TE Verg Bescheid 2013/1/29 VKS-72946/13

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2013
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §6 Abs3
WVRG 2007 §11 Abs2
WVRG 2007 §18
WVRG 2007 §20 Abs1
WVRG 2007 §23 Abs1
WVRG 2007 §24 Abs1
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §27
WVRG 2007 §28
WVRG 2007 §29 Abs2
WVRG 2007 §31 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2
BVergG 2006 §4
BVergG 2006 §345
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 4 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der Bietergemeinschaft 1***; 2. ***, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte OG in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe des Auftrages zur "Sachkostenoptimierung im Rahmen der Umsetzung des Wiener Spitalskonzepts 2030", durch die Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund - Generaldirektion, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vertreten durch Doralt, Seist, Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der Bietergemeinschaft 1***; 2. ***, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte OG in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe des Auftrages zur "Sachkostenoptimierung im Rahmen der Umsetzung des Wiener Spitalskonzepts 2030", durch die Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund - Generaldirektion, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vertreten durch Doralt, Seist, Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.
  2. 2.Ziffer 2
    Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:

Der Antragsgegnerin Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund - Generaldirektion, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vertreten durch Doralt, Seist, Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wird in dem von ihr geführten Verfahren zur Vergabe des Auftrages zur "Sachkostenoptimierung im Rahmen der Umsetzung des Wiener Spitalskonzepts 2030", für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Erteilung des Zuschlages untersagt.

Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 18, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 2, 4, 345 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 18, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer 2, 4, 345, BVergG 2006.

Begründung

Die Stadt Wien, vertreten durch den Wiener Krankenanstaltenverbund, Generaldirektion (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages. Die EU-weite Bekanntmachung erfolgte am 14.4.2012 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, Zl. 2012/S73-121217. Der Zuschlag soll nach dem Bestbieterprinzip erteilt werden, wobei 600 Punkte für den Preis und 400 Punkte für die Qualität vergeben wurden. Das Kriterium "Qualität" ist in mehrere Subkriterien unterteilt.

Am Vergabeverfahren hat sich neben anderen Bietern auch die Antragstellerin beteiligt und am 21.5.2012 fristgerecht einen Teilnahmeantrag gestellt. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 16.8.2012 wurde sie zur Angebotslegung eingeladen. Am 16.10.2012 hat die Antragstellerin fristgerecht ein Erstangebot gelegt. Nach einem Aufklärungsersuchen der Antragsgegnerin und einem am 6.12.2012 abgehaltenen Hearing wurde die Antragstellerin von der Antragsgegnerin am 14.12.2012 zur Abgabe eines letztgültigen Angebotes aufgefordert. Die Antragstellerin hat rechtzeitig ihr Letztangebot gelegt.

Mit E-Mail vom 15.1.2013, der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, den Zuschlag einer anderen Bieterin erteilen zu wollen. In der Begründung der Zuschlagsentscheidung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin 888 von 1000 möglichen Gesamtpunkten erreicht habe, die präsumtive Zuschlagsempfängerin hingegen 992 Punkte.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 24.1.2013 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Die Antragstellerin macht eine Reihe von Vergabeverstößen geltend, die einerseits zur Ausscheidung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin hätten führen müssen, andererseits zu einer Vorreihung ihres Angebotes. Die Antragstellerin macht geltend, dass es dem Subunternehmer der präsumtiven Zuschlagsempfängerin an der erforderlichen Befugnis mangelt, sie die geforderten Teilkonzepte nicht entsprechend umgesetzt habe, sie an der Erarbeitung der Ausschreibungsunterlagen beteiligt gewesen wäre und durch ihren Informationsvorsprung das Gleichbehandlungsgebot verletzt werde. Soweit die Antragstellerin die Bestbieterermittlung bekämpft, macht sie geltend, dass die Bewertungskommission mangelhaft zusammengesetzt gewesen sei, überdies die erforderliche Fachkenntnis nicht besessen habe, der Bewertungszeitpunkt im Widerspruch zu den Ausschreibungsvorgaben erfolgt sei und die Bewertung der Qualität des Schlüsselpersonals der Antragstellerin ausschreibungswidrig erfolgt wäre. Ebenso sei die Bewertung der Qualität des Vorgehensmodells bzw. des Maßnahmenkatalogs der Antragstellerin ausschreibungswidrig bewertet worden. Bei richtiger Angebotsbewertung hätte das Angebot der Antragstellerin 978 Punkte, jenes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nur 792 Punkte erhalten müssen, weshalb dem Angebot der Antragstellerin der Zuschlag zu erteilen wäre. Letztlich macht die Antragstellerin geltend, dass die bekanntgegebene Zuschlagsentscheidung den gesetzlichen Anforderungen des § 131 BVergG 2006 nicht gerecht werde und ein Widerspruch zwischen Zuschlagsentscheidung und Juryprotokoll bestünde. Aus all diesen Gründen wäre die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären, worauf die Antragstellerin den Zuschlag erhalten müsste.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 24.1.2013 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Die Antragstellerin macht eine Reihe von Vergabeverstößen geltend, die einerseits zur Ausscheidung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin hätten führen müssen, andererseits zu einer Vorreihung ihres Angebotes. Die Antragstellerin macht geltend, dass es dem Subunternehmer der präsumtiven Zuschlagsempfängerin an der erforderlichen Befugnis mangelt, sie die geforderten Teilkonzepte nicht entsprechend umgesetzt habe, sie an der Erarbeitung der Ausschreibungsunterlagen beteiligt gewesen wäre und durch ihren Informationsvorsprung das Gleichbehandlungsgebot verletzt werde. Soweit die Antragstellerin die Bestbieterermittlung bekämpft, macht sie geltend, dass die Bewertungskommission mangelhaft zusammengesetzt gewesen sei, überdies die erforderliche Fachkenntnis nicht besessen habe, der Bewertungszeitpunkt im Widerspruch zu den Ausschreibungsvorgaben erfolgt sei und die Bewertung der Qualität des Schlüsselpersonals der Antragstellerin ausschreibungswidrig erfolgt wäre. Ebenso sei die Bewertung der Qualität des Vorgehensmodells bzw. des Maßnahmenkatalogs der Antragstellerin ausschreibungswidrig bewertet worden. Bei richtiger Angebotsbewertung hätte das Angebot der Antragstellerin 978 Punkte, jenes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nur 792 Punkte erhalten müssen, weshalb dem Angebot der Antragstellerin der Zuschlag zu erteilen wäre. Letztlich macht die Antragstellerin geltend, dass die bekanntgegebene Zuschlagsentscheidung den gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 131, BVergG 2006 nicht gerecht werde und ein Widerspruch zwischen Zuschlagsentscheidung und Juryprotokoll bestünde. Aus all diesen Gründen wäre die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären, worauf die Antragstellerin den Zuschlag erhalten müsste.

Die Antragstellerin sei zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen befugt und habe daran auch ein eminentes Interesse. Durch das Verhalten der Antragsgegnerin erachtet sich die Antragstellerin in ihrem Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens, insbesondere in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Prüfung und Bewertung der Angebote in Übereinstimmung mit den Ausschreibungsunterlagen, auf Vergabe zu angemessenen Preisen, auf Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung, auf ein transparentes und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren, insbesondere durch Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres eigenen Angebotes und der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes, auf gesetzmäßige Bestbieterermittlung und Zuschlagsentscheidung sowie auf Gleichbehandlung der Bieter und Einhaltung eines fairen Wettbewerbs, verletzt. Durch dieses Verhalten der Antragsgegnerin drohe der Antragstellerin sowohl ein finanzieller als auch sonstiger Schaden, der im einleitenden Schriftsatz näher dargestellt wird. Dazu käme auch der Verlust eines wichtigen Referenzauftrages für künftige Vergabeverfahren.

Die Antragstellerin macht auch geltend, die Antragsgegnerin hätte eine vertiefte Angebotsprüfung unterlassen, wozu sie aufgrund der mangelnden Preisplausibilität im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin verpflichtet gewesen wäre.

Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Begehren, der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages zu untersagen.

Zur Begründung ihres Begehrens stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Nichtigerklärungsantrag. Der Erlassung einer einstweiligen Verfügung stünden keine besonderen oder öffentlichen Interessen der Auftraggeberin, die über die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages hinausgingen, gegenüber. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung sei notwendig, weil die Antragstellerin nur so die Chancen hätte, den Auftrag selbst zu erhalten.

Mit Schriftsatz vom 28.1.2013 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und mitgeteilt, sich nicht gegen deren Erlassung auszusprechen, obgleich dem Nachprüfungsantrag jedenfalls keine Berechtigung zukomme.

Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages.

Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel (vgl. VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel vergleiche VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007.

Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.

Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.

Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.

Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.

Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.

Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte jedoch im Hinblick auf die Erklärung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 28.1.2013 entfallen.

Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht der Nachprüfungsbehörde reichen in diesem Zusammenhang die Untersagung der im Spruch angeführten nächsten Schritte im Vergabeverfahren vollkommen aus. Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruche ersichtlichen Maßnahme ausreichend Rechnung getragen worden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht der Nachprüfungsbehörde reichen in diesem Zusammenhang die Untersagung der im Spruch angeführten nächsten Schritte im Vergabeverfahren vollkommen aus. Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruche ersichtlichen Maßnahme ausreichend Rechnung getragen worden.

Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des § 27 WVRG 2007 gehalten.Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des Paragraph 27, WVRG 2007 gehalten.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung;

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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