RS Verg 2013/2/27 N/0123-BVA/14/2012-35

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2013
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Rechtssatz

Die Grundsätze zur Abgrenzung behebbarer und unbehebbarer Mängel mit der Möglichkeit einer allfälligen Mängelbehebung gelten auch dann, wenn ein Bieter eine Eigenerklärung zum Nachweis seiner Eignung abgegeben hat.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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