswidrig herausstellt, ist bezüglich des Zeitpunktes der Wesentlichkeit auf die ursprüngliche Einleitung eines Vergabeverfahrens abzustellen und zu prüfen, ob die Änderung der Ausschreibung dergestalt ist, dass möglicherweise ein anderer Ausgang des Vergabeverfahrens denkbar wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausschreibung, Wesentlichkeit;Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013