Norm
BVergG 2006 §328Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 8, OR Mag Reinhard Grasböck, gemäß § 306 Abs 1 BVergG 2006 als einzelnes Mitglied betreffend das Vergabeverfahren "Ausschreibung zur Unterstützung des Sicherheitsdienstes in der Albertina" der Auftraggeberin Albertina - wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes und verschiedene nunmehr beim Bundesvergabeamt am 28.1.2013Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 8, OR Mag Reinhard Grasböck, gemäß Paragraph 306, Absatz eins, BVergG 2006 als einzelnes Mitglied betreffend das Vergabeverfahren "Ausschreibung zur Unterstützung des Sicherheitsdienstes in der Albertina" der Auftraggeberin Albertina - wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes und verschiedene nunmehr beim Bundesvergabeamt am 28.1.2013
angefochtene Auftraggeberinnenentscheidungen aus diesem Vergabeverfahren über
den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV) der Antragstellerin A*** Bewachungsdienst GmbH wie folgt entschieden:
Spruch
Dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung, der Auftraggeberin Albertina - wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes wird es im Vergabeverfahren " Ausschreibung zur Unterstützung des Sicherheitsdienstes in der Albertina" bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes im gegenständlichen Vergabeverfahren bei sonstiger Exekution untersagt, den Zuschlag zu erteilen; in eventu das gesamte Vergabeverfahren fortzusetzen,
wird im Punkte des Primärbegehrens insofern stattgegeben, als es der Auftraggeberin Albertina - wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes hiermit untersagt ist, im Vergabeverfahren "Ausschreibung zur Unterstützung des Sicherheitsdienstes in der Albertina" für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens des Bundesvergabeamts, derzeit protokolliert zu N/0006- BVA/08/2013, den Zuschlag zu erteilen.
Dem Eventualbegehren wird nicht stattgegeben.
Rechtsgrundlagen: § 345 Abs 15 iVm §§ 313, 328 und 329 Abs 1, 2, 3 und 4 BVergG 2006, BGBl I 2006/17 idF BGBl I 2012/10Rechtsgrundlagen: Paragraph 345, Absatz 15, in Verbindung mit Paragraphen 313, 328 und 329 Absatz eins, 2, 3 und 4 BVergG 2006, BGBl römisch eins 2006/17 in der Fassung BGBl römisch eins 2012/10
Begründung
Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin B*** Bewachungsdienst GmbH (= Mitbeteiligte) brachte in ihrer Eingabe, lfd Nr 15, insb ein durch die eV - Erlassung drohendes Sicherheitsrisiko in der Albertina vor, sohin ein besonderes öffentliches Interesse wider eine eV. Bei der Mitbeteiligten würde durch eine eV - Erlassung ein jedenfalls partieller Geschäftsentgang entstehen.
Die Antragstellerin replizierte mit der Eingabe, lfd Nr 19, auf die Standpunkte der Auftraggeberin und der Mitbeteiligten. Ein Sicherheitsrisiko würde durch die eV nicht entstehen, da die streitigen Sicherheitsdienstleistungen derzeit ohnehin ua von der Mitbeteiligten erbracht werden dürften. Das Ausscheidensvorbringen zu Lasten der Antragstellerin wäre unzutreffend.
Das BVA sah sich durch die gegenständlich praxisunüblich sehr vehement geführte Diskussion über die Zulässigkeit und Begründetheit des Provisorialantrags veranlasst, mit den Beteiligten im Punkte der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags (siehe dazu EuGH Rs C-424/01) als einer Determinante bereits im Provisorialbereich insb auch die urkundliche Dokumentation des Ausscheidensgrunds zu Lasten der Antragstellerin nochmals näher zu erörtern - lfd Nr 21.
Die Antragstellerin verneinte in der Eingabe, lfd Nr 24, die Zulässigkeit der Heranziehung der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags als Entscheidungsdeterminante für die Provisorialentscheidung im gegenständlichen Fall.
Im Übrigen wurde zu der im Raum stehenden Eignungs (-nachweis)-frage weiteres Vorbringen zur Stützung des Standpunkts der Antragstellerin erstattet und wurden neue Beweisunterlagen vorgelegt.
Die Auftraggeberin blieb gleichfalls bei Ihrem Standpunkt des fehlenden Eignungsnachweises durch die Antragstellerin und legte ihrerseits gleichfalls mit der lfd Nr 23 eine Unterlage vor, die aus ihrer Sicht die fehlende Gleichwertigkeit einer Zertifzierung nach EN 50 518 im Vergleich zu einer Zertifizierung nach ISO 9001: 2008 dartut. Die von der Antragstellerin iZm dem angestrebten Nachweis einer Zertifizierungsgleichwertigkeit vorprozessual bemühte Unternehmung wäre keine Zertifizierungsstelle nach dem Akkreditierungsgesetz 2012.
Aus der Eingabe, lfd Nr 23, protokolliert am 4.2.2012, und der damit vorgelegten Beilage ./49 der Auftraggeberin ergibt sich zudem, dass die Auftraggeberin betreffend die Frage der Gleichwertigkeit der Zertifikate nach ISO 9001:2008 und nach der EN 50518 mit dem Normungsinstitut telefoniert haben dürfte, ohne dass in dieser Eingabe der bzw die Ansprechpartner beim Normungsinstitut angegeben worden wären.
(Insoweit erhebt sich die Frage, ob die Auftraggeberin zum Zeitpunkt der Versendung der angefochtenen Entscheidungen am 18.1.2013 ihre auch im Bereich der nicht prioritären Dienstleistungen gebotenen Prüfschritte bereits abgeschlossen hatte, zumal Art 2c RL 89/665/EWG idF RL 2007/66/EG auch für die Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungsaufträge gilt, der insoweit eine Begründung von Auftraggeberentscheidungen verlangt, was aber logisch die vorangehenden Prüfschritte (von Anboten, Bietern, ..) voraussetzt.)(Insoweit erhebt sich die Frage, ob die Auftraggeberin zum Zeitpunkt der Versendung der angefochtenen Entscheidungen am 18.1.2013 ihre auch im Bereich der nicht prioritären Dienstleistungen gebotenen Prüfschritte bereits abgeschlossen hatte, zumal Artikel 2 c, RL 89/665/EWG in der Fassung RL 2007/66/EG auch für die Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungsaufträge gilt, der insoweit eine Begründung von Auftraggeberentscheidungen verlangt, was aber logisch die vorangehenden Prüfschritte (von Anboten, Bietern, ..) voraussetzt.)
In den Vergabeunterlagen waren idZ für das BVA bei überschlägiger Durchsicht der Vergabeunterlagen weder die EN 50 518 noch eine die ISO - Zertifizierung iZm "ISO 9001: 2008" konkretisierende Unterlage auffindbar, zumal die Auftraggeberin präkludiert, jedoch sehr wahrscheinlich iS eines Schreibfehlers in Punkt 4.4.2. ihrer Teilnahmeantragsunterlagen auf "ISO 9001:
9008" rekurriert hat, was je nach Senatsstandpunkt mitunter iZm einer denkmöglichen schlichten Wortlautannäherung zu diskutieren sein könnte - eine Außerstreitstellungsmöglichkeit nach § 267 ZPO gibt es im Verfahrensrecht des BVA nicht.9008" rekurriert hat, was je nach Senatsstandpunkt mitunter iZm einer denkmöglichen schlichten Wortlautannäherung zu diskutieren sein könnte - eine Außerstreitstellungsmöglichkeit nach Paragraph 267, ZPO gibt es im Verfahrensrecht des BVA nicht.
Die Mitbeteiligte vertrat in ihrer Eingabe, lfd Nr 25a, insb den Standpunkt der Ausscheidensnotwendigkeit der Antragstellerin mangels Nachweises einer entsprechenden, für diese Vergabe verlangten Zertifizierung, was gegen die eV - Erlassung sprechen würde.
Weder die Auftraggeberin noch die Mitbeteiligte substantiierten in ihren letzten Eingaben das Vorbringen der Mitbeteiligten iZm besonderen öffentlichen Interessen wider die eV, wozu noch kommt, dass nach den Seiten 1 und 6f der Ausschreibungsunterlage, Beilage ./37 der Vergabeunterlagen, die Angebotsfrist am 15.1.2013 endete und dort die Zuschlagsfrist mit vier Monaten nach Ende der Angebotsfrist, sohin mit 15.5.2013; und damit zeitlich fernab der Entscheidungsfrist des BVA gemäß § 326 BVergG 2006 festgeschrieben wurde. Bislang sind keine Tatsachen erkennbar, dass das gegenständlicheWeder die Auftraggeberin noch die Mitbeteiligte substantiierten in ihren letzten Eingaben das Vorbringen der Mitbeteiligten iZm besonderen öffentlichen Interessen wider die eV, wozu noch kommt, dass nach den Seiten 1 und 6f der Ausschreibungsunterlage, Beilage ./37 der Vergabeunterlagen, die Angebotsfrist am 15.1.2013 endete und dort die Zuschlagsfrist mit vier Monaten nach Ende der Angebotsfrist, sohin mit 15.5.2013; und damit zeitlich fernab der Entscheidungsfrist des BVA gemäß Paragraph 326, BVergG 2006 festgeschrieben wurde. Bislang sind keine Tatsachen erkennbar, dass das gegenständliche
Nachprüfungsverfahren - vor Zuschlagserteilung - (wesentlich) länger als sechs
Wochen dauern würde.
Die Antragstellerin hat bislang 3.000 Euro an Pauschalgebühren einbezahlt und sohin jedenfalls die für einen eV - Antrag geschuldeten Pauschalgebühren entrichtet.
Über einen Gebührenverbesserungsauftrag im Nachprüfungspunkt, weil die Antragstellerin über den Wortlaut des § 320 Abs 2 BVerG 2006 hinaus eine dritte gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß dem Regime des § 141 BVergG 2006 angefochten hätte, wird erst der Senat des BVA zu entscheiden haben, der insoweit auch über eine Zurückweisung mangels Gebührenverbesserung zu entscheiden hätte - § 322 Abs 2 Z 3 BVergG 2006.Über einen Gebührenverbesserungsauftrag im Nachprüfungspunkt, weil die Antragstellerin über den Wortlaut des Paragraph 320, Absatz 2, BVerG 2006 hinaus eine dritte gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß dem Regime des Paragraph 141, BVergG 2006 angefochten hätte, wird erst der Senat des BVA zu entscheiden haben, der insoweit auch über eine Zurückweisung mangels Gebührenverbesserung zu entscheiden hätte - Paragraph 322, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 2006.
§ 328. (1) Das Bundesvergabeamt hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Paragraph 328, (1) Das Bundesvergabeamt hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist beim Bundesvergabeamt einzubringen. Er hat zu enthalten:
(3) Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in § 321 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.(3) Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in Paragraph 321, festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
(4) Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in § 321 bezeichneten Frist kein zulässiger Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in § 321 bezeichneten Frist bzw. mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages außer Kraft. Der Antragsteller und der Auftraggeber sind vom Außer-Kraft-Treten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.(4) Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in Paragraph 321, bezeichneten Frist kein zulässiger Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in Paragraph 321, bezeichneten Frist bzw. mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages außer Kraft. Der Antragsteller und der Auftraggeber sind vom Außer-Kraft-Treten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.
(5) Das Bundesvergabeamt hat den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. Anträgen auf einstweilige Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber darf bis zur Entscheidung über den Antrag
(6) Das Bundesvergabeamt hat in der Verständigung an den Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung hinzuweisen.
(7) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
Erlassung der einstweiligen Verfügung
§ 329. (1) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Bundesvergabeamt die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Paragraph 329, (1) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Bundesvergabeamt die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
(2) Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag, erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. erklärter Widerruf des Vergabeverfahrens ist absolut nichtig bzw. unwirksam.
(3) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(4) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.
[...]
3.1. Zuständigkeit des Bundesvergabeamts und Zulässigkeit des Antrags
Die Vergabekontrollzuständigkeit des BVA gemäß § 291 Abs 2 BVergG 2006 blieb im Provisorialverfahren unbestritten - § 313 Abs 2 BVergG 2006. Zudem lauten die hier interessierenden Stellen des Bundesmuseen - Gesetzes 2002 und der Museumsordnung für die Auftraggeberin wie folgt:Die Vergabekontrollzuständigkeit des BVA gemäß Paragraph 291, Absatz 2, BVergG 2006 blieb im Provisorialverfahren unbestritten - Paragraph 313, Absatz 2, BVergG 2006. Zudem lauten die hier interessierenden Stellen des Bundesmuseen - Gesetzes 2002 und der Museumsordnung für die Auftraggeberin wie folgt:
Bundesmuseen-Gesetz 2002
StF: BGBl. I Nr. 14/2002 (NR: GP XXI IA 528/A AB 850 S. 84. BR: AB 6507 S. 682.)Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002, Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 21 IA 528/A Ausschussbericht 850 S. 84. Bundesrat:, Ausschussbericht 6507 S. 682.)
Änderung
BGBl. I Nr. 136/2004 (NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S. 715.)Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 649 Ausschussbericht 657 S. 82 Bundesrat:, 7145 Ausschussbericht 7151 S. 715.)
BGBl. I Nr. 24/2007 (NR: GP XXIII RV 43 AB 67 S. 20. BR: 7681 AB 7682 S. 745.) [CELEX-Nr.: 32003L0096, 32006L0048, 32006L0098, 32006L0112, 32006L0141] BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 43 Ausschussbericht 67 S. 20. Bundesrat:, 7681 Ausschussbericht 7682 S. 745.) [CELEX-Nr.: 32003L0096, 32006L0048, 32006L0098, 32006L0112, 32006L0141] Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 113 und Zu 113 Ausschussbericht 198 S. 21. Bundesrat:, Ausschussbericht 8112 S. 771.)
BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 981 Ausschussbericht 1026 S. 90. Bundesrat:, 8437 Ausschussbericht 8439 S. 792.)
[CELEX-Nr.: 32010L0012]
BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1494 Ausschussbericht 1500 S. 130. Bundesrat:, 8602 Ausschussbericht 8603 S. 802.)
[CELEX-Nr.: 32009L0133, 32010L0024]
Text
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die nachstehend aufgezählten Einrichtungen des Bundes:Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz gilt für die nachstehend aufgezählten Einrichtungen des Bundes:
Abschnitt 2
Bundesmuseen
§ 2. (1) Die in § 1 Z 1 bis 7 genannten Einrichtungen sind wissenschaftliche Anstalten öffentlichen Rechts des Bundes, denen unbewegliche und bewegliche Denkmale im Besitz des Bundes zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe anvertraut sind und die mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung (§ 6) eigene Rechtspersönlichkeit erlangen. Die im Folgenden als Bundesmuseen bezeichneten Anstalten sind kulturelle Institutionen, die im Rahmen eines permanenten gesellschaftlichen Diskurses die ihnen anvertrauten Zeugnisse der Geschichte und Gegenwart der Künste, der Technik, der Natur sowie der sie erforschenden Wissenschaften sammeln, konservieren, wissenschaftlich aufarbeiten und dokumentieren und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen sollen. Sie sind ein Ort der lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit dem ihnen anvertrauten Sammlungsgut. Ihr Wirkungsbereich wird, entsprechend den jeweiligen historischen und sammlungsspezifischen Voraussetzungen, in den einzelnen Museumsordnungen geregelt. Die Bundesmuseen sind dazu bestimmt, das ihnen anvertraute Sammlungsgut zu mehren und zu bewahren und es derart der Öffentlichkeit zu präsentieren, dass durch die Aufbereitung Verständnis für Entwicklungen und Zusammenhänge zwischen Gesellschafts-, Kunst-, Technik-, Natur- und Wissenschaftsphänomenen geweckt wird. Als bedeutende kulturelle Institutionen Österreichs sind sie dazu aufgerufen, das österreichische Kulturleben zu bereichern, das Kulturschaffen der Gegenwart, die aktuellen Entwicklungen der Technik und die Veränderungen der Natur zu registrieren und deren Zeugnisse gezielt zu sammeln und das Sammlungsgut im Sinne des spezifisch kulturpolitischen Auftrags jedes Hauses ständig zu ergänzen. Dabei pflegen sie den Austausch mit Museen in Österreich und anderen Ländern im Ausstellungs- und Forschungsbereich. Als umfassende Bildungseinrichtungen entwickeln sie zeitgemäße und innovative Formen der Vermittlung besonders für Kinder und Jugendliche. Sie sind zu einer möglichst zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Gebarung verpflichtet.Paragraph 2, (1) Die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 7 genannten Einrichtungen sind wissenschaftliche Anstalten öffentlichen Rechts des Bundes, denen unbewegliche und bewegliche Denkmale im Besitz des Bundes zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe anvertraut sind und die mit In-Kraft-Treten der Museumsordnung (Paragraph 6,) eigene Rechtspersönlichkeit erlangen. Die im Folgenden als Bundesmuseen bezeichneten Anstalten sind kulturelle Institutionen, die im Rahmen eines permanenten gesellschaftlichen Diskurses die ihnen anvertrauten Zeugnisse der Geschichte und Gegenwart der Künste, der Technik, der Natur sowie der sie erforschenden Wissenschaften sammeln, konservieren, wissenschaftlich aufarbeiten und dokumentieren und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen sollen. Sie sind ein Ort der lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit dem ihnen anvertrauten Sammlungsgut. Ihr Wirkungsbereich wird, entsprechend den jeweiligen historischen und sammlungsspezifischen Voraussetzungen, in den einzelnen Museumsordnungen geregelt. Die Bundesmuseen sind dazu bestimmt, das ihnen anvertraute Sammlungsgut zu mehren und zu bewahren und es derart der Öffentlichkeit zu präsentieren, dass durch die Aufbereitung Verständnis für Entwicklungen und Zusammenhänge zwischen Gesellschafts-, Kunst-, Technik-, Natur- und Wissenschaftsphänomenen geweckt wird. Als bedeutende kulturelle Institutionen Österreichs sind sie dazu aufgerufen, das österreichische Kulturleben zu bereichern, das Kulturschaffen der Gegenwart, die aktuellen Entwicklungen der Technik und die Veränderungen der Natur zu registrieren und deren Zeugnisse gezielt zu sammeln und das Sammlungsgut im Sinne des spezifisch kulturpolitischen Auftrags jedes Hauses ständig zu ergänzen. Dabei pflegen sie den Austausch mit Museen in Österreich und anderen Ländern im Ausstellungs- und Forschungsbereich. Als umfassende Bildungseinrichtungen entwickeln sie zeitgemäße und innovative Formen der Vermittlung besonders für Kinder und Jugendliche. Sie sind zu einer möglichst zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Gebarung verpflichtet.
(2) Die Bundesmuseen können für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.
(3) Den Geschäftsführern der Bundesmuseen obliegt bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes. Sie haben der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur jährlich einen Jahresbericht (§ 8) sowie einen mit dem Prüfbericht und Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehenen Jahresabschluss samt Lagebericht vorzulegen. Der Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers hat sich auch auf die Einhaltung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erstrecken.(3) Den Geschäftsführern der Bundesmuseen obliegt bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes. Sie haben der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur jährlich einen Jahresbericht (Paragraph 8,) sowie einen mit dem Prüfbericht und Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehenen Jahresabschluss samt Lagebericht vorzulegen. Der Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers hat sich auch auf die Einhaltung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erstrecken.
(4) Die Bundesmuseen unterliegen der Kontrolle durch den Rechnungshof.
§ 3. (1) Die Bundesmuseen unterliegen der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie insbesondere der in § 2 Abs. 3 festgelegten Grundsätze. Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur ist ermächtigt, die in Erfüllung dieser Aufsicht erforderlichen Verordnungen, insbesondere das Berichtswesen betreffend, zu erlassen.Paragraph 3, (1) Die Bundesmuseen unterliegen der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie insbesondere der in Paragraph 2, Absatz 3, festgelegten Grundsätze. Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur ist ermächtigt, die in Erfüllung dieser Aufsicht erforderlichen Verordnungen, insbesondere das Berichtswesen betreffend, zu erlassen.
(2) Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur ist berechtigt, in Erfüllung ihrer/seiner Aufsichtspflicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihr/ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Jedes Bundesmuseum ist verpflichtet, der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr/ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen und von ihr/ihm angeordnete Erhebungen anzustellen.
(3) Der/Dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur obliegen die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verteilung der Basisabgeltung gemäß § 5 Abs. 4 an die Bundesmuseen, ferner die Entlastung des (der) Geschäftsführer(s) sowie des Kuratoriums.(3) Der/Dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur obliegen die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verteilung der Basisabgeltung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, an die Bundesmuseen, ferner die Entlastung des (der) Geschäftsführer(s) sowie des Kuratoriums.
§ 4. (1) Der allen Bundesmuseen (§ 2) gemeinsame Zweck ist der Ausbau, die Bewahrung, wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des dem jeweiligen Bundesmuseum auf Dauer oder bestimmte Zeit gemäß § 5 Abs. 1 überlassenen oder von ihm erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; entgeltliche Neuerwerbungen gehen zunächst in das Eigentum des Bundesmuseums und erst mit Eintritt der Lastenfreiheit kostenfrei in das Bundeseigentum über und sind als solches zu inventarisieren. Der Eintritt der Lastenfreiheit darf nicht unsachlich verzögert werden. Ebenso geht das gemäß § 31a FOG erworbene Sammlungsgut lastenfrei in das Eigentum des Bundes über.Paragraph 4, (1) Der allen Bundesmuseen (Paragraph 2,) gemeinsame Zweck ist der Ausbau, die Bewahrung, wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, Präsentation und Verwaltung des dem jeweiligen Bundesmuseum auf Dauer oder bestimmte Zeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, überlassenen oder von ihm erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; entgeltliche Neuerwerbungen gehen zunächst in das Eigentum des Bundesmuseums und erst mit Eintritt der Lastenfreiheit kostenfrei in das Bundeseigentum über und sind als solches zu inventarisieren. Der Eintritt der Lastenfreiheit darf nicht unsachlich verzögert werden. Ebenso geht das gemäß Paragraph 31 a, FOG erworbene Sammlungsgut lastenfrei in das Eigentum des Bundes über.
(2) Die besondere Zweckbestimmung jedes einzelnen Bundesmuseums (§ 2) ist in der Museumsordnung (§ 6) zu regeln.(2) Die besondere Zweckbestimmung jedes einzelnen Bundesmuseums (Paragraph 2,) ist in der Museumsordnung (Paragraph 6,) zu regeln.
§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die in der Anlage A verzeichneten Immobilien (bzw. Teile von Immobilien) samt Zubehör den Bundesmuseen zum entgeltlichen Gebrauch zu überlassen, wobei sich das Entgelt am Kategoriemietzins D orientiert. Die Überlassung erfolgt auf Grund eines Überlassungsvertrages, der gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung des jeweiligen Bundesmuseums abzuschließen ist. Im Überlassungsvertrag ist festzulegen, dass die Erhaltung der Immobilie im Äußeren und in den konstruktiven Teilen vom für den staatlichen Hochbau zuständigen Bundesminister (derzeit Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) wahrgenommen wird; weiters, welche Teile der Liegenschaftsverwaltung vom jeweiligen Museum zu übernehmen sind; weiters Bestimmungen über die Verpflichtungen des jeweiligen Museums zur Erhaltung des betriebsbereiten Zustandes für dessen Zwecke, über das Zustimmungsverfahren des Bundes bei baubewilligungspflichtigen Maßnahmen des Museums und über die Inanspruchnahme technischer Dienstleistungen der Burghauptmannschaft Österreich; weiters unter welchen Bedingungen der Vertrag aufzulösen ist. Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, gleichzeitig mit Erlassung der Museumsordnung und im Einvernehmen mit der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturParagraph 5, (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die in der Anlage A verzeichneten Immobilien (bzw. Teile von Immobilien) samt Zubehör den Bundesmuseen zum entgeltlichen Gebrauch zu überlassen, wobei sich das Entgelt am Kategoriemietzins D orientiert. Die Überlassung erfolgt auf Grund eines Überlassungsvertrages, der gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung des jeweiligen Bundesmuseums abzuschließen ist. Im Überlassungsvertrag ist festzulegen, dass die Erhaltung der Immobilie im Äußeren und in den konstruktiven Teilen vom für den staatlichen Hochbau zuständigen Bundesminister (derzeit Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) wahrgenommen wird; weiters, welche Teile der Liegenschaftsverwaltung vom jeweiligen Museum zu übernehmen sind; weiters Bestimmungen über die Verpflichtungen des jeweiligen Museums zur Erhaltung des betriebsbereiten Zustandes für dessen Zwecke, über das Zustimmungsverfahren des Bundes bei baubewilligungspflichtigen Maßnahmen des Museums und über die Inanspruchnahme technischer Dienstleistungen der Burghauptmannschaft Österreich; weiters unter welchen Bedingungen der Vertrag aufzulösen ist. Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, gleichzeitig mit Erlassung der Museumsordnung und im Einvernehmen mit der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur
(2) Ebenso gehen zum selben Zeitpunkt die gemäß § 31a FOG erworbenen sonstigen Vermögenswerte einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden auf die Bundesmuseen über. Das Bundesmuseum haftet jedoch nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten der aufgelösten Einrichtungen gemäß § 31a FOG.(2) Ebenso gehen zum selben Zeitpunkt die gemäß Paragraph 31 a, FOG erworbenen sonstigen Vermögenswerte einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden auf die Bundesmuseen über. Das Bundesmuseum haftet jedoch nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten der aufgelösten Einrichtungen gemäß Paragraph 31 a, FOG.
(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen und die eingeräumten Rechte sind anlässlich der Eröffnungsbilanzen festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1 zu erstellen sind. Für die Bestimmung der Wertansätze in den Eröffnungsbilanzen besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanzen haben jeweils als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Bundesmuseums zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig dem jeweiligen Bereich auf Grund der Aufgabenverteilung gemäß § 4 zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlagen haben darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem jeweiligen Bundesmuseum gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanzen sind durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanzen sind zum Firmenbuch einzureichen. § 10 Abs. 1 HGB ist anzuwenden.(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen und die eingeräumten Rechte sind anlässlich der Eröffnungsbilanzen festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Absatz eins, zu erstellen sind. Für die Bestimmung der Wertansätze in den Eröffnungsbilanzen besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanzen haben jeweils als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Bundesmuseums zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig dem jeweiligen Bereich auf Grund der Aufgabenverteilung gemäß Paragraph 4, zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlagen haben darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem jeweiligen Bundesmuseum gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanzen sind durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanzen sind zum Firmenbuch einzureichen. Paragraph 10, Absatz eins, HGB ist anzuwenden.
(4) Der Bund leistet den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2012 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 107,653 Millionen Euro im Verhältnis von 84,625 Millionen Euro für die Bundesmuseen und von 23,028 Millionen Euro für die Österreichische Nationalbibliothek. Ergibt sich aus dem Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes obliegt der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur. Sie/Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die Instandhaltungserfordernisse.(4) Der Bund leistet den in Paragraph eins, aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2012 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 107,653 Millionen Euro im Verhältnis von 84,625 Millionen Euro für die Bundesmuseen und von 23,028 Millionen Euro für die Österreichische Nationalbibliothek. Ergibt sich aus dem Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen in Paragraph eins, aufgezählten Einrichtungen des Bundes obliegt der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur. Sie/Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen in Paragraph eins, aufgezählten Einrichtungen des Bundes zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die Instandhaltungserfordernisse.
(5) Unbeschadet der Verpflichtungen des Überlassers der Immobilien gemäß Abs. 1 kann der Bund nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes einen finanziellen Beitrag für nutzerspezifische bauliche Investitionsvorhaben, Bestandsadaptierungen und technische Sicherheitsmaßnahmen leisten. Die Zuteilung dieser Mittel auf von den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes eingereichte Projekte obliegt der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur nach Maßgabe der sachlichen und kulturpolitischen Prioritäten unter Berücksichtigung der diesen Einrichtungen sowohl aus eigenen finanziellen Ressourcen als auch durch Sponsoren zur Verfügung stehenden Mittel.(5) Unbeschadet der Verpflichtungen des Überlassers der Immobilien gemäß Absatz eins, kann der Bund nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten den in Paragraph eins, aufgezählten Einrichtungen des Bundes einen finanziellen Beitrag für nutzerspezifische bauliche Investitionsvorhaben, Bestandsadaptierungen und technische Sicherheitsmaßnahmen leisten. Die Zuteilung dieser Mittel auf von den in Paragraph eins, aufgezählten Einrichtungen des Bundes eingereichte Projekte obliegt der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur nach Maßgabe der sachlichen und kulturpolitischen Prioritäten unter Berücksichtigung der diesen Einrichtungen sowohl aus eigenen finanziellen Ressourcen als auch durch Sponsoren zur Verfügung stehenden Mittel.
(6) Der Bund kann von ihm überlassenes Sammlungsgut bzw. Teile davon einem Bundesmuseum zur Abwendung materieller Schäden oder aus zwingenden staatspolitischen Interessen nach vorheriger Rücksprache entziehen. Für durch die Entziehung entstandene Schäden kann der Bund nicht haftbar gemacht werden.
(7) Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur schließt mit den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes Rahmenzielvereinbarungen für die Dauer von jeweils drei Jahren ab, durch die der kulturpolitische Auftrag zur Absicherung des Bestandes und der Aktivitäten der Einrichtungen präzisiert wird.(7) Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur schließt mit den in Paragraph eins, aufgezählten Einrichtungen des Bundes Rahmenzielvereinbarungen für die Dauer von jeweils drei Jahren ab, durch die der kulturpolitische Auftrag zur Absicherung des Bestandes und der Aktivitäten der Einrichtungen präzisiert wird.
§ 6. (1) Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur erlässt für das Kunsthistorische Museum bis zum 31. Dezember 1998 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 1999, für die Österreichische Galerie, das Österreichische Museum für angewandte Kunst und das Technische Museum Wien bis zum 31. Dezember 1999 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2000, für die übrigen in § 1 Z 1, 5 und 6 aufgezählten Bundesmuseen so rasch wie möglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2002 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2003 auf Vorschlag des jeweiligen Bundesmuseums oder nach dessen Anhörung eine Museumsordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:Paragraph 6, (1) Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur erlässt für das Kunsthistorische Museum bis zum 31. Dezember 1998 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 1999, für die Österreichische Galerie, das Österreichische Museum für angewandte Kunst und das Technische Museum Wien bis zum 31. Dezember 1999 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2000, für die übrigen in Paragraph eins, Ziffer eins, 5 und 6 aufgezählten Bundesmuseen so rasch wie möglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2002 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2003 auf Vorschlag des jeweiligen Bundesmuseums oder nach dessen Anhörung eine Museumsordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:
3.1. ein oder zwei am Bundesmuseum bestellte Geschäftsführer, die nach Anhörung des Kuratoriums von der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur nach einer von diesem durchgeführten öffentlichen Ausschreibung auf fünf Jahre bestellt werden; Wiederbestellungen sind möglich. Die vorzeitige Abberufung der/des Geschäftsführer(s) bedarf eines Antrags des Kuratoriums, für den eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich ist. Ist das Kuratorium säumig und Gefahr in Verzug, kann die/der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur auch ohne Antrag tätig werden. Sieht die Museumsordnung zwei Geschäftsführer vor, ist bis zum Ende der Dienstzeit des derzeit bestellten Direktors nur die zweite Position mit Schwerpunkt kaufmännische Geschäftsführung auszuschreiben;
3.2. ein von der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bestelltes Kuratorium als wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung, insbesondere in Bezug auf Voranschlag, Budgetvollzug und Rechnungsabschluss;
(2) Bis zur Bestellung des/der ersten Geschäftsführer(s) wird die Funktion vom jeweiligen Direktor ausgeübt. Er kann mit seiner Zustimmung auch zum Geschäftsführer des Bundesmuseums bestellt werden.
(3) Die Museumsordnung ist als Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers Unterricht, Kunst und Kultur kundzumachen.
(4) Gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung hat die/der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur die Geschäftsordnungen für den/die Geschäftsführer und für das Kuratorium zu erlassen.
(5) Geht ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r des Bundes als Geschäftsführer/in ein Dienstverhältnis mit einem der im § 1 Z 1 bis 7 genannten Bundesmuseen ein, so ist er/sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.(5) Geht ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r des Bundes als Geschäftsführer/in ein Dienstverhältnis mit einem der im Paragraph eins, Ziffer eins bis 7 genannten Bundesmuseen ein, so ist er/sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
§ 7. (1) Die Kuratorien gemäß § 6 setzen sich wie folgt zusammen:Paragraph 7, (1) Die Kuratorien gemäß Paragraph 6, setzen sich wie folgt zusammen:
(2) Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.
(3) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, dass der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 1 auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur bedarf.(3) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, dass der Jahresbericht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur bedarf.
(4) Die Kosten für das Kuratorium (laufende Bürogeschäfte sowie Aufwandersätze) sind von dem Bundesmuseum zu veranschlagen und zu tragen.
§ 8. (1) Der/Die Geschäftsführer eines Bundesmuseums hat/haben (das erste Mal beginnend mit dem Jahr der Erlassung der Museumsordnung nach § 6) jährlich für das nächste Kalenderjahr sowie für mindestens die darauf folgenden zwei Kalenderjahre einen Jahresbericht (Vorhabensbericht), bestehend aus einem Strategiebericht und der Vorschaurechnung (Plan- Gewinn- und Verlust- Rechnung, Planbilanz, Plan- Finanzierungsrechnung) zu erstellen. Der Jahresbericht ist unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erstellen. Der Jahresbericht ist nach Genehmigung des Kuratoriums der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des nächsten Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen. Sofern die/der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur die Genehmigung des Jahresberichts nicht innerhalb von sechs Wochen ab Vorlage untersagt, gilt der Jahresbericht als genehmigt.Paragraph 8, (1) Der/Die Geschäftsführer eines Bundesmuseums hat/haben (das erste Mal beginnend mit dem Jahr der Erlassung der Museumsordnung nach Paragraph 6,) jährlich für das nächste Kalenderjahr sowie für mindestens die darauf folgenden zwei Kalenderjahre einen Jahresbericht (Vorhabensbericht), bestehend aus einem Strategiebericht und der Vorschaurechnung (Plan- Gewinn- und Verlust- Rechnung, Planbilanz, Plan- Finanzierungsrechnung) zu erstellen. Der Jahresbericht ist unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erstellen. Der Jahresbericht ist nach Genehmigung des Kuratoriums der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des nächsten Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen. Sofern die/der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur die Genehmigung des Jahresberichts nicht innerhalb von sechs Wochen ab Vorlage untersagt, gilt der Jahresbericht als genehmigt.
(2) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß § 5 Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 4 unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung des Bundesmuseums und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.(2) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung des Bundesmuseums und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(3) Die Abgeltungen gemäß § 5 Abs. 4 und gemäß Abs. 2 hat der Bund den Anstalten nach Bedarf monatlich im Voraus zu überweisen.(3) Die Abgeltungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und gemäß Absatz 2, hat der Bund den Anstalten nach Bedarf monatlich im Voraus zu überweisen.
(4) Der/die Geschäftsführer hat/haben für die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Anstaltsleitungen nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.
Die Museeumsordnung für die Auftraggeberin lautet in den hier interessierenden Teilen:
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Museumsordnung für die Albertina
StF: BGBl. II Nr. 398/2009Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2009,
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird verordnet:
Text
1. Teil
Allgemeiner Teil
1. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben
Rechtsform
§ 1. (1) Die Albertina ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes. Sie unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur. Bei der Erfüllung ihres kulturellen und wissenschaftlichen Auftrags beachtet sie international anerkannte ethische Standards.Paragraph eins, (1) Die Albertina ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes. Sie unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur. Bei der Erfüllung ihres kulturellen und wissenschaftlichen Auftrags beachtet sie international anerkannte ethische Standards.
(2) Die wissenschaftliche Anstalt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Zweck und die Aufgaben der wissenschaftlichen Anstalt sind durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, und diese Museumsordnung bestimmt.(2) Die wissenschaftliche Anstalt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Zweck und die Aufgaben der wissenschaftlichen Anstalt sind durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,, und diese Museumsordnung bestimmt.
(3) Die ideellen Mittel der wissenschaftlichen Anstalt sind die zur Erreichung des Zwecks durchgeführten Aktivitäten und Leistungen, die sich aus dem Bundesmuseen-Gesetz 2002 und dieser Museumsordnung ergeben. Die materiellen Mittel dazu bestehen aus:
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der wissenschaftlichen Anstalt oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen an die Republik Österreich, die dieses wiederum ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) verwendet.
Vermitteln
§ 2. (1) Zur größtmöglichen Teilhabe der Bevölkerung in ihrer kulturellen und sozialen Vielfalt an der kunst- und kulturgeschichtlichen sowie naturwissenschaftlichen Sammlung des BundesParagraph 2, (1) Zur größtmöglichen Teilhabe der Bevölkerung in ihrer kulturellen und sozialen Vielfalt an der kunst- und kulturgeschichtlichen sowie naturwissenschaftlichen Sammlung des Bundes
[...]
(3) Die zielgruppenspezifische, zeitgemäße und innovative Vermittlungsarbeit geht auf aktuelle künstlerische, wissenschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen ein und ist bestrebt, insbesondere die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen gezielt zu erweitern sowie den barrierefreien Zugang für Menschen mit Behinderungen zu verbessern.
Sammeln
§ 3. (1) Die Erweiterung der Sammlungsbestände gemäß § 14 erfolgt im Einklang mit den besonderen Zweckbestimmungen gemäß §§ 13 ff, dem langfristigen Museumskonzept gemäß § 8 Abs. 7 und der Rahmenzielvereinbarung gemäß § 8 Abs. 8.Paragraph 3, (1) Die Erweiterung der Sammlungsbestände gemäß Paragraph 14, erfolgt im Einklang mit den besonderen Zweckbestimmungen gemäß Paragraphen 13, ff, dem langfristigen Museumskonzept gemäß Paragraph 8, Absatz 7 und der Rahmenzielvereinbarung gemäß Paragraph 8, Absatz 8,
(2) Für die Sammlungsziele sowie die Schwerpunkte und Grenzen der Sammlung erstellt die wissenschaftliche Anstalt transparente Regeln für das Verfahren und die Methoden in Bezug auf Sammlungszu- und -abgänge, die dem Kuratorium in der jeweils geltenden Fassung zur Kenntnis gebracht werden.
Bewahren
§ 4. Die Sammlungsbestände gemäß § 14 werden unter Bedachtnahme auf aktuelle museologische, wissenschaftliche, logistische, sicherheitstechnische, klimatische, konservatorische und restauratorische Standards bewahrt.Paragraph 4, Die Sammlungsbestände gemäß Paragraph 14, werden unter Bedachtnahme auf aktuelle museologische, wissenschaftliche, logistische, sicherheitstechnische, klimatische, konservatorische und restauratorische Standards bewahrt.
Dokumentieren
§ 5. (1) Die Inventarisierung und Katalogisierung der Sammlungsbestände gemäß § 14 erfolgen [...].Paragraph 5, (1) Die Inventarisierung und Katalogisierung der Sammlungsbestände gemäß Paragraph 14, erfolgen [...].
(2) Die Digitalisierung der Sammlungsbestände erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten. Digitalisierte Sammlungsobjekte werden nach Maßgabe der technischen und rechtlichen Möglichkeiten der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich gemacht.
Forschen
§ 6. (1) Die Forschungstätigkeit umfasst die wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung der Sammlungsbestände gemäß § 14 und alle sich daraus ergebenden wissenschaftlichen Fragestellungen.Paragraph 6, (1) Die Forschungstätigkeit umfasst die wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung der Sammlungsbestände gemäß Paragraph 14 und alle sich daraus ergebenden wissenschaftlichen Fragestellungen.
(2) Die wissenschaftliche Anstalt betreibt aktiv die Vernetzung, Kontaktpflege und Kooperation mit anderen in- und ausländischen Museen sowie Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
(3) Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen erfolgt in fachspezifischen Medien und Veranstaltungen sowie im Rahmen der Ausstellungstätigkeit der wissenschaftlichen Anstalt.
(4) Die wissenschaftliche Anstalt unterstützt die beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtete Kommission für Provenienzforschung und gewährt den Provenienzforscherinnen/Provenienzforschern jederzeit Zugang zu allen Sammlungsbeständen in Archiven, Depots und Schausammlungen, sofern erforderlich unter Aufsicht der verantwortlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter. Die Geschäftsführung verpflichtet alle Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der wissenschaftlichen Anstalt, den Provenienzforscherinnen/Provenienzforschern der Kommission alle erforderlichen Hilfeleistungen und Auskünfte zu erteilen.
Ausstellen
§ 7. (1) Die Sammlungsbestände gemäß § 14 werden der Öffentlichkeit nach aktuellen künstlerischen, wissenschaftlichen und historischen Erkenntnissen zugänglich gemacht. Die Ausstellungstätigkeit der wissenschaftlichen Anstalt stellt ergänzend nach Möglichkeit inhaltliche Bezüge zu gesellschaftspolitisch relevanten Themen der Gegenwart her. Schwerpunktmäßige Sonderausstellungen im In- und Ausland erweitern das Angebot.Paragraph 7, (1) Die Sammlungsbestände gemäß Paragraph 14, werden der Öffentlichkeit nach aktuellen künstlerischen, wissenschaftlichen und historischen Erkenntnissen zugänglich gemacht. Die Ausstellungstätigkeit der wissenschaftlichen Anstalt stellt ergänzend nach Möglichkeit inhaltliche Bezüge zu gesellschaftspolitisch relevanten Themen der Gegenwart her. Schwerpunktmäßige Sonderausstellungen im In- und Ausland erweitern das Angebot.
(2) Publikationen, Vorträge, Diskussionsveranstaltungen und sonstige Vermittlungsprogramme begleiten die Ausstellungstätigkeit.
2. Abschnitt
Organisation
Geschäftsführung
§ 8. (1) Die wissenschaftliche Anstalt wird von einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer geleitet.Paragraph 8, (1) Die wissenschaftliche Anstalt wird von einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer geleitet.
(2) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur kann zwei Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer bestellen. In diesem Fall gilt:
(3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer/die Geschäftsführerinnen/die Geschäftsführer leitet/leiten die wissenschaftliche Anstalt in eigener Verantwortung entsprechend den Bestimmungen des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 und dieser Museumsordnung sowie der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß Abs. 5.(3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer/die Geschäftsführerinnen/die Geschäftsführer leitet/leiten die wissenschaftliche Anstalt in eigener Verantwortung entsprechend den Bestimmungen des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 und dieser Museumsordnung sowie der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß Absatz 5,
(4) Jede Geschäftsführerin/jeder Geschäftsführer bestellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der wissenschaftlichen Anstalt für die Dauer ihrer/seiner Funktionsperiode eine/einen oder zwei Stellvertreterin/innen/Stellvertreter. Die Bestellung sowie deren Widerruf werden der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht. Die Genehmigung der Prokura sowie von deren Widerruf erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, durch das Kuratorium.(4) Jede Geschäftsführerin/jeder Geschäftsführer bestellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der wissenschaftlichen Anstalt für die Dauer ihrer/seiner Funktionsperiode eine/einen oder zwei Stellvertreterin/innen/Stellvertreter. Die Bestellung sowie deren Widerruf werden der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht. Die Genehmigung der Prokura sowie von deren Widerruf erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, durch das Kuratorium.
(5) Die Geschäftsführung erstellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Die Geschäftsordnung wird nach Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß § 6 Abs. 4 Bundesmuseen-Gesetz 2002 durch diese/diesen erlassen. Die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung enthält insbesondere einen Katalog jener Angelegenheiten, die jedenfalls zu grundlegenden Fragen der Geschäftsführung gemäß Abs. 2 Z 2 zählen.(5) Die Geschäftsführung erstellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Die Geschäftsordnung wird nach Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Bundesmuseen-Gesetz 2002 durch diese/diesen erlassen. Die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung enthält insbesondere einen Katalog jener Angelegenheiten, die jedenfalls zu grundlegenden Fragen der Geschäftsführung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zählen.
(6) Die Geschäftsführung legt das Organigramm der wissenschaftlichen Anstalt unter Bedachtnahme auf § 12 fest. Das Organigramm sowie dessen Änderung werden vom Kuratorium genehmigt und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht.(6) Die Geschäftsführung legt das Organigramm der wissenschaftlichen Anstalt unter Bedachtnahme auf Paragraph 12, fest. Das Organigramm sowie dessen Änderung werden vom Kuratorium genehmigt und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht.
(7) Die Geschäftsführung erstellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium auf Grundlage der besonderen Zweckbestimmungen gemäß §§ 13 ff ein langfristiges Museumskonzept. Das langfristige Museumskonzept wird durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur genehmigt. Bei der Neu- und Wiederbestellung von Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern wird innerhalb von drei Monaten ein langfristiges Museumskonzept erstellt.(7) Die Geschäftsführung erstellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium auf Grundlage der besonderen Zweckbestimmungen gemäß Paragraphen 13, ff ein langfristiges Museumskonzept. Das langfristige Museumskonzept wird durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur genehmigt. Bei der Neu- und Wiederbestellung von Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern wird innerhalb von drei Monaten ein langfristiges Museumskonzept erstellt.
(8) Die Geschäftsführung schließt für die wissenschaftliche Anstalt im Einvernehmen mit dem Kuratorium mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur eine Rahmenzielvereinbarung gemäß § 5 Abs. 7 Bundesmuseen-Gesetz 2002 ab. Darin werden die mittelfristigen Ziele auf Grundlage des langfristigen Museumskonzeptes gemäß Abs. 7 festgelegt.(8) Die Geschäftsführung schließt für die wissenschaftliche Anstalt im Einvernehmen mit dem Kuratorium mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur eine Rahmenzielvereinbarung gemäß Paragraph 5, Absatz 7, Bundesmuseen-Gesetz 2002 ab. Darin werden die mittelfristigen Ziele auf Grundlage des langfristigen Museumskonzeptes gemäß Absatz 7, festgelegt.
(9) Die Geschäftsführung erstellt jährlich einen Vorhabensbericht gemäß § 8 Abs. 1 Bundesmuseen-Gesetz 2002, der einen Strategiebericht, eine Vorschaurechnung und eine Analyse der Zielerreichung bezogen auf die Rahmenzielvereinbarung gemäß Abs. 8 umfasst. Der Vorhabensbericht wird nach Genehmigung durch das Kuratorium gemäß § 7 Abs. 3 Bundesmuseen-Gesetz 2002 der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur nach § 8 Abs. 1 Bundesmuseen-Gesetz 2002 vorgelegt.(9) Die Geschäftsführung erstellt jährlich einen Vorhabensbericht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Bundesmuseen-Gesetz 2002, der einen Strategiebericht, eine Vorschaurechnung und eine Analyse der Zielerreichung bezogen auf die Rahmenzielvereinbarung gemäß Absatz 8, umfasst. Der Vorhabensbericht wird nach Genehmigung durch das Kuratorium gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Bundesmuseen-Gesetz 2002 der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur nach Paragraph 8, Absatz eins, Bundesmuseen-Gesetz 2002 vorgelegt.
(10) Die Geschäftsführung erstellt den Jahresabschluss gemäß § 2 Abs. 3 Bundesmuseen-Gesetz 2002 sowie Quartalsberichte. Die Quartalsberichte werden dem Kuratorium und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht.(10) Die Geschäftsführung erstellt den Jahresabschluss gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Bundesmuseen-Gesetz 2002 sowie Quartalsberichte. Die Quartalsberichte werden dem Kuratorium und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Kenntnis gebracht.
(11) Die Geschäftsführung beachtet die Richtlinien des Bundesministers für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Controlling-Richtlinien), BGBl. II Nr. 319/2002. Der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur werden die notwendigen Daten für die Erfüllung der Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung gestellt.(11) Die Geschäftsführung beachtet die Richtlinien des Bundesministers für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Controlling-Richtlinien), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2002,. Der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur werden die notwendigen Daten für die Erfüllung der Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung gestellt.
(12) Die Geschäftsführung beachtet hinsichtlich der Rechnungslegung die Bestimmungen des 3. Buches des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, und führt ein Rechnungswesen, ein internes Kontrollsystem sowie ein Risikomanagement, die den Anforderungen der wissenschaftlichen Anstalt sowie den Vorgaben der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechen.(12) Die Geschäftsführung beachtet hinsichtlich der Rechnungslegung die Bestimmungen des 3. Buches des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,, und führt ein Rechnungswesen, ein internes Kontrollsystem sowie ein Risikomanagement, die den Anforderungen der wissenschaftlichen Anstalt sowie den Vorgaben der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechen.
(13) Die Geschäftsführung ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des GmbH-Gesetzes für die wissenschaftliche und wirtschaftliche Leitung der wissenschaftlichen Anstalt verantwortlich.
(14) Die Geschäftsführung stellt einen allfälligen Reorganisationsbedarf in sinngemäßer Anwendung des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG), BGBl. I Nr. 114/1997, fest und setzt hievon das Kuratorium und die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur unverzüglich in Kenntnis.(14) Die Geschäftsführung stellt einen allfälligen Reorganisationsbedarf in sinngemäßer Anwendung des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, fest und setzt hievon das Kuratorium und die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur unverzüglich in Kenntnis.
Direktor/innenkonferenz
§ 9. (1) Die Direktor/innenkonferenz ist ein von den Geschäftsführerinnen/den Geschäftsführern der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek gebildetes Forum. Sie dient dem Informationsaustausch und der Beratung mit dem Ziel der Koordinierung von grundsätzlichen und museumsübergreifenden Fragen. Insbesondere werden Fragen der Sammlungs- und Ausstellungspolitik regelmäßig im Rahmen der Direktor/innenkonferenz behandelt.Paragraph 9, (1) Die Direktor/innenkonferenz ist ein von den Geschäftsführerinnen/den Geschäftsführern der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek gebildetes Forum. Sie dient dem Informationsaustausch und der Beratung mit dem Ziel der Koordinierung von grundsätzlichen und museumsübergreifenden Fragen. Insbesondere werden Fragen der Sammlungs- und Ausstellungspolitik regelmäßig im Rahmen der Direktor/innenkonferenz behandelt.
(2) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer, im Falle von zwei Geschäftsführerinnen/zwei Geschäftsführern die wissenschaftliche Geschäftsführerin/der wissenschaftliche Geschäftsführer, vertritt die wissenschaftliche Anstalt in der Direktor/innenkonferenz.
(3) Der Vorsitz in der Direktor/innenkonferenz wechselt zwischen den wissenschaftlichen Anstalten gemäß Bundesmuseen-Gesetz 2002 in jedem Kalenderhalbjahr in alphabetischer Reihenfolge.
(4) [...]
Kuratorium
§ 10. (1) Das Kuratorium führt die wirtschaftliche Aufsicht über die Geschäftsführung in sinngemäßer Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes über den Aufsichtsrat.Paragraph 10, (1) Das Kuratorium führt die wirtschaftliche Aufsicht über die Geschäftsführung in sinngemäßer Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes über den Aufsichtsrat.
(2) Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Das Kuratorium tritt mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr zusammen. Soweit erforderlich werden darüber hinaus weitere Sitzungen abgehalten. Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Kuratoriums oder im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden von der Stellvertreterin/vom Stellvertreter der Vorsitzenden/des Vorsitzenden einberufen.
(3) Die Rechte und Pflichten des Kuratoriums umfassen insbesondere:
(4) Das Kuratorium erstellt die Geschäftsordnung für das Kuratorium. Die Geschäftsordnung wird nach Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß § 6 Abs. 4 Bundesmuseen-Gesetz 2002 durch diese/n erlassen. Die Geschäftsordnung für das Kuratorium enthält insbesondere die Modalitäten der Einberufung und Durchführung von Sitzungen, die Regeln über die Stellvertretung der Mitglieder, die Festlegung der Tagesordnung, die Beschlussfassung und die schriftlichen Abstimmungen im Kuratorium und die hiefür erforderlichen Mehrheiten, die Bildung von Ausschüssen und deren Aufgaben, den Katalog jener Geschäfte und Rechtshandlungen, die von der Geschäftsführung nur mit Zustimmung des Kuratoriums vorgenommen werden dürfen.(4) Das Kuratorium erstellt die Geschäftsordnung für das Kuratorium. Die Geschäftsordnung wird nach Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Bundesmuseen-Gesetz 2002 durch diese/n erlassen. Die Geschäftsordnung für das Kuratorium enthält insbesondere die Modalitäten der Einberufung und Durchführung von Sitzungen, die Regeln über die Stellvertretung der Mitglieder, die Festlegung der Tagesordnung, die Beschlussfassung und die schriftlichen Abstimmungen im Kuratorium und die hiefür erforderlichen Mehrheiten, die Bildung von Ausschüssen und deren Aufgaben, den Katalog jener Geschäfte und Rechtshandlungen, die von der Geschäftsführung nur mit Zustimmung des Kuratoriums vorgenommen werden dürfen.
Vollversammlung
§ 11. (1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der wissenschaftlichen Anstalt.Paragraph 11, (1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der wissenschaftlichen Anstalt.
([...].
Grundsätze der Organisationsstruktur
§ 12. Die nach den Anforderungen der wissenschaftlichen Anstalt gemäß § 8 Abs. 6 erstellte Organisationsstruktur enthält jedenfalls folgende Aufgabenbereiche:Paragraph 12, Die nach den Anforderungen der wissenschaftlichen Anstalt gemäß Paragraph 8, Absatz 6, erstellte Organisationsstruktur enthält jedenfalls folgende Aufgabenbereiche:
2. Teil
Besonderer Teil
Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung
§ 13. (1) Die Albertina ist das Bundesmuseum für österreichische und internationale Kunst der Zeichnung, Druckgrafik und Fotografie.Paragraph 13, (1) Die Albertina ist das Bundesmuseum für österreichische und internationale Kunst der Zeichnung, Druckgrafik und Fotografie.
(2) Kernkompetenz der Albertina sind Zeichnungen, Druckgrafiken, Fotografien und andere Werke auf Papier.
(3) Ergänzende Kompetenzen der Albertina sind Arbeiten und Modelle der Architektur sowie Plakate und Miniaturen.
(4) Die Schausammlung in der Albertina umfasst insbesondere Werke der internationalen Malerei der Klassischen Moderne aus Dauerleihgaben gemäß § 15. Gliederung der Sammlung(4) Die Schausammlung in der Albertina umfasst insbesondere Werke der internationalen Malerei der Klassischen Moderne aus Dauerleihgaben gemäß Paragraph 15, Gliederung der Sammlung
§ 14. (1) Die Sammlung der Albertina gliedert sich wie folgt:Paragraph 14, (1) Die Sammlung der Albertina gliedert sich wie folgt:
(2) Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.(2) Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4, des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß Paragraph 10, Absatz 4, enthaltenen Bestimmungen.
(3) Eine Änderung der Gliederung der Sammlung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.
Dauerleihgaben
§ 15. [...].Paragraph 15, [...].
Erweiterung der Sammlung
§ 16. (1) [...]Paragraph 16, (1) [...]
(3) Erwerbungen im Bereich der Architektur erfolgen in Abstimmung mit dem MAK - Österreichisches Museum für angewandte Kunst (MAK). Erwerbungen im Bereich der Fotografie erfolgen bei österreichischen Werken in Abstimmung mit der Österreichischen Galerie Belvedere (Belvedere), bei internationalen Werken mit dem Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien (MUMOK). Diese werden der Direktor/innenkonferenz zur Kenntnis gebracht.
Verzeichnisse und Dokumentationen
§ 17. Die Albertina führt folgende Verzeichnisse und Dokumentationen, die laufend bearbeitet und ergänzt werden:Paragraph 17, Die Albertina führt folgende Verzeichnisse und Dokumentationen, die laufend bearbeitet und ergänzt werden:
Die Auftraggeberin ist (insb auch) unter Berücksichtigung der vorabgedruckten generell - abtrakten Organisationsnormen als vom Bund beherrschte Anstalt aus dem Kulturbereich eine öffentliche Auftraggeberin iSd § 3 Abs 1 Z 3 BVergG 2006, die nach Art 14b Abs 2 Z 1 lit b B-VG iVm § 291 Abs 2 in die Vergabekontrollzuständigkeit des Bundesvergabeamts fällt. Der Bundesgesetzgeber hat mit § 345 Abs 15 BVergG 2006 idF BGBl I 2012/10 angeordnet, dass - soweit hier relevant - nach dem 1.4.2012 eingeleitete Rechtsschutzverfahren gemäß dem BVergG 2006 idF BGBl I 2012/10 durchzuführen sind.Die Auftraggeberin ist (insb auch) unter Berücksichtigung der vorabgedruckten generell - abtrakten Organisationsnormen als vom Bund beherrschte Anstalt aus dem Kulturbereich eine öffentliche Auftraggeberin iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006, die nach Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, B-VG in Verbindung mit Paragraph 291, Absatz 2, in die Vergabekontrollzuständigkeit des Bundesvergabeamts fällt. Der Bundesgesetzgeber hat mit Paragraph 345, Absatz 15, BVergG 2006 in der Fassung BGBl römisch eins 2012/10 angeordnet, dass - soweit hier relevant - nach dem 1.4.2012 eingeleitete Rechtsschutzverfahren gemäß dem BVergG 2006 in der Fassung BGBl römisch eins 2012/10 durchzuführen sind.
Zitate des Bundesvergabegesetzes 2006 (= BVergG 2006) und insb solche der §§ 328ff BVergG 2006 in diesem Bescheid beziehen sich daher grundsätzlich - mangels anderweitiger Klarstellung - auf das BVergG 2006, BGBl I 2006/17 idF BGBl I 2012 /10.Zitate des Bundesvergabegesetzes 2006 (= BVergG 2006) und insb solche der Paragraphen 328 f, f, BVergG 2006 in diesem Bescheid beziehen sich daher grundsätzlich - mangels anderweitiger Klarstellung - auf das BVergG 2006, BGBl römisch eins 2006/17 in der Fassung BGBl römisch eins 2012 /10.
In der verfahrenseinleitenden Eingabe der Antragstellerin sind in einer Gesamtbewertung im Wesentlichen jene Mindestinhalte vorhanden, die § 328 Abs 2 BVergG 2006 für einen eV - Antrag vorschreibt.In der verfahrenseinleitenden Eingabe der Antragstellerin sind in einer Gesamtbewertung im Wesentlichen jene Mindestinhalte vorhanden, die Paragraph 328, Absatz 2, BVergG 2006 für einen eV - Antrag vorschreibt.
Die Antragstellerin hat bislang 3000,00 Euro an Pauschalgebühren an das BVA entrichtet, wobei die Frage der allenfalls höheren Gebührenpflicht gemäß § 318 BVergG 2006 unter Berücksichtigung der Verordnung BGBl II 2012/130 erst vom dafür zuständigen Senat des BVA gemäß §§ 303 und 322 Abs 2 BVergG 2006 zu entscheiden sein wird.Die Antragstellerin hat bislang 3000,00 Euro an Pauschalgebühren an das BVA entrichtet, wobei die Frage der allenfalls höheren Gebührenpflicht gemäß Paragraph 318, BVergG 2006 unter Berücksichtigung der Verordnung BGBl römisch zwei 2012/130 erst vom dafür zuständigen Senat des BVA gemäß Paragraphen 303 und 322 Absatz 2, BVergG 2006 zu entscheiden sein wird.
Es sind bislang auch keine Tatsachen evident, auf Grund derer der Antragstellerin das Vertragsabschlussinteresse oder der drohende Schaden jeweils offensichtlich gemäß §§ 320 Abs 1 iVm 328 Abs 1 BVergG 2006 abzusprechen wären.Es sind bislang auch keine Tatsachen evident, auf Grund derer der Antragstellerin das Vertragsabschlussinteresse oder der drohende Schaden jeweils offensichtlich gemäß Paragraphen 320, Absatz eins, in Verbindung mit 328 Absatz eins, BVergG 2006 abzusprechen wären.
Der hier gemäß § 306 BVergG 2006 entscheidungsbefugte Senatsvorsitzende kann insb nicht absehen, ob der zur Entscheidung in der Hauptsache zuständige Senat eingedenk zu eines zuletzt aus Italien gestellten Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH, Rs C-100/12, und der in Österreich aktuell entstandenen Diskussion iZm Ansprüchen nach dem UWG bei Vergaberechtsverstößen mangels Antragslegitimation nach dem BVergG 2006, siehe dazu zB Kodek/Leupold, Zum Verhältnis von lauterkeits- und vergaberechtlichem Rechtsschutz, ecolex 2012, 899, jene Rechtsprechung fortsetzen wird, nach welcher der selbst mit seinem Angebot zutreffend Auszuscheidende/Ausgeschiedene nicht vor dem BVA gegen die den Konkurrenten begünstigende Vergabeentscheidung vorgehen kann, zumal diese gerade beschriebene Antragslegitimations - Rsp - Linie, siehe dazu nur zB VwGH Zl 2009/04/0302, künftig uU zB unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes zu hinterfragen sein könnte, wenn die UWG - Rsp des OGH den wohl vergleichbar gelagerten unclean hands - Einwand zur Abwehr der Klagslegitimation in stRsp nicht zugelassen hat, siehe zu dieser Rsp nur OGH 4 Ob 331/73 uva bzw 4 Ob 380/77 uva.Der hier gemäß Paragraph 306, BVergG 2006 entscheidungsbefugte Senatsvorsitzende kann insb nicht absehen, ob der zur Entscheidung in der Hauptsache zuständige Senat eingedenk zu eines zuletzt aus Italien gestellten Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH, Rs C-100/12, und der in Österreich aktuell entstandenen Diskussion iZm Ansprüchen nach dem UWG bei Vergaberechtsverstößen mangels Antragslegitimation nach dem BVergG 2006, siehe dazu zB Kodek/Leupold, Zum Verhältnis von lauterkeits- und vergaberechtlichem Rechtsschutz, ecolex 2012, 899, jene Rechtsprechung fortsetzen wird, nach welcher der selbst mit seinem Angebot zutreffend Auszuscheidende/Ausgeschiedene nicht vor dem BVA gegen die den Konkurrenten begünstigende Vergabeentscheidung vorgehen kann, zumal diese gerade beschriebene Antragslegitimations - Rsp - Linie, siehe dazu nur zB VwGH Zl 2009/04/0302, künftig uU zB unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes zu hinterfragen sein könnte, wenn die UWG - Rsp des OGH den wohl vergleichbar gelagerten unclean hands - Einwand zur Abwehr der Klagslegitimation in stRsp nicht zugelassen hat, siehe zu dieser Rsp nur OGH 4 Ob 331/73 uva bzw 4 Ob 380/77 uva.
Die Erfolgsaussichten der gestellten Nachprüfungs-/Nichtigerklärungsbegehren insb wider die Zuschlagsentscheidung und wider die zusätzlich angefochtene - offenbar eignungsrelevante Festlegung (je vom 18.1.2013) können sohin im gegenständlichen Fall derzeit nicht als evident aussichtslos beurteilt werden,
so dass insoweit keine Abweisung unter Hinweis auf EuGH Rs C-424/01 in Frage
kommt; ohne dass hier im Provisorialverfahren - dies zur Klarstellung - bereits
endgültig über die Berechtigung zum Ausscheiden der Antragstellerin - auf Basis des Stands der auftraggeberseitig vorgelegten Vergabeakten - abgesprochen wurde; siehe insb dazu auch VwGH Zl 2009/04/0207 iVm der Beilage ./49 der AG iVm der Nachprüfungsaufgabe des BVA auch im Bereich des § 141 BVergG 2006.endgültig über die Berechtigung zum Ausscheiden der Antragstellerin - auf Basis des Stands der auftraggeberseitig vorgelegten Vergabeakten - abgesprochen wurde; siehe insb dazu auch VwGH Zl 2009/04/0207 in Verbindung mit der Beilage ./49 der AG in Verbindung mit der Nachprüfungsaufgabe des BVA auch im Bereich des Paragraph 141, BVergG 2006.
3.2. Inhaltliche Beurteilung
§ 328 Abs 2 Z 1 BVergG 2006 verlangt vom Antragsteller auch im Provisorialverfahren die Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung, die im Nachprüfungsantrag bekämpft wird.Paragraph 328, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006 verlangt vom Antragsteller auch im Provisorialverfahren die Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung, die im Nachprüfungsantrag bekämpft wird.
Wenn nunmehr § 329 Abs 4 BVergG 2006 jedwede eV spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesvergabeamts über den Nichtigerklärungsantrag wider die gesondert anfechtbare Entscheidung außer Kraft treten lässt; bzw die eV nach § 328 Abs 4 BVergG 2006 bei Zurückziehung des Nachprüfungsantrags außer Kraft tritt, ist damit ersichtlich, dass die eV nach den §§ 328ff BvergG 2006 ausschließlich zur Absicherung des Rechtsgestaltungsbegehrens gemäß § 322 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 dient.Wenn nunmehr Paragraph 329, Absatz 4, BVergG 2006 jedwede eV spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesvergabeamts über den Nichtigerklärungsantrag wider die gesondert anfechtbare Entscheidung außer Kraft treten lässt; bzw die eV nach Paragraph 328, Absatz 4, BVergG 2006 bei Zurückziehung des Nachprüfungsantrags außer Kraft tritt, ist damit ersichtlich, dass die eV nach den Paragraphen 328 f, f, BvergG 2006 ausschließlich zur Absicherung des Rechtsgestaltungsbegehrens gemäß Paragraph 322, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 dient.
Rechtserhebliche Sicherungsinteressen gemäß § 329 Abs 1 BVergG 2006 sind daher der Antragstellerin insoweit zuzubilligen, als mit der Provisorialentscheidung verhindert wird, dass das Nachprüfungsbegehren auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung (-en) gemäß § 312 Abs 2 BVergG 2006 während des Nachprüfungsverfahrens unzulässig bzw sonst sinnentleert würde.Rechtserhebliche Sicherungsinteressen gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 sind daher der Antragstellerin insoweit zuzubilligen, als mit der Provisorialentscheidung verhindert wird, dass das Nachprüfungsbegehren auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung (-en) gemäß Paragraph 312, Absatz 2, BVergG 2006 während des Nachprüfungsverfahrens unzulässig bzw sonst sinnentleert würde.
Interessen der Auftraggeberin, anderer Bieter oder aber sonstige besondere öffentliche Interessen, die gegen die eV sprechen würden, können für die derzeit absehbare Dauer des Nachprüfungsverfahrens N/0006-BVA/08/2013 nicht erkannt werden.
Auf Basis der aktuell erkennbaren Interessenslage gemäß § 329 Abs 1 BVergG 2006 kann das angestrebte Zuschlagsverbot gemäß § 329 Abs 4 BVergG 2006 jedenfallsAuf Basis der aktuell erkennbaren Interessenslage gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 kann das angestrebte Zuschlagsverbot gemäß Paragraph 329, Absatz 4, BVergG 2006 jedenfalls
vorerst einmal - hinreichend befristet iSd derzeitigen hA, siehe dazu nur BVA
16.6.2009, N/0058-BVA/10/2009-EV11 - für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens gewährt werden, da das BVA auf Basis der (glaubhaften) Sach- und Rechtslage zum Bescheiderlassungszeitpunkt zu entscheiden hat und derzeit nicht glaubhaft ist, dass das Nachprüfungsverfahren vor Zuschlagserteilung wesentlich länger als sechs Wochen dauern würde - siehe § 328 Abs 2 Z 4 BVergG 2006 im Punkte der Glaubhaftmachung.16.6.2009, N/0058-BVA/10/2009-EV11 - für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens gewährt werden, da das BVA auf Basis der (glaubhaften) Sach- und Rechtslage zum Bescheiderlassungszeitpunkt zu entscheiden hat und derzeit nicht glaubhaft ist, dass das Nachprüfungsverfahren vor Zuschlagserteilung wesentlich länger als sechs Wochen dauern würde - siehe Paragraph 328, Absatz 2, Ziffer 4, BVergG 2006 im Punkte der Glaubhaftmachung.
Das Zuschlagsverbot für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens war als Sicherungsmaßnahme geboten und auszusprechen, um die drohende Unzulässigkeit der in der Nachprüfungseingabe vorgetragenen Nichtigerklärungs- = Rechtsgestaltungsbegehren der Antragstellerin gemäß § 312 Abs 2 BvergG 2006 zu verhindern, denn die Zuschlagserteilung als zulässigkeitsvernichtender Aspekt ist in der gegebenen Situation des Vergabeverfahrens jener nachmalig anstehende Teilakt des Vergabeverfahrens, der dem oben aufgezeigten Sicherungszweck der eV im rechtserheblich gegebenen Sachverhalt gemäß §§ 328ff BVergG 2006 zuwiderlaufen könnte.Das Zuschlagsverbot für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens war als Sicherungsmaßnahme geboten und auszusprechen, um die drohende Unzulässigkeit der in der Nachprüfungseingabe vorgetragenen Nichtigerklärungs- = Rechtsgestaltungsbegehren der Antragstellerin gemäß Paragraph 312, Absatz 2, BvergG 2006 zu verhindern, denn die Zuschlagserteilung als zulässigkeitsvernichtender Aspekt ist in der gegebenen Situation des Vergabeverfahrens jener nachmalig anstehende Teilakt des Vergabeverfahrens, der dem oben aufgezeigten Sicherungszweck der eV im rechtserheblich gegebenen Sachverhalt gemäß Paragraphen 328 f, f, BVergG 2006 zuwiderlaufen könnte.
Die verhängte Sicherungsmaßnahme ist zudem auch das gemäß §§ 328 Abs 2 Z 5 und 329 BVergG 2006 gelindeste geeignete Mittel zur Erreichung des aufgezeigten Sicherungszwecks, zumal der drohende Auftragsentgang und die insoweit behaupteten (drohenden) finanziellen bzw Referenznachteile in der vorliegenden Verfahrenssituation dem Grunde nach notorisch vorliegen. Zur nach § 329 Abs 4 BVerG 2006 gebotenen Befristung der eV ist darauf hinzuweisen, dass die eV nach dem BVergG 2006 Zeitpunkt der Entscheidung des BVA über den Nichtigerklärungsantrag bzw mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung eines Nichtigerklärungsantrags außer Kraft tritt - §§ 328 Abs 4 und 329 Abs 4 BVergG 2006.Die verhängte Sicherungsmaßnahme ist zudem auch das gemäß Paragraphen 328, Absatz 2, Ziffer 5 und 329 BVergG 2006 gelindeste geeignete Mittel zur Erreichung des aufgezeigten Sicherungszwecks, zumal der drohende Auftragsentgang und die insoweit behaupteten (drohenden) finanziellen bzw Referenznachteile in der vorliegenden Verfahrenssituation dem Grunde nach notorisch vorliegen. Zur nach Paragraph 329, Absatz 4, BVerG 2006 gebotenen Befristung der eV ist darauf hinzuweisen, dass die eV nach dem BVergG 2006 Zeitpunkt der Entscheidung des BVA über den Nichtigerklärungsantrag bzw mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung eines Nichtigerklärungsantrags außer Kraft tritt - Paragraphen 328, Absatz 4 und 329 Absatz 4, BVergG 2006.
Da sohin für eine Erledigung der Nachprüfungs- = Nichtigerklärungsverfahren neben der bescheidmäßigen Erledigung (nur) eine Erledigung durch Antragszurückziehung in Betracht kommt, war im Spruch auf die Dauer des Nachprüfungsverfahrens abzustellen und - abweichend vom Primärbegehren - nicht (nur) auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Nachprüfungsverfahrensentscheidung. Insoweit könnte nämlich im Falle der Antragszurückziehung eine - dem öffentlichen Interesse an der Verfahrensökonomie widerstreitende Pflicht zur eV - Bescheid - Aufhebung entstehen, wenn zuvor der Fall der Antragszurückziehung in der Hauptsache entgegen dem Wortlaut des § 328 Abs 4 2. Satz BVergG 2006 im eV - Spruch nicht ausreichend berücksichtigt worden ist.Da sohin für eine Erledigung der Nachprüfungs- = Nichtigerklärungsverfahren neben der bescheidmäßigen Erledigung (nur) eine Erledigung durch Antragszurückziehung in Betracht kommt, war im Spruch auf die Dauer des Nachprüfungsverfahrens abzustellen und - abweichend vom Primärbegehren - nicht (nur) auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Nachprüfungsverfahrensentscheidung. Insoweit könnte nämlich im Falle der Antragszurückziehung eine - dem öffentlichen Interesse an der Verfahrensökonomie widerstreitende Pflicht zur eV - Bescheid - Aufhebung entstehen, wenn zuvor der Fall der Antragszurückziehung in der Hauptsache entgegen dem Wortlaut des Paragraph 328, Absatz 4, 2. Satz BVergG 2006 im eV - Spruch nicht ausreichend berücksichtigt worden ist.
Zur Nicht - Stattgabe iZm dem Eventualbegehren ist auszuführen, dass das BVA gegenständlich kein primär beantragtes Zuschlagsvebot bei sonstiger Exekution ausgesprochen hat, da das Zuschlagsverbot gemäß § 329 Abs 2 BVergG 2006 ipso iure, also rechtsgestaltend, self executing, ohne weitere Exekutionsschritte die Zuschlagsnichtigkeit bewirkt. Eine zusätzliche Exekutionsführung erscheint daher - vergleichbar zu den Rechtsfolgen gemäß § 367 EO - nicht notwendig. Wurde daher das Zuschlagsverbot aus den oben dargestellten Gründen nicht bis zur rechtskräftigen BVA - Entscheidung und auch nicht bei sonstiger Exekution ausgesprochen, wurde dem Primärbegehren nicht zur Gänze entsprochen. Im Gefolge der durch die nicht gänzliche Stattgabe an das Primärbegehren bewirkten Erledigungspflicht hinsichtlich des Eventual - Sicherungsbegehrens ist nunmehr zum Eventualbegehren auszuführen, dass eine gänzliche Untersagung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens vor dem Hintergrund der festgestellten Tatsachen nicht mehr das gelindeste Mittel zur Wahrung der vorgebrachten und erkennbaren Interessen der Antragstellerin wäre. Sohin war insoweit nicht stattzugeben.Zur Nicht - Stattgabe iZm dem Eventualbegehren ist auszuführen, dass das BVA gegenständlich kein primär beantragtes Zuschlagsvebot bei sonstiger Exekution ausgesprochen hat, da das Zuschlagsverbot gemäß Paragraph 329, Absatz 2, BVergG 2006 ipso iure, also rechtsgestaltend, self executing, ohne weitere Exekutionsschritte die Zuschlagsnichtigkeit bewirkt. Eine zusätzliche Exekutionsführung erscheint daher - vergleichbar zu den Rechtsfolgen gemäß Paragraph 367, EO - nicht notwendig. Wurde daher das Zuschlagsverbot aus den oben dargestellten Gründen nicht bis zur rechtskräftigen BVA - Entscheidung und auch nicht bei sonstiger Exekution ausgesprochen, wurde dem Primärbegehren nicht zur Gänze entsprochen. Im Gefolge der durch die nicht gänzliche Stattgabe an das Primärbegehren bewirkten Erledigungspflicht hinsichtlich des Eventual - Sicherungsbegehrens ist nunmehr zum Eventualbegehren auszuführen, dass eine gänzliche Untersagung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens vor dem Hintergrund der festgestellten Tatsachen nicht mehr das gelindeste Mittel zur Wahrung der vorgebrachten und erkennbaren Interessen der Antragstellerin wäre. Sohin war insoweit nicht stattzugeben.
Die gegenständliche eV - Entscheidung erscheint unter Berücksichtigung der Antragstellung am 28.1.2013 und der Entscheidungsfrist von sieben Werktagen gemäß § 330 Abs 3 BVerG 2006 rechtzeitig.Die gegenständliche eV - Entscheidung erscheint unter Berücksichtigung der Antragstellung am 28.1.2013 und der Entscheidungsfrist von sieben Werktagen gemäß Paragraph 330, Absatz 3, BVerG 2006 rechtzeitig.
Schlagworte
Zuschlagsverbot für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens;Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013