TE Verg Bescheid 2013/2/21 VKS-59244/13

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Veröffentlicht am 21.02.2013
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §22 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §5
BVergG 2006 §12 Abs1 Z3
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 5 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** über den Antrag der *** GmbH & Co KG, ***, vertreten durch Dr. Roland Katary, Rechtsanwalt in Wien, auf Einräumung der Parteistellung nach § 22 Abs. 2 WVRG 2007 im Nachprüfungsverfahren VKS - 59244/13, betreffend das Verfahren zur Vergabe des Bauauftrages "Krankenhaus Nord, 5410 Trockenbau", durch die Auftraggeberin Stadt Wien - Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle ARGE PS KHN, Grinzinger Allee 3, 1190 Wien, diese vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** über den Antrag der *** GmbH & Co KG, ***, vertreten durch Dr. Roland Katary, Rechtsanwalt in Wien, auf Einräumung der Parteistellung nach Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007 im Nachprüfungsverfahren VKS - 59244/13, betreffend das Verfahren zur Vergabe des Bauauftrages "Krankenhaus Nord, 5410 Trockenbau", durch die Auftraggeberin Stadt Wien - Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle ARGE PS KHN, Grinzinger Allee 3, 1190 Wien, diese vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Festgestellt wird, dass der Antragstellerin *** GmbH & Co KG eine Parteistellung im Sinne des § 22 Abs. 2 WVRG 2007 im Nachprüfungsverfahren VKS - 59244/13, nicht zukommt.Festgestellt wird, dass der Antragstellerin *** GmbH & Co KG eine Parteistellung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007 im Nachprüfungsverfahren VKS - 59244/13, nicht zukommt.

  1. 2.Ziffer 2
    Die Anträge, der Vergabekontrollsenat Wien wolle
    1. a)Litera a
      der mitbeteiligten Partei als nunmehr zeitlich uneingeschränkter Verfahrenspartei die bisher in diesem Nachprüfungsverfahren VKS - 59244/13 ausgetauschten Schriftsätze, insbesondere den Nachprüfungsantrag sowie die weiteren Schriftsätze, zusenden;
    2. b)Litera b
      der mitbeteiligten Partei Akteneinsicht in den Vergabeakt und Nachprüfungsakt gewähren;
    3. c)Litera c
      eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, werden zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 22 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 5, 12 Abs. 1 Z 3 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 22, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 5, 12 Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006.

Begründung

Die Stadt Wien - Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (im Folgenden Auftraggeberin genannt) führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages im Zuge der Neuerrichtung des Krankenhauses Nord. Vergeben werden soll das Los "Krankenhaus Nord, 5410 Trockenbau". Die Kundmachung des Vergabeverfahrens ist ordnungsgemäß erfolgt. Der Zuschlag soll auf das Angebot mit dem "niedrigsten Preis" erteilt werden. Am Vergabeverfahren haben sich mehrere Bieter beteiligt, darunter die Antragstellerin. Nach dem Ergebnis der Angebotsöffnung vom 15.10.2012 wurde ihr Angebot an dritter Stelle gereiht.

Mit Schreiben vom 10.1.2013 hat die Auftraggeberin ihre Zuschlagsentscheidung zugunsten des preislich an erster Stelle gereihten Unternehmens bekannt gegeben.

Gegen diese Zuschlagsentscheidung hat die antragstellende Bietergemeinschaft rechtzeitig einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung dieser Entscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz eingebracht. Dieser Antrag wurde zu VKS - 59244/13 protokolliert, die beantragte einstweilige Verfügung mit Bescheid vom 24.1.2013 erlassen.

Der Eingang des Nichtigerklärungsantrages ist gemäß § 25 Abs. 2 und 3 WVRG 2007 unverzüglich am 21.1.2013 im Internet auf der Homepage des Vergabekontrollsenates bekannt gemacht worden. Daraufhin hat die Antragstellerin unter Berufung auf § 22 Abs. 2 WVRG 2007 mit Schriftsatz vom 1.2.2013 und damit rechtzeitig ihre Parteistellung geltend gemacht und begründete Einwendungen gegen den Nachprüfungsantrag erhoben. Sie führt insbesondere aus, sie habe ihrerseits die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin vom 10.1.2013 mit einem Antrag auf Nichtigerklärung am 21.1.2013 bekämpft, der von der Nachprüfungsbehörde unter dem Aktenzeichen VKS - 58852/13 protokolliert wurde. Darin habe sie nicht nur das verpflichtende Ausscheiden der vor ihr gereihten, im gegenständlichen Verfahren antragstellenden Bietergemeinschaft begehrt, sondern auch das Ausscheiden des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Damit sei "aber die unmittelbare Beeinflussung der rechtlich geschützten Interessen der mitbeteiligten Partei auch in dem vorliegenden Nachprüfungsverfahren evident". Die Beeinträchtigung ihrer Interessen erblickt die Antragstellerin darin, dass "beispielsweise das Stattgeben desDer Eingang des Nichtigerklärungsantrages ist gemäß Paragraph 25, Absatz 2 und 3 WVRG 2007 unverzüglich am 21.1.2013 im Internet auf der Homepage des Vergabekontrollsenates bekannt gemacht worden. Daraufhin hat die Antragstellerin unter Berufung auf Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007 mit Schriftsatz vom 1.2.2013 und damit rechtzeitig ihre Parteistellung geltend gemacht und begründete Einwendungen gegen den Nachprüfungsantrag erhoben. Sie führt insbesondere aus, sie habe ihrerseits die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin vom 10.1.2013 mit einem Antrag auf Nichtigerklärung am 21.1.2013 bekämpft, der von der Nachprüfungsbehörde unter dem Aktenzeichen VKS - 58852/13 protokolliert wurde. Darin habe sie nicht nur das verpflichtende Ausscheiden der vor ihr gereihten, im gegenständlichen Verfahren antragstellenden Bietergemeinschaft begehrt, sondern auch das Ausscheiden des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Damit sei "aber die unmittelbare Beeinflussung der rechtlich geschützten Interessen der mitbeteiligten Partei auch in dem vorliegenden Nachprüfungsverfahren evident". Die Beeinträchtigung ihrer Interessen erblickt die Antragstellerin darin, dass "beispielsweise das Stattgeben des

vorliegenden Antrages der BieGe ... aus dem (das Ausscheiden der präsumtiven

Zuschlagsempfängerin nicht endgültig feststellenden) Grund, dass die Angebotsprüfung nicht zu Ende geführt ist, dazu führen (würde), dass über das verpflichtende Ausscheiden, das die mitbeteiligte Partei (= Antragstellerin) in ihrem Nachprüfungsantrag VKS - 58852/13 releviert hat, nicht mehr entschieden werden muss". Das Verbleiben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Vergabeverfahren beeinträchtige die rechtlich geschützten Interessen der mitbeteiligten Partei. Unter einem macht sie Einwendungen geltend, die sich inhaltlich - mangels Aktenkenntnis - darin erschöpfen, dass sie jene Gründe "die die Antragstellerin zur Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vorgebracht hat, vollinhaltlich unterstützt und als zutreffend angesehen werden".

Die Antragsgegnerin hat sich zu diesem Teilnahmeantrag mit Schriftsatz vom 11.2.2013 geäußert und dessen Abweisung beantragt, weil der Antragstellerin mangels rechtlichen Interesses keine Parteistellung im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren zukomme. Die Antragstellerin habe selbst die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung mit Nachprüfungsantrag begehrt. Sie verfolge damit das gleiche Ziel wie die Antragstellerin im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren, womit sie gleichgelagerte Interessen aufweise. Mangels nachteiligen Einflusses auf die rechtlichen Interessen der Antragstellerin komme ihr folglich im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren keine Parteistellung zu. Auch dann, wenn dem Nachprüfungsantrag der "BieGe" stattgegeben werden sollte, weil die Angebotsprüfung nicht zu Ende geführt wurde, wäre eine nachteilige Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen der Antragstellerin nicht gegeben, weil auch in diesem Fall deren Rechtsschutzziel, nämlich die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, erreicht werden würde.

Auch die antragstellende Bietergemeinschaft hat mit Schriftsatz vom 11.2.2013 die Abweisung des Teilnahmeantrages begehrt, weil ein rechtliches Interesse der Antragstellerin an einer Teilnahme im gegenständlichen Verfahren nicht erkennbar wäre. Ihre Argumente zur Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung könne sie uneingeschränkt in dem von ihr beantragten, zu VKS - 58852/13 protokollierten, Nachprüfungsverfahren geltend machen.

Diese Stellungnahmen wurden von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14.2.2013 beantwortet, ohne dass es ihr gelungen ist, neue Gesichtspunkte aufzuzeigen.

Ausgehend vom Vorbringen der Auftraggeberin sowie der Antragstellerin ist vom Folgenden, sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt auszugehen:

Die Auftraggeberin führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages im Zuge der Neuerrichtung des Krankenhauses Nord, nämlich zur Durchführung der Trockenbauarbeiten, wobei der Zuschlag auf das Angebot mit dem "niedrigsten Preis" erfolgen soll. Am Vergabeverfahren hat sich neben anderen Bietern auch die Antragstellerin beteiligt, deren Angebot im Zuge der Angebotseröffnung als an dritter Stelle liegend verlesen wurde.

Mit E-Mail vom 10.1.2013 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, den Zuschlag der preislich an erster Stelle liegenden Bieterin erteilen zu wollen. Gegen diese Entscheidung hat die an zweiter Stelle gereihte Bietergemeinschaft am 21.1.2013 und damit rechtzeitig einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz gestellt. Dieser Antrag wurde zu VKS - 59244/13 protokolliert. Die von der Bietergemeinschaft beantragte einstweilige Verfügung wurde mit Bescheid vom 24.1.2013 antragsgemäß erlassen.

Auch das Unternehmen, das im gegenständlichen Verfahren die Parteistellung anstrebt, hat die Zuschlagsentscheidung vom 10.1.2013 mit einem Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz bekämpft. Im Hinblick auf das Ergebnis der Angebotseröffnung, wonach sie mit ihrem Angebot an dritter Stelle gereiht ist, hat sie im Wesentlichen vorgebracht, dass weder die präsumtive Zuschlagsempfängerin noch das an zweiter Stelle gereihte Unternehmen (die antragstellende Bietergemeinschaft im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren) eine den Mindestanforderungen für die technische Leistungsfähigkeit entsprechende "Türen-Referenz" nicht nachgewiesen hätte. Es wäre daher auch das Angebot der vor ihr gereihten "BieGe" auszuscheiden gewesen, wodurch ihre Antragslegitimation in dem von ihr eingeleiteten, zu VKS - 58852/13 protokollierten Verfahren, gegeben wäre.

Ausgehend von dem oben dargestellten, aus der Aktenlage und dem Vorbringen der Parteien eindeutig ableitbaren Sachverhalt, hat der Senat bei seiner rechtlichen Beurteilung erwogen:

Es handelt sich um ein Verfahren zur Vergabe eines Bauauftrages im Oberschwellenbereich durch einen öffentlichen Auftraggeber. Da der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist der Vergabekontrollsenat gemäß § 11 abs. 2 Z 2 WVRG 2007 zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens und damit auch zur Entscheidung über die Frage der Parteistellung der Antragstellerin berufen, zumal das Nachprüfungsverfahren bisher nicht beendet wurde (vgl. VKS - 802/11 v. 15.2.2011).Es handelt sich um ein Verfahren zur Vergabe eines Bauauftrages im Oberschwellenbereich durch einen öffentlichen Auftraggeber. Da der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist der Vergabekontrollsenat gemäß Paragraph 11, abs. 2 Ziffer 2, WVRG 2007 zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens und damit auch zur Entscheidung über die Frage der Parteistellung der Antragstellerin berufen, zumal das Nachprüfungsverfahren bisher nicht beendet wurde vergleiche VKS - 802/11 v. 15.2.2011).

Gemäß § 22 Abs. 2 WVRG 2007 sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens auch jene Unternehmer oder Unternehmerinnen, die durch die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (mitbeteiligte Parteien); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter oder die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin Partei des Nichtigerklärungsverfahrens.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007 sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens auch jene Unternehmer oder Unternehmerinnen, die durch die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (mitbeteiligte Parteien); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter oder die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin Partei des Nichtigerklärungsverfahrens.

Die Bekanntmachung des Einganges des zu VKS - 59244/13 protokollierte Nichtigerklärungsantrages ist am 21.1.2013 entsprechend der Bestimmung des § 25 Abs. 2 und 3 WVRG 2007 auf der Homepage des Senates erfolgt. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin unter Berufung auf ihre Parteistellung Einwendungen geltend gemacht hat, ist am 1.2.2013 und damit rechtzeitig (§ 22 Abs. 3 WVRG 2007), eingelangt.Die Bekanntmachung des Einganges des zu VKS - 59244/13 protokollierte Nichtigerklärungsantrages ist am 21.1.2013 entsprechend der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2 und 3 WVRG 2007 auf der Homepage des Senates erfolgt. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin unter Berufung auf ihre Parteistellung Einwendungen geltend gemacht hat, ist am 1.2.2013 und damit rechtzeitig (Paragraph 22, Absatz 3, WVRG 2007), eingelangt.

Der Antrag ist zwar rechtzeitig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.

Damit einem Mitbewerber Parteistellung in einem von einem anderen Mitbewerber angestrengten Nachprüfungsverfahren zukommt, ist Voraussetzung, dass er durch die begehrte Entscheidung "unmittelbar in ihren/seinen rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein kann". Worin diese unmittelbare rechtliche Betroffenheit der geschützten Interessen der Antragstellerin liegen soll, wird in ihrem Schriftsatz konkret nicht dargestellt. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass von der Antragstellerin ihrerseits einen auf die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin vom 10.1.2013 gerichteten Nachprüfungsantrag rechtzeitig eingebracht hat, der zu VKS - 58852/13 protokolliert wurde. Damit verfolgt die Antragstellerin dasselbe Ziel, wie die im gegenständlichen Verfahren aufgetretene Bietergemeinschaft, nämlich die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. Die Interessen der Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren sind damit gleichgelagert, wie die Interessen der anfechtenden Bietergemeinschaft. Es ist nicht erkennbar, worin bei diesem Sachverhalt eine unmittelbare Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen der Antragstellerin liegen könnte. Sollte dem Antrag der Bietergemeinschaft auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung stattgegeben werden, hat die Antragstellerin indirekt das von ihr angestrebte Ziel erreicht, wird der Antrag der Bietergemeinschaft auf Nichtigerklärung jedoch abgewiesen, ist die Antragstellerin durchaus in der Lage, aufgrund des von ihr eingebrachten Nachprüfungsantrages zu VKS - 58852/13 die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung weiter zu verfolgen und gegebenenfalls zu erreichen. Unternehmer, die gleichgelagerte Interessen wie der Antragsteller haben, können durch die begehrte Entscheidung der Vergabenachprüfungsbehörde nicht in ihren Rechten verletzt werden (vgl. Gruber in S/A/F/T, BVergG2 Rz 27 zu § 324 und die dort zitierte Judikatur). Bei dieser Sachlage ist für den Senat nicht ersichtlich, in welchen "rechtlich geschützten Interessen" die Antragstellerin durch die Ergebnisse des gegenständlichen Nichtigerklärungsverfahrens unmittelbar betroffen sein könnte. Es ist ihr zuzugestehen, dass sie im Falle der Einräumung der Parteistellung in einem, wenn auch sehr beschränktem Umfang, Akteneinsicht erhalten könnte. Nach Ansicht des Senates muss die Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen eines Bieters jedoch ein Gewicht erreichen, wie es etwa beim präsumtiven Zuschlagsempfänger, der sich dem Nachprüfungsverfahren anschließt, vorliegt. Durch die Beseitigung der Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter zweifellos unmittelbar betroffen, was gegenständlich hinsichtlich der Interessenslage der Antragstellerin weder bezüglich ihrer unmittelbaren Beeinträchtigung noch hinsichtlich deren Gewichtung gesagt werden kann.Damit einem Mitbewerber Parteistellung in einem von einem anderen Mitbewerber angestrengten Nachprüfungsverfahren zukommt, ist Voraussetzung, dass er durch die begehrte Entscheidung "unmittelbar in ihren/seinen rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein kann". Worin diese unmittelbare rechtliche Betroffenheit der geschützten Interessen der Antragstellerin liegen soll, wird in ihrem Schriftsatz konkret nicht dargestellt. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass von der Antragstellerin ihrerseits einen auf die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin vom 10.1.2013 gerichteten Nachprüfungsantrag rechtzeitig eingebracht hat, der zu VKS - 58852/13 protokolliert wurde. Damit verfolgt die Antragstellerin dasselbe Ziel, wie die im gegenständlichen Verfahren aufgetretene Bietergemeinschaft, nämlich die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. Die Interessen der Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren sind damit gleichgelagert, wie die Interessen der anfechtenden Bietergemeinschaft. Es ist nicht erkennbar, worin bei diesem Sachverhalt eine unmittelbare Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen der Antragstellerin liegen könnte. Sollte dem Antrag der Bietergemeinschaft auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung stattgegeben werden, hat die Antragstellerin indirekt das von ihr angestrebte Ziel erreicht, wird der Antrag der Bietergemeinschaft auf Nichtigerklärung jedoch abgewiesen, ist die Antragstellerin durchaus in der Lage, aufgrund des von ihr eingebrachten Nachprüfungsantrages zu VKS - 58852/13 die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung weiter zu verfolgen und gegebenenfalls zu erreichen. Unternehmer, die gleichgelagerte Interessen wie der Antragsteller haben, können durch die begehrte Entscheidung der Vergabenachprüfungsbehörde nicht in ihren Rechten verletzt werden vergleiche Gruber in S/A/F/T, BVergG2 Rz 27 zu Paragraph 324 und die dort zitierte Judikatur). Bei dieser Sachlage ist für den Senat nicht ersichtlich, in welchen "rechtlich geschützten Interessen" die Antragstellerin durch die Ergebnisse des gegenständlichen Nichtigerklärungsverfahrens unmittelbar betroffen sein könnte. Es ist ihr zuzugestehen, dass sie im Falle der Einräumung der Parteistellung in einem, wenn auch sehr beschränktem Umfang, Akteneinsicht erhalten könnte. Nach Ansicht des Senates muss die Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen eines Bieters jedoch ein Gewicht erreichen, wie es etwa beim präsumtiven Zuschlagsempfänger, der sich dem Nachprüfungsverfahren anschließt, vorliegt. Durch die Beseitigung der Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter zweifellos unmittelbar betroffen, was gegenständlich hinsichtlich der Interessenslage der Antragstellerin weder bezüglich ihrer unmittelbaren Beeinträchtigung noch hinsichtlich deren Gewichtung gesagt werden kann.

Ausgehend von diesen Überlegungen ist der Senat zum Ergebnis gelangt, dass trotz der Beteiligung der Antragstellerin am Vergabeverfahren ihr eine Parteistellung im Sinne des § 22 Abs. 2 WVRG 2007 nicht zukommt, weshalb wie im Spruch Punkt 1 zu entscheiden war.Ausgehend von diesen Überlegungen ist der Senat zum Ergebnis gelangt, dass trotz der Beteiligung der Antragstellerin am Vergabeverfahren ihr eine Parteistellung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007 nicht zukommt, weshalb wie im Spruch Punkt 1 zu entscheiden war.

Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, da es sich um die Lösung einer Rechtsfrage gehandelt hat und es dazu nicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte (vgl. Punkt § 13 WVRG 2007).Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, da es sich um die Lösung einer Rechtsfrage gehandelt hat und es dazu nicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte vergleiche Punkt Paragraph 13, WVRG 2007).

Da der Antragstellerin Parteistellung nicht zukommt, waren ihre Anträge, wie sie sich aus dem Spruch Punkt 2 ergeben, zurückzuweisen.

Schlagworte

Parteistellung; Abweisung; keine unmittelbare rechtliche Betroffenheit der geschützten Interessen;

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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