RS Verg 2013/2/4 N/0117-BVA/14/2012-34

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2013
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Rechtssatz

Eine massive Überschreitung der geschätzten Gesamtkosten eines Projektes stellt einen die Gesamtausschreibung erfassenden sachlichen Widerrufsgrund dar.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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