TE Verg Bescheid 2013/2/21 N/0010-BVA/11/2013-5EV

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Veröffentlicht am 21.02.2013
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Norm

BVergG 2006 §329 Abs1
BVergG 2006 §329 Abs3
BVergG 2006 §329 Abs4

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs 1 BVergG 2006 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 10/2012 (BVergG) durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Gewerk Fördertechnik für den Neubau des Technikzentrums des WIFI St.Pölten", der Auftraggeberin Gebäudeerrichtungs- und Betriebs GmbH, 3100 St. Pölten, Landsbergerstraße 1, (vergebende Stelle, MAPL Beschaffungsberatung und Management GmbH, 1080 Wien, Piaristengasse 17/4), vertreten durch X***, über den Antrag der A***, vertreten durch Y***, vom 14.02.2013, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, BVergG 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012, (BVergG) durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Gewerk Fördertechnik für den Neubau des Technikzentrums des WIFI St.Pölten", der Auftraggeberin Gebäudeerrichtungs- und Betriebs GmbH, 3100 St. Pölten, Landsbergerstraße 1, (vergebende Stelle, MAPL Beschaffungsberatung und Management GmbH, 1080 Wien, Piaristengasse 17/4), vertreten durch X***, über den Antrag der A***, vertreten durch Y***, vom 14.02.2013, wie folgt entschieden:

Spruch

Dem Antrag auf Untersagung der Erteilung des Zuschlags bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag, wird stattgegeben. Der Auftraggeberin, Gebäudeerrichtungs-und Betriebs GmbH, 3100 St.Pölten, Landsbergerstraße 1, wird im Vergabeverfahren "Gewerk Fördertechnik für den Neubau des Technikzentrums des WIFI St.Pölten", für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, den Zuschlag zu erteilen.

Begründung

Der gegenständliche Bauauftrag wird in Form eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich nach dem Billigstbieterprinzip durchgeführt. Die die A*** (in der Folge Antragstellerin) wurde zur Abgabe eines Angebotes eingeladen. Als Ende der Angebotsfrist wurde der 30.10.2012, 11.00 Uhr, bekanntgegeben. Neben der Antragstellerin (Euro xxx,--) legten die B*** (Euro xxx) und die C*** (Euro xxx,--) [in der Folge präsumtive Zuschlagsempfängerin] Angebote.

Am 7.2.2013 wurde die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der C*** (Euro xxx zzgl. Euro xxx für die Wartung) bekannt gegeben.

Mit Schriftsatz vom 14.2.2013 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. In Verbindung damit wurde ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Spruch ersichtlichen Begehren sowie ein Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr eingebracht.

Begründend brachte die Antragstellerin vor, dass die angefochtene Zuschlagsentscheidung rechtswidrig sei, zumal das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gemäß Paragraph 129 Abs. 1 Z 3 und 7 BVergG auszuscheiden gewesen wäre. Wie aus dem Begleitschreiben zum Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin hervorgehe, werde entgegen den Vorgaben in der Position 05.01.01 Z (Schacht/Kabinenabmessung) des Leistungsverzeichnisses statt der Breite von 1.200 mm eine Breite von 1.300 mm angeboten. Es liege ein eindeutiger Widerspruch zu den Ausschreibungsunterlagen vor, so dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auszuscheiden sei.Begründend brachte die Antragstellerin vor, dass die angefochtene Zuschlagsentscheidung rechtswidrig sei, zumal das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gemäß Paragraph 129 Absatz eins, Ziffer 3 und 7 BVergG auszuscheiden gewesen wäre. Wie aus dem Begleitschreiben zum Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin hervorgehe, werde entgegen den Vorgaben in der Position 05.01.01 Z (Schacht/Kabinenabmessung) des Leistungsverzeichnisses statt der Breite von 1.200 mm eine Breite von 1.300 mm angeboten. Es liege ein eindeutiger Widerspruch zu den Ausschreibungsunterlagen vor, so dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auszuscheiden sei.

Darüber hinaus gehe die präsumtive Zuschlagsempfängerin auf Grund der Vorgabe in der Position 97.80 Z (Wartungsarbeiten Personenaufzug) des Leistungsverzeichnisses unverständlicher Weise davon aus, dass die Kosten für den Aufzugsachverständigen nicht in das Angebot einzukalkulieren wären. Es liege daher eine spekulative Preisgestaltung vor. Außerdem habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin ihrem Angebot folgende Voraussetzungen zugrundegelegt, die das Ausscheiden des Angebot des gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG zur Folge haben müsse:Darüber hinaus gehe die präsumtive Zuschlagsempfängerin auf Grund der Vorgabe in der Position 97.80 Z (Wartungsarbeiten Personenaufzug) des Leistungsverzeichnisses unverständlicher Weise davon aus, dass die Kosten für den Aufzugsachverständigen nicht in das Angebot einzukalkulieren wären. Es liege daher eine spekulative Preisgestaltung vor. Außerdem habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin ihrem Angebot folgende Voraussetzungen zugrundegelegt, die das Ausscheiden des Angebot des gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG zur Folge haben müsse:

‚Grundvoraussetzungen vor Ort:

Reibungsloser, unterbrechungsfreier Betrieb für beide Seiten - das ist immer das Ziel. Um es zu erreichen, hat C*** seine " Grundvoraussetzungen vor" - bestimmte Vorgaben, die am Einbauort vor Beginn der Montage erfüllt sein müssen. Nachstehend die Checkliste zur bauseitigen Vorbereitung des Einbauorts. Dieses gewährleistet eine unterbrechungsfreie Montage:

  1. 1.Ziffer eins
    Der Aufzugschacht ist sauber und trocken
  2. 2.Ziffer 2
    Der Aufzugsschacht ist gemäß den C*** Baubezeichnungen gebaut worden und die Schachtöffnungen sind entsprechend den Sicherheitsvorschriften abgesperrt
  3. 3.Ziffer 3
    Die Lastösen und die Schachtentlüftungen/-entrauchung vorgesehen am oberen Ende des Aufzugsschachtes, sind entsprechend C***-Vorgaben und der Landesbauordnung vorhanden
  4. 4.Ziffer 4
    Kraftstromversorgung für den Aufzug und Montagezug ist vorhanden bzw. vorbereitet
  5. 5.Ziffer 5
    Ein 30m² großer versperrbarer Lagerplatz ist im Erdgeschoss in der Nähe des Aufzugschachtes verfügbar.'

Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei an unzulässige, von ihr selbst und autonom festgelegte Bedingungen geknüpft. Es widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz der Bieter, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin unter anderen Bedingungen als die übrigen Bieter kalkuliert habe. Auch unter diesem Aspekt liege eine Ausschreibungswidrigkeit ihres Angebotes vor und sei von einer spekulativen Preisgestaltung auszugehen.

Weiters brachte die Antragstellerin vor, dass auch das Angebot der zweitgereihten Bieterin, B***, wegen Ausschreibungswidrigkeit und Unvollständigkeit (§ 129 Abs 1 Z 7 BVergG) auszuscheiden wäre.Weiters brachte die Antragstellerin vor, dass auch das Angebot der zweitgereihten Bieterin, B***, wegen Ausschreibungswidrigkeit und Unvollständigkeit (Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG) auszuscheiden wäre.

So habe die Bieterin 2, wie aus dem Angebotsöffnungsprotokoll vom 30.11.2012 hervorgehe, unter anderem eine Gewährleistung von 36 Monaten ab TÜV-Abnahme erklärt. Dies widerspreche der Ausschreibung, die in den Angebotsbestimmungen in Punkt 11.9. auf Seite 16 Folgendes festlege:

"In Abänderung der Bestimmung 5.32. der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen der Gebäudeerrichtungs- und Betriebs GmbH beginnt die Gewährleistungsfrist nach erfolgter Übernahme des Gebäudes durch den Auftraggeber zu laufen".

In den Angebotsbestimmungen sei in Punkt B. 14 ("Zuschlagsfrist") festgelegt worden, dass die Zuschlagsfrist 4 Monate nach Ende der Angebotsfrist ende. Die Bieterin 2 habe in ihrem Begleitschreiben lediglich eine Angebotsgültigkeit von 90 Tagen erklärt. Dies stelle einen offenen Widerspruch zu den Ausschreibungsbestimmungen dar. Darüber hinaus sei die Bieterin 2 auch nicht mehr an das Angebot gebunden, da die Bindefrist am 28.1.2013 ende. Auch aus diesem Grund könne die Bieterin 2 nicht mehr für den Zuschlag in Betracht kommen. Darüber hinaus finde sich im Begleitschreiben der Bieterin 2 folgende Festlegung: "Die Gegengewichtseinlagen sind grundiert angeboten". Damit weiche die Bieterin 2 von Punkt 05.01.25 Z ("Schachtausrüstung") des Lang- LV ab, wonach die Gegengewichtseinlagen für Aufzüge aus Stahl inkl. Fertiglackierung anzubieten seien.

Weiters habe die Bieterin 2 in ihrem Begleitschreiben Folgendes festgelegt:

"Während der Bauaufzugsphase ist eine Vollwartung abzuschließen, die monatlichen Kosten betragen wie folgt:

Aufzug klein € xxx netto ohne USt

Aufzug groß € xxx netto ohne USt"

Diese Festlegung widerspreche den Vorgaben in den Ausschreibungsbedingungen, da eine Vollwartung für den Bauaufzugsbetrieb nicht Bestandteil der gegenständlichen Ausschreibung sei. Würde man die Abweichungen im Begleitschreiben der Bieterin 2 akzeptieren, so würde dies bedeuten, dass sie unter anderen Bedingungen als die anderen Bieter ihr Angebot kalkulieren dürfte. Dies würde dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter widersprechen. Darüber hinaus wäre ein objektiver Vergleich der Angebote der einzelnen Bieter nicht mehr sichergestellt. Das Angebot der zweitgereihten Bieterin widerspreche daher den Ausschreibungsbestimmungen und es liege darüber hinaus auch ein Fall spekulativer Preisgestaltung vor. Das Angebot der zweitgereihten Bieterin wäre daher gemäß § 129 Abs 1 Z 3 und 7 BVergG auszuscheiden.Diese Festlegung widerspreche den Vorgaben in den Ausschreibungsbedingungen, da eine Vollwartung für den Bauaufzugsbetrieb nicht Bestandteil der gegenständlichen Ausschreibung sei. Würde man die Abweichungen im Begleitschreiben der Bieterin 2 akzeptieren, so würde dies bedeuten, dass sie unter anderen Bedingungen als die anderen Bieter ihr Angebot kalkulieren dürfte. Dies würde dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter widersprechen. Darüber hinaus wäre ein objektiver Vergleich der Angebote der einzelnen Bieter nicht mehr sichergestellt. Das Angebot der zweitgereihten Bieterin widerspreche daher den Ausschreibungsbestimmungen und es liege darüber hinaus auch ein Fall spekulativer Preisgestaltung vor. Das Angebot der zweitgereihten Bieterin wäre daher gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 BVergG auszuscheiden.

Die Antragstellerin erachte sich aus all den genannten Gründen durch die angefochtene Entscheidung vom 7.2.2013 in ihrem Recht auf Durchführung eines dem BVergG 2006 entsprechenden Vergabeverfahrens, in ihrem Recht auf ausschreibungs- und gesetzeskonforme Ermittlung des Zuschlagsempfängers sowie in ihrem Recht auf Zuschlagserteilung verletzt.

Die Antragstellerin habe sich an dem gegenständlichen Vergabeverfahren beteiligt und fristgerecht ein Angebot gelegt. Bei rechtskonformen Vorgehen hätte die Auftraggeberin dem Angebot der Antragstellerin den Zuschlag erteilen müssen. Darin liege ein hinreichend begründetes Interesse der Antragstellerin am Vertragsabschluss. Die Antragstellerin erleide darüber hinaus durch die rechtswidrige Zuschlagsentscheidung einen Schaden durch die Nichtabdeckung des projektgegenständlichen Deckungsbeitrages samt entgangenem Gewinn. Für die Teilnahme am Vergabeverfahren und die Rechtsberatungskosten seien bereits Kosten angefallen. Da die Antragstellerin beabsichtige, sich auch in Zukunft an öffentlichen Vergabeverfahren zu beteiligen, liege der Zuschlag auch deshalb in ihrem Interesse, da sie zum Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit Referenzprojekte, die von der öffentlichen Hand beauftragt worden seien, vorweisen müsse.

Die Auftraggeberin könne im gegenständlichen Vergabeverfahren nach Ablauf der Stillhaltefrist von 7 Tagen den Zuschlag zu Gunsten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin erklären. Daraus ergebe sich für die Antragstellerin eine unmittelbar drohende Schädigung ihrer Interessen. Einer einstweiligen Untersagung der Zuschlagserteilung stehe kein besonderes Interesse der Auftraggeberin entgegen. In den Ausschreibungsunterlagen finde sich auch kein Hinweis, dass mit dem Vorhaben nicht bis zum Ende des Nachprüfungsverfahrens zugewartet werden könnte. Eine Gefährdung von Leib und Leben oder Eigentum lägen nicht vor. Die Untersagung der Zuschlagserteilung sei im Hinblick darauf, dass die rechtswidrige Zuschlagserteilung zu Gunsten der Antragstellerin zu verhindern sei, geeignet und auch nicht überschießend, da zum einen die Interessen der Antragstellerin durch die Zuschlagserteilung an die präsumtive Zuschlagsempfängerin geschädigt würden und zum anderen die Auftraggeberin alle übrigen Entscheidungen, wie etwa die Zurücknahme der angefochtenen Entscheidung in einem Vergabeverfahren treffen könnte.

Mit Schriftsatz vom 19.2.2013 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte und verzichtete im Übrigen auf die Abgabe einer Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Das Bundesvergabeamt hat erwogen:

I. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes, Rechtslage sowie Zulässigkeit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügungrömisch eins. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes, Rechtslage sowie Zulässigkeit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung

Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist die Gebäudeerrichtungs- und Betriebs GmbH. Sie steht zur Gänze im Eigentum der Wirtschaftskammer Niederösterreich, die öffentliche Auftraggeberin ist. Ihr Zweck ist die Errichtung und der Betrieb des WIFI St. Pölten. Die Gebäudeerrichtungs- und Betriebs GmbH ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BVergG (siehe zur vergleichbaren Konstellation beim WIFI Vorarlberg BVA 10. 8. 2007, 17F-4/05-26 und 10. 8. 2007, 17F-5/05-23).Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG ist die Gebäudeerrichtungs- und Betriebs GmbH. Sie steht zur Gänze im Eigentum der Wirtschaftskammer Niederösterreich, die öffentliche Auftraggeberin ist. Ihr Zweck ist die Errichtung und der Betrieb des WIFI St. Pölten. Die Gebäudeerrichtungs- und Betriebs GmbH ist öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG (siehe zur vergleichbaren Konstellation beim WIFI Vorarlberg BVA 10. 8. 2007, 17F-4/05-26 und 10. 8. 2007, 17F-5/05-23).

Nach Angaben der Auftraggeberin ist der gegenständliche Auftrag als Bauauftrag gem. § 4 BVergG zu qualifizieren. Der dem Unterschwellenbereich zuzuordnende Auftrag soll nach dem Billigstbieterprinzip in Form eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden. Die nunmehr bekämpfte Zuschlagsentscheidung wurde den Bietern am 7.2.2013 bekannt gegeben.Nach Angaben der Auftraggeberin ist der gegenständliche Auftrag als Bauauftrag gem. Paragraph 4, BVergG zu qualifizieren. Der dem Unterschwellenbereich zuzuordnende Auftrag soll nach dem Billigstbieterprinzip in Form eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden. Die nunmehr bekämpfte Zuschlagsentscheidung wurde den Bietern am 7.2.2013 bekannt gegeben.

Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde zugleich mit einem Nachprüfungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 BVergG eingebracht, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung e contrario § 328 Abs. 3 und 4 BVergG rechtzeitig ist.Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde zugleich mit einem Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG eingebracht, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung e contrario Paragraph 328, Absatz 3 und 4 BVergG rechtzeitig ist.

II. Inhaltliche Beurteilung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügungrömisch zwei. Inhaltliche Beurteilung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung

Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Gemäß § 329 Abs. 3 leg cit können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 3, leg cit können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

Gemäß § 329 Abs. 4 leg cit ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 4, leg cit ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.

Da die Auftraggeberin die Vergabe des Auftrages an die C*** plant, dies aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig wäre und nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin für den Erhalt des Auftrages in Betracht kommt, droht der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden, der nur durch die Erlassung der einstweiligen Verfügung abgewendet werden kann. Eine Auftragserteilung an die Antragstellerin kann nur wirksam gesichert werden, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin ermöglicht.

Die Auftraggeberin hat kein öffentliches oder sonstiges Interesse, das gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechen würde, geltend gemacht. Der Senatsvorsitzenden ist auch kein besonderes öffentliches Interesse, das gegen deren Erlassung sprechen würde, bekannt.

Jedoch besteht ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (vgl. VfGH 25.10.2002, B 1369/01; BVA 11.3.2008, N/0026-BVA/07/2008-EV9; 16.5.2007, N/0050-BVA/04/2007-EV11; 10.02.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10 u.v.a.). Unter weiterer Berücksichtigung des Aspektes des Gemeinschaftsrechtes, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtsschutz der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BVA 24.7.2008, N/0103- BVA/14/2008-10EV; 29.8.2006, N/0071-BVA/04/2006-EV15; 21.2.2006, N/0008- BVA/08/2006-EV30 u.v.a.), ist von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung gemäß § 329 Abs 1 BVergG nicht auszugehen. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Erlassung der einstweiligen Verfügung als überwiegend zu werten.Jedoch besteht ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter vergleiche VfGH 25.10.2002, B 1369/01; BVA 11.3.2008, N/0026-BVA/07/2008-EV9; 16.5.2007, N/0050-BVA/04/2007-EV11; 10.02.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10 u.v.a.). Unter weiterer Berücksichtigung des Aspektes des Gemeinschaftsrechtes, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtsschutz der Vorrang einzuräumen ist vergleiche BVA 24.7.2008, N/0103- BVA/14/2008-10EV; 29.8.2006, N/0071-BVA/04/2006-EV15; 21.2.2006, N/0008- BVA/08/2006-EV30 u.v.a.), ist von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG nicht auszugehen. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Erlassung der einstweiligen Verfügung als überwiegend zu werten.

Die Untersagung der Zuschlagserteilung ist notwendig, um den Abschluss des Vergabeverfahrens zu verhindern und damit überhaupt ein Nachprüfungsverfahren zu ermöglichen.

Die Dauer dieser vorläufigen Maßnahme war mit der Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu bemessen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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