Norm
BVergG 2006 §70 Abs2Rechtssatz
Die Grundsätze zur Abgrenzung behebbarer und unbehebbarer Mängel mit der Möglichkeit einer allfälligen Mängelbehebung gelten auch dann, wenn ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung eine Eigenerklärung abgegeben hat.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013