Norm
BVergG 2006 §329 Abs1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2006 idF der Novelle BGBl I Nr 10/2012 (BVergG) durch die Vorsitzende des Senates 04, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "A9 Phyrnautobahn, INSB Treglwang-Wald, Brücken- und Fahrbahninstandsetzung" des Auftraggebers Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 8.3.2013, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2012, (BVergG) durch die Vorsitzende des Senates 04, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "A9 Phyrnautobahn, INSB Treglwang-Wald, Brücken- und Fahrbahninstandsetzung" des Auftraggebers Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 8.3.2013, wie folgt entschieden:
Spruch
Den Anträgen auf Untersagung der Fortsetzung, insbesondere der Erteilung des Zuschlages und des Treffens weiterer Festlegungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Vergabeverfahren "A9 Phyrnautobahn, INSB Treglwang-Wald, Brücken- und Fahrbahninstandsetzung" wird insoweit stattgegeben, als dem Auftraggeber, Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens im Vergabeverfahren "A9 Phyrnautobahn, INSB Treglwang-Wald, Brücken- und Fahrbahninstandsetzung" untersagt wird, den Zuschlag zu erteilen.
Das darüber hinausgehende Begehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Bekanntmachung des Bauauftrages "A9 Phyrnautobahn, INSB Treglwang-Wald, Brücken- und Fahrbahninstandsetzung" erfolgte europaweit und im Amtsblatt der Wiener Zeitung unter der Zahl L-519871-3111 am 11.1.2013. Dieser sollte in Form eines offenen Verfahrens im Unterschwellenbereich (Euro 4.980.000,-) nach dem Bestbieterprinzip [1.Preis (97%), 2. Qualität-Verlängerung der Gewährleistungsfrist (3%)] abgewickelt werden. Die Angebotsfrist endete am 4.2.2013.
Die A*** (in der Folge Antragsteller) [Euro 5.024.078,70] legte neben der Bietergemeinschaft bestehende aus B*** (in der Folge präsumtiver Zuschlagsempfänger) und der Bietergemeinschaft bestehend aus C*** (in der Folge 2. Bieter) und weiteren Bietern ein Angebot.
Am 1.3.2013 teilte der Auftraggeber per e-mail die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten des präsumtiven Zuschlagsempfängers mit einem Gesamtpreis von Euro 4.281.432,79 (1. Alternativangebot) mit. Zur Begründung verwies der Auftraggeber auf ein im Internet abrufbares Dokument.
Mit Schriftsatz vom 8.3.2013 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. In Verbindung damit wurden Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit den im Spruch ersichtlichen Begehren, sowie Anträge auf Ersatz der Pauschalgebühren und Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingebracht. Begründend brachte der Antragsteller unter Hinweis auf § 131 BVergG vor, dass die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten des präsumtiven Zuschlagsempfängers nicht hinreichend begründet sei. Für einen nachvollziehbaren Vergleich der Beurteilungen des Angebotes des Antragstellers (85,66 Punkt) mit dem des präsumtiven Zuschlagsempfängers (97 Punkte) fehle es an der notwendigen Informationsbasis. Eine verbale Begründung dafür liege nicht vor. Es seien lediglich die erreichten Punkte für das Angebot des Antragstellers und des präsumtiven Zuschlagsempfängers in einer Punktetabelle gegenübergestellt. Die Vorteile und Merkmale des Angebotes des präsumtiven Zuschlagsempfängers seien nicht bekannt gegeben worden. Der Antragsteller sei im Recht auf Information in der Zuschlagsentscheidung verletzt. Dem Antragsteller werde die Einbringung eines begründeten Nachprüfungsantrages erschwert bzw. werde er daran gehindert. Ebenso würde ihm unzulässiger Weise die Frist für die Bekämpfung sonstiger Festlegungen verkürzt.Mit Schriftsatz vom 8.3.2013 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. In Verbindung damit wurden Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit den im Spruch ersichtlichen Begehren, sowie Anträge auf Ersatz der Pauschalgebühren und Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingebracht. Begründend brachte der Antragsteller unter Hinweis auf Paragraph 131, BVergG vor, dass die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten des präsumtiven Zuschlagsempfängers nicht hinreichend begründet sei. Für einen nachvollziehbaren Vergleich der Beurteilungen des Angebotes des Antragstellers (85,66 Punkt) mit dem des präsumtiven Zuschlagsempfängers (97 Punkte) fehle es an der notwendigen Informationsbasis. Eine verbale Begründung dafür liege nicht vor. Es seien lediglich die erreichten Punkte für das Angebot des Antragstellers und des präsumtiven Zuschlagsempfängers in einer Punktetabelle gegenübergestellt. Die Vorteile und Merkmale des Angebotes des präsumtiven Zuschlagsempfängers seien nicht bekannt gegeben worden. Der Antragsteller sei im Recht auf Information in der Zuschlagsentscheidung verletzt. Dem Antragsteller werde die Einbringung eines begründeten Nachprüfungsantrages erschwert bzw. werde er daran gehindert. Ebenso würde ihm unzulässiger Weise die Frist für die Bekämpfung sonstiger Festlegungen verkürzt.
Die beiden Alternativangebote des präsumtiven Zuschlagsempfängers seien unzulässig, zumal zwingende Bestimmungen der Ausschreibung unter Punkt B.2 bzw. Punkt HG02 0G02 03.16.28 im Leistungsverzeichnis, sowie Punkt B.3,
3.1.1.1. (9) und B.3., 3.1.1.15. der Ausschreibungsunterlagen nicht eingehalten worden seien. Diese würden die abzufräsende, aus Schlackenmaterial bestehende Deckschicht des ausgeschriebenen Autobahnabschnittes (4.000 m³) betreffen, die unter Einhaltung abfallrechtlicher Vorgaben (AWG und Bundes-Abfallwirtschaftsplan) entsprechend wegzuschaffen und zu entsorgen sei und nicht wieder verwertet werden dürfe. Der Auftraggeber gehe selbst davon aus, dass die abzutragenden und zu entsorgenden Schlacken entsprechend den Bestimmungen der Deponieverordnung als Reststoffe zu behandeln seien. Eine geordnete Entsorgung sei nachzuweisen.
Der Schadstoffgehalt eines derartigen Fräsgutes würde die Grenzwerte beim Parameter "Chrom gesamt" überschreiten. Eine Übergabe an die explizite Verwertung oder Beseitigung vertraglich garantierende Sammler und Behandler, die über die erforderliche Erlaubnis nach § 24a AWG verfügen würden, sei erforderlich. Eine Zwischenlagerung und anschließende Verwertung sei unzulässig und widerspräche den abfallrechtlichen Bestimmungen. Eine endgültige Beseitigung sei nachweislich zu belegen. Eine bloße Lagerung zur Beseitigung sei daher nicht hinreichend. Es komme ausschließlich die Deponierung des Fräsgutes auf eine Reststoffdeponie in Betracht.Der Schadstoffgehalt eines derartigen Fräsgutes würde die Grenzwerte beim Parameter "Chrom gesamt" überschreiten. Eine Übergabe an die explizite Verwertung oder Beseitigung vertraglich garantierende Sammler und Behandler, die über die erforderliche Erlaubnis nach Paragraph 24 a, AWG verfügen würden, sei erforderlich. Eine Zwischenlagerung und anschließende Verwertung sei unzulässig und widerspräche den abfallrechtlichen Bestimmungen. Eine endgültige Beseitigung sei nachweislich zu belegen. Eine bloße Lagerung zur Beseitigung sei daher nicht hinreichend. Es komme ausschließlich die Deponierung des Fräsgutes auf eine Reststoffdeponie in Betracht.
Laut Angebotsöffnungsprotokoll entfalle beim Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers (Alternativ 1) die Position "Asphaltdeckschicht, Fräsgut Restoffdeponie" (HG02 OG02 03.16.28 des Leistungsverzeichnisses). Das 1.
Alternativangebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers sehe daher keine abfallrechtlich zulässige Verwertung/Beseitigung des abgefrästen Schlackenmaterials vor. Einen Entfall der genannten Position stelle eine unzulässige Änderung der Ausschreibung dar. Es liege ein unzulässiges
Der Auftraggeber erteilte in seiner Stellungnahme vom 12.3.2013 zunächst allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren. Das Vergabeverfahren befinde sich im Stadium der Zuschlagsentscheidung. Es sei weder der Zuschlag erteilt, noch das Vergabeverfahren widerrufen worden. Gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung sprechende Interessen wurden nicht vorgebracht.
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
I. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügungrömisch eins. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Auftraggeber iSd § 2 Z 8 BVergG ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG). Diese ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG (vgl BVA 30.6.2011, N/0033-BVA/09/2011-37; 16.9.2010, N/0077-BVA/04/2010-8EV u.a).Auftraggeber iSd Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG). Diese ist öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG vergleiche BVA 30.6.2011, N/0033-BVA/09/2011-37; 16.9.2010, N/0077-BVA/04/2010-8EV u.a).
Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Bauauftrag iSd § 4 BVergG, der auf Grund des geschätzten Auftragswertes den relevanten Schwellenwert nicht überschreitet, sodass ein Vergabeverfahren im Unterrschwellenbereich vorliegt, das in Form eines offenen Verfahrens durchgeführt wird.Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Bauauftrag iSd Paragraph 4, BVergG, der auf Grund des geschätzten Auftragswertes den relevanten Schwellenwert nicht überschreitet, sodass ein Vergabeverfahren im Unterrschwellenbereich vorliegt, das in Form eines offenen Verfahrens durchgeführt wird.
Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs. 2 BVergG iVm Art 14b Abs. 2 Z 1 lit b B-VG ist sohin gegeben.Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 312, Absatz 2, BVergG in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, B-VG ist sohin gegeben.
Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesvergabeamt damit gemäß § 312 Abs. 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesvergabeamt damit gemäß Paragraph 312, Absatz 2, BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.
Im Ergebnis ist daher der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß § 328 Abs. 1 BVergG zulässig, wobei auch die Voraussetzungen des § 328 Abs. 2 BVergG vorliegen. Die Pauschalgebühr wurde bezahlt.Im Ergebnis ist daher der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG zulässig, wobei auch die Voraussetzungen des Paragraph 328, Absatz 2, BVergG vorliegen. Die Pauschalgebühr wurde bezahlt.
II. Inhaltliche Beurteilung des Antragesrömisch zwei. Inhaltliche Beurteilung des Antrages
Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Nach § 329 Abs. 2 BVergG ist ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erfolgter Zuschlag, Abschluss der Rahmenvereinbarung bzw. erklärter Widerruf des Vergabeverfahrens absolut nichtig bzw. unwirksam.Nach Paragraph 329, Absatz 2, BVergG ist ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erfolgter Zuschlag, Abschluss der Rahmenvereinbarung bzw. erklärter Widerruf des Vergabeverfahrens absolut nichtig bzw. unwirksam.
Gemäß § 329 Abs. 3 BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 3, BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Nach § 329 Abs. 4 BVergG ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.Nach Paragraph 329, Absatz 4, BVergG ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 329 Abs. 1 BVergG ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass vom Auftraggeber geplant ist, das Vergabeverfahren fortzuführen und dem präsumtiven Zuschlagempfänger den Zuschlag zu erteilen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Antragsteller aufgezeigten Rechtswidrigkeiten zutreffen und er in der Folge für den Erhalt des Auftrages in Betracht kommt, wodurch ihm aufgrund der behaupteten Rechtswidrigkeiten der Entgang des Auftrages mit allen daraus erwachsenden Nachteilen droht. Diese Nachteile können nur durch die befristete Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewendet werden, da der möglicherweise bestehende Anspruch auf Vertragsabschluss nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der einen allfälligen Abschluss des Vertrages mit dem Antragsteller ermöglicht.Im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 329, Absatz eins, BVergG ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass vom Auftraggeber geplant ist, das Vergabeverfahren fortzuführen und dem präsumtiven Zuschlagempfänger den Zuschlag zu erteilen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Antragsteller aufgezeigten Rechtswidrigkeiten zutreffen und er in der Folge für den Erhalt des Auftrages in Betracht kommt, wodurch ihm aufgrund der behaupteten Rechtswidrigkeiten der Entgang des Auftrages mit allen daraus erwachsenden Nachteilen droht. Diese Nachteile können nur durch die befristete Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewendet werden, da der möglicherweise bestehende Anspruch auf Vertragsabschluss nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der einen allfälligen Abschluss des Vertrages mit dem Antragsteller ermöglicht.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Auftraggeber bei der Erstellung des Zeitplanes eines Vergabeverfahrens auch die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung bzw. eines Nachprüfungsverfahrens zu berücksichtigen und auf mögliche Zeitverzögerungen Bedacht zu nehmen hat (vgl. VfGH 1.8.2002, B 1194/04; BVA 21.2.2007, N/0014-BVA/04/2007-EV10 ua).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Auftraggeber bei der Erstellung des Zeitplanes eines Vergabeverfahrens auch die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung bzw. eines Nachprüfungsverfahrens zu berücksichtigen und auf mögliche Zeitverzögerungen Bedacht zu nehmen hat vergleiche VfGH 1.8.2002, B 1194/04; BVA 21.2.2007, N/0014-BVA/04/2007-EV10 ua).
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes liegt schließlich in der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter ein öffentliches Interesse (vgl. VfGH 25.10.2002, B 1369/01; ebenso BVA 10.2.2006, N/0001- BVA/02/2006-EV10; 24.5.2006, N/0038-BVA/04/2006-EV8 u.a). Weiters ist der Aspekt des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtsschutz Vorrang einzuräumen ist (vgl. BVA 21.2.2006, N/0008-BVA/08/2006-EV30; 25.4.2006, N/0025-BVA/04/2006-EV7Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes liegt schließlich in der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter ein öffentliches Interesse vergleiche VfGH 25.10.2002, B 1369/01; ebenso BVA 10.2.2006, N/0001- BVA/02/2006-EV10; 24.5.2006, N/0038-BVA/04/2006-EV8 u.a). Weiters ist der Aspekt des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtsschutz Vorrang einzuräumen ist vergleiche BVA 21.2.2006, N/0008-BVA/08/2006-EV30; 25.4.2006, N/0025-BVA/04/2006-EV7
Von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung gemäß § 329 Abs. 1 BVergG ist daher nicht auszugehen. Vielmehr ist das Interesse des Antragstellers an der Prüfung der angefochtenen Entscheidung des Auftraggebers als überwiegend zu werten.Von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG ist daher nicht auszugehen. Vielmehr ist das Interesse des Antragstellers an der Prüfung der angefochtenen Entscheidung des Auftraggebers als überwiegend zu werten.
Bei der beantragten Untersagung der Erteilung des Zuschlages handelt es sich im Vergleich zur Untersagung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens bzw. des Treffens von weiteren Festlegungen um die gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme iSv § 329 Abs. 3 BVergG, zumal dem Auftraggeber mehr Handlungsspielraum eingeräumt wird.Bei der beantragten Untersagung der Erteilung des Zuschlages handelt es sich im Vergleich zur Untersagung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens bzw. des Treffens von weiteren Festlegungen um die gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme iSv Paragraph 329, Absatz 3, BVergG, zumal dem Auftraggeber mehr Handlungsspielraum eingeräumt wird.
Die Dauer der vorläufigen Maßnahme war - dem Antrag entsprechend - mit der Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu befristen.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2013