Norm
BVergG 2006 §312Rechtssatz
Durch die Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung wird die betreffende Entscheidung des Auftraggebers beseitigt und kann nicht mehr Grundlage darauf aufbauender weiterer Akte des Auftraggebers sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
gesondert anfechtbare Entscheidung, Nichtigerklärung, Anfechtungsgegenstand;Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013