Norm
BVergG 2006 §318Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 8, (Senatsvorsitzender OR Mag Reinhard Grasböck; Beisitzer aus dem Kreis der Auftraggeber Mag Wolfgang Pointner; Beisitzer aus dem Kreis der Auftragnehmer Mag Matthias Wohlgemuth) gemäß § 303 Abs 1 BVergG 2006 betreffend das Vergabeverfahren "Ausschreibung zur Unterstützung des Sicherheitsdienstes in der Albertina" der Auftraggeberin Albertina - wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes, vergebende Stelle WWW*** Rechtsanwälte Partnerschaft, über die von der Antragstellerin A*** Bewachungsdienst GmbH gestellten Pauschalgebührenersatzanträge wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 8, (Senatsvorsitzender OR Mag Reinhard Grasböck; Beisitzer aus dem Kreis der Auftraggeber Mag Wolfgang Pointner; Beisitzer aus dem Kreis der Auftragnehmer Mag Matthias Wohlgemuth) gemäß Paragraph 303, Absatz eins, BVergG 2006 betreffend das Vergabeverfahren "Ausschreibung zur Unterstützung des Sicherheitsdienstes in der Albertina" der Auftraggeberin Albertina - wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes, vergebende Stelle WWW*** Rechtsanwälte Partnerschaft, über die von der Antragstellerin A*** Bewachungsdienst GmbH gestellten Pauschalgebührenersatzanträge wie folgt entschieden:
Spruch
I. Dem seitens der durch die X*** Rechtsanwälte OG vertretenen Antragstellerin A*** Bewachungsdienst GmbH im Zusammenhang mit deren drei Nichtigerklärungsbegehren gestellten weiteren Begehren auf Ersatz der Pauschalgebühr gemäß § 319 BVergG wird stattgegeben.römisch eins. Dem seitens der durch die X*** Rechtsanwälte OG vertretenen Antragstellerin A*** Bewachungsdienst GmbH im Zusammenhang mit deren drei Nichtigerklärungsbegehren gestellten weiteren Begehren auf Ersatz der Pauschalgebühr gemäß Paragraph 319, BVergG wird stattgegeben.
Die Albertina - wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes ist schuldig, der A*** Bewachungsdienst GmbH, D***gasse e, dddd W***, den Betrag von 3.600,00 Euro (in Worten: dreitausendsechshundert Euro) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen: §§ 318f BVergG 2006 BGBl I 2006/17 idF BGBl I 2012/10; § 13 AVG.Rechtsgrundlagen: Paragraphen 318 f, BVergG 2006 BGBl römisch eins 2006/17 in der Fassung BGBl römisch eins 2012/10; Paragraph 13, AVG.
II. Dem seitens der durch die X*** Rechtsanwälte OG vertretenen A*** Bewachungsdienst GmbH im Zusammenhang mit deren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellten weiteren Begehren, die Auftraggeberin habe der Antragstellerin die Pauschalgebühr für diesen Antrag zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter bei sonstiger Exekution zu bezahlen, wird stattgegeben.römisch zwei. Dem seitens der durch die X*** Rechtsanwälte OG vertretenen A*** Bewachungsdienst GmbH im Zusammenhang mit deren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellten weiteren Begehren, die Auftraggeberin habe der Antragstellerin die Pauschalgebühr für diesen Antrag zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter bei sonstiger Exekution zu bezahlen, wird stattgegeben.
Die Albertina - wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes ist schuldig, der A*** Bewachungsdienst GmbH binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution den weiteren Pauschalgebührenersatzbetrag von 1. 000,00 Euro (in Worten: eintausend Euro) zu Handen der X*** Rechtsanwälte OG, C***gasse y, xxxx W***, zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen: §§ 318 f BVergG 2006 BGBl I 2006/17 idF BGBl I 2012/10; § 13 AVG; § 19a RAO.Rechtsgrundlagen: Paragraphen 318, f BVergG 2006 BGBl römisch eins 2006/17 in der Fassung BGBl römisch eins 2012/10; Paragraph 13, AVG; Paragraph 19 a, RAO.
Begründung
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Die Auftraggeberin leitete, unterstützt durch die vergebende Stelle WWW*** Rechtsanwälte Partnerschaft, das Vergabeverfahren "Ausschreibung zur Unterstützung des Sicherheitsdienstes in der Albertina" im Dezember 2012 ein.
Vergabegegenständlich sind Bewachungsdienstleistungen, wobei die Vergabe des nicht prioritären Dienstleistungsauftrags in drei Losen unstrittig hinsichtlich der Gesamtvergabe im Oberschwellenbereich ausgeschrieben wurde; und hiezu ein nicht offenes Vergabeverfahren bekannt gemacht wurde.
1.2. Die Antragstellerin begehrte, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, am 28.1.2013 die Nichtigerklärung dreier Auftraggeberentscheidungen und eine einstweilige Verfügung. Sie bezahlte für die Anträge ursprünglich 3.000,00 Euro an Pauschalgebühren; und danach über Aufforderung des Bundesvergabeamts zusätzliche 1.600,00 Euro als weiteren Pauschalgebührenbetrag - lfd Nri 18 und 54 des Verwaltungsakts.
1.3. Am 5.2.2013 wurde das eV - Begehren mit dem Bescheid, lfd Nr 33 des Verwaltungsakts, teilweise stattgebend wie folgt erledigt:
Dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung, der Auftraggeberin Albertina - wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes wird es im Vergabeverfahren " Ausschreibung zur Unterstützung des Sicherheitsdienstes in der Albertina" bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes im gegenständlichen Vergabeverfahren bei sonstiger Exekution untersagt, den Zuschlag zu erteilen; in eventu das gesamte Vergabeverfahren fortzusetzen, wird im Punkte des Primärbegehrens insofern stattgegeben, als es der Auftraggeberin Albertina - wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes hiermit untersagt ist, im Vergabeverfahren "Ausschreibung zur Unterstützung des Sicherheitsdienstes in der Albertina" für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens des Bundesvergabeamts, derzeit protokolliert zu N/0006-BVA/08/2013, den Zuschlag zu erteilen.
Dem Eventualbegehren wird nicht stattgegeben.
[...]
1.4. Am 11.3.2013 wurden die drei Nichtigerklärungsbegehren mit dem Bescheid, lfd Nr 69 des Verwaltungsakts, stattgebend mit folgendem Spruch erledigt:
I. Den drei gestellten Nichtigerklärungsanträgen wird stattgegeben. I.1. Die Entscheidung der Auftraggeberin im Vergabeverfahren "Ausschreibung zur Unterstützung des Sicherheitsdienstes in der Albertina" vom 18.1.2013 über das Ausscheiden des Angebots der A*** Bewachungsdienst GmbH wird hiermit für nichtig erklärt.römisch eins. Den drei gestellten Nichtigerklärungsanträgen wird stattgegeben. römisch eins.1. Die Entscheidung der Auftraggeberin im Vergabeverfahren "Ausschreibung zur Unterstützung des Sicherheitsdienstes in der Albertina" vom 18.1.2013 über das Ausscheiden des Angebots der A*** Bewachungsdienst GmbH wird hiermit für nichtig erklärt.
[...]
I.2. Die Entscheidung der Auftraggeberin im Vergabeverfahren "Ausschreibung zur Unterstützung des Sicherheitsdienstes in der Albertina" vom 18.1.2013, der B**** Bewachungsdienst GmbH in allen drei Losen den Zuschlag erteilen zu wollen, wird hiermit für nichtig erklärt.römisch eins.2. Die Entscheidung der Auftraggeberin im Vergabeverfahren "Ausschreibung zur Unterstützung des Sicherheitsdienstes in der Albertina" vom 18.1.2013, der B**** Bewachungsdienst GmbH in allen drei Losen den Zuschlag erteilen zu wollen, wird hiermit für nichtig erklärt.
[...]
I.3. Die Aussage der Auftraggeberin im Vergabeverfahren "Ausschreibung zur Unterstützung des Sicherheitsdienstes in der Albertina" in deren Schreiben vom 18.1.2013,römisch eins.3. Die Aussage der Auftraggeberin im Vergabeverfahren "Ausschreibung zur Unterstützung des Sicherheitsdienstes in der Albertina" in deren Schreiben vom 18.1.2013,
"im Gegensatz dazu ist bei der Sicherheitszentrale nicht die Zertifizierung selbst sondern nur das Vorhandensein der dieser Norm entsprechenden Sicherheitszentrale gefordert, welcher Nachweis durch die ausdrückliche Gleichwertigkeit der VSÖ TRVE-38-1:2009-12-01 mit EN 50518 erbracht werden kann",
wird hiermit für nichtig erklärt.
Rechtsgrundlagen: §§ 141, 313 und 320 ff BVergG 2006 BGBl I 2006/17 idFRechtsgrundlagen: Paragraphen 141, 313 und 320 ff BVergG 2006 BGBl römisch eins 2006/17 idF
BGBl I 2012/10.BGBl römisch eins 2012/10.
[...]
3.1. Wegen der Vergabeverfahrenseinleitung im Dezember 2012 kommt gegenständlich gemäß § 345 BVergG 2006 dieses Gesetz idF BGBl I 2012/10 unbestritten zur Anwendung. Zitate des BVergG 2006 beziehen sich daher in diesem Bescheid auf das BVergG 2006, BGBl I 2006/17 idF BGBl I 2012/10. Die Auftraggeberin unterliegt unstrittig der Vergabekontrollkompetenz des Bundesvergabeamts - §§ 313 iVm 291 Abs 2 BVergG 2006. Hinsichtlich der Pauschalgebührenhöhe ist die Verordnung BGBl II 2012/130 einschlägig.3.1. Wegen der Vergabeverfahrenseinleitung im Dezember 2012 kommt gegenständlich gemäß Paragraph 345, BVergG 2006 dieses Gesetz in der Fassung BGBl römisch eins 2012/10 unbestritten zur Anwendung. Zitate des BVergG 2006 beziehen sich daher in diesem Bescheid auf das BVergG 2006, BGBl römisch eins 2006/17 in der Fassung BGBl römisch eins 2012/10. Die Auftraggeberin unterliegt unstrittig der Vergabekontrollkompetenz des Bundesvergabeamts - Paragraphen 313, in Verbindung mit 291 Absatz 2, BVergG 2006. Hinsichtlich der Pauschalgebührenhöhe ist die Verordnung BGBl römisch zwei 2012/130 einschlägig.
3.2. Die §§ 318 und 319 BVergG 2006 lauten in den hier interessierenden Teilen:3.2. Die Paragraphen 318 und 319 BVergG 2006 lauten in den hier interessierenden Teilen:
Gebühren
§ 318. (1) Für Anträge gemäß den §§ 320 Abs. 1, 328 Abs. 1 und § 331 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:Paragraph 318, (1) Für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins, 328, Absatz eins und Paragraph 331, Absatz eins und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
(2) Für Anträge gemäß Abs. 1 und die Verfahren vor dem Bundesvergabeamt fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz an.(2) Für Anträge gemäß Absatz eins und die Verfahren vor dem Bundesvergabeamt fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz an.
Gebührenersatz
§ 319. (1) Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 319, (1) Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesvergabeamt spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
3.3. Zur Höhe der auferlegten Pauschalgebühren
3.3.1. Zur Höhe der gemäß § 318 BVergG 2006 geschuldeten und nunmehr zum Ersatz auferlegten Pauschalgebühren ist vorerst festzuhalten, dass die gegenständliche Vergabe (und das einhergehende Nachprüfungsgeschehen beim BVA) unstrittig zumindest insgesamt dem Oberschwellenbereich zuzuordnen ist und einen (nicht prioritären) Dienstleistungsauftrag betrifft, der in drei Lose unterteilt wurde.3.3.1. Zur Höhe der gemäß Paragraph 318, BVergG 2006 geschuldeten und nunmehr zum Ersatz auferlegten Pauschalgebühren ist vorerst festzuhalten, dass die gegenständliche Vergabe (und das einhergehende Nachprüfungsgeschehen beim BVA) unstrittig zumindest insgesamt dem Oberschwellenbereich zuzuordnen ist und einen (nicht prioritären) Dienstleistungsauftrag betrifft, der in drei Lose unterteilt wurde.
3.3.2. Gemäß der auf § 318 Abs 1 Z 1 BVergG 2006 gestützten Verordnung BGBl II 2012/130 ist insoweit für einen Nachprüfungsantrag iSd § 320 Abs 1 BVergG 2006 bei dieser Vergabe eines Dienstleistungsauftrags im Oberschwellenbereich grundsätzlich eine Pauschalgebühr iHv 2000,00 Euro zu entrichten.3.3.2. Gemäß der auf Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 gestützten Verordnung BGBl römisch zwei 2012/130 ist insoweit für einen Nachprüfungsantrag iSd Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 bei dieser Vergabe eines Dienstleistungsauftrags im Oberschwellenbereich grundsätzlich eine Pauschalgebühr iHv 2000,00 Euro zu entrichten.
3.3.3. Wesen des Nachprüfungsantrags gemäß § 320 Abs 1 BVergG 2006 ist die Anfechtung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung. Gemäß § 320 Abs 2 BVergG 2006 kann ausnahmsweise, soweit hier einschlägig, in einem einzigen Nachprüfungsantrag die Ausscheidens- und die Zuschlagsentscheidung gemeinsam bekämpft werden - besondere gesetzliche Verbindungsmöglichkeit.3.3.3. Wesen des Nachprüfungsantrags gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 ist die Anfechtung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung. Gemäß Paragraph 320, Absatz 2, BVergG 2006 kann ausnahmsweise, soweit hier einschlägig, in einem einzigen Nachprüfungsantrag die Ausscheidens- und die Zuschlagsentscheidung gemeinsam bekämpft werden - besondere gesetzliche Verbindungsmöglichkeit.
Weitere gesondert anfechtbare Entscheidungen - über eine Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung hinaus - können, abgesehen von der hier nicht interessierenden Widerrufsentscheidung, gebührenrechtlich betrachtet nach dem Gesetzeswortlaut nicht in einem einzigen Nachprüfungsantrag iSd §§ 318 Abs 1 iVm § 320 Abs 1 BVergG 2006 bekämpft werden, zumal es ansonsten ein Antragsteller über den Wortlaut des § 320 Abs 2 BVergG 2006 hinaus in der Hand hätte, durch gesetzlich nicht vorgesehene Antragsverbindungen Pauschalgebührenhöhen zu variieren.Weitere gesondert anfechtbare Entscheidungen - über eine Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung hinaus - können, abgesehen von der hier nicht interessierenden Widerrufsentscheidung, gebührenrechtlich betrachtet nach dem Gesetzeswortlaut nicht in einem einzigen Nachprüfungsantrag iSd Paragraphen 318, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 bekämpft werden, zumal es ansonsten ein Antragsteller über den Wortlaut des Paragraph 320, Absatz 2, BVergG 2006 hinaus in der Hand hätte, durch gesetzlich nicht vorgesehene Antragsverbindungen Pauschalgebührenhöhen zu variieren.
3.3.4. Wie im Nichtigerklärungsbescheid, lfd Nr 69 des Verwaltungsakts, begründet, ist die drittangefochtene - eignungsrelevante - Festlegung betreffend die dort postulierte Gleichwertigkeit der VSÖ TRVE 38-1:2009- 12-01 mit der EN 50518 gleichfalls als gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 141 Abs 5 BVergG 2006 zu qualifizieren; und damit einem eigenen Nachprüfungsantrag gemäß §§ 318 Abs 1 iVm § 320 Abs 1 BVergG 2006 zugänglich gewesen.3.3.4. Wie im Nichtigerklärungsbescheid, lfd Nr 69 des Verwaltungsakts, begründet, ist die drittangefochtene - eignungsrelevante - Festlegung betreffend die dort postulierte Gleichwertigkeit der VSÖ TRVE 38-1:2009- 12-01 mit der EN 50518 gleichfalls als gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 141, Absatz 5, BVergG 2006 zu qualifizieren; und damit einem eigenen Nachprüfungsantrag gemäß Paragraphen 318, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 zugänglich gewesen.
3.3.5. Daher hatte die Antragstellerin - wegen der Anfechtungsprivilegierung gemäß § 320 Abs 2 BVergG 2006 iZm der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung - für ihre drei Nachprüfungs = Nichtigerklärungsbegehren jeweils gemäß § 320 Abs 1 BVergG 2006 insgesamt zwei Nachprüfungsantragsgebühren zu entrichten.3.3.5. Daher hatte die Antragstellerin - wegen der Anfechtungsprivilegierung gemäß Paragraph 320, Absatz 2, BVergG 2006 iZm der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung - für ihre drei Nachprüfungs = Nichtigerklärungsbegehren jeweils gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 insgesamt zwei Nachprüfungsantragsgebühren zu entrichten.
3.3.6. Wenn § 318 Abs 1 Z 5 BVergG 2006 für einen weiteren Nachprüfungsantrag einer Antragstellerin betreffend das gleiche Vergabeverfahren eine Gebührenermäßigung vorsieht, war von der Antragstellerin gegenständlich teleologisch gemäß der zuletzt genannten Bestimmung iVm § 7 ABGB für ihr drittes Nichtigerklärungsbegehren lediglich eine - weitere - 80 % - ige Nachprüfungsgebühr zu verlangen, was zu der letztlich von der Antragstellerin auch beglichenen Nachprüfungsgebührenschuld von 3.600,00 Euro führte.3.3.6. Wenn Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 für einen weiteren Nachprüfungsantrag einer Antragstellerin betreffend das gleiche Vergabeverfahren eine Gebührenermäßigung vorsieht, war von der Antragstellerin gegenständlich teleologisch gemäß der zuletzt genannten Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 7, ABGB für ihr drittes Nichtigerklärungsbegehren lediglich eine - weitere - 80 % - ige Nachprüfungsgebühr zu verlangen, was zu der letztlich von der Antragstellerin auch beglichenen Nachprüfungsgebührenschuld von 3.600,00 Euro führte.
3.3.7. Für den gestellten eV - Antrag gemäß §§ 318 Abs 1 Z 4 iVm 328 Abs 1 BVergG 2006 war eine Pauschalgebühr von 1.000,00 Euro zu entrichten; und hat die Antragstellerin mit ihren letztlich insgesamt bezahlten 4.600 Euro auch diese Pauschalgebühr entrichtet.3.3.7. Für den gestellten eV - Antrag gemäß Paragraphen 318, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit 328 Absatz eins, BVergG 2006 war eine Pauschalgebühr von 1.000,00 Euro zu entrichten; und hat die Antragstellerin mit ihren letztlich insgesamt bezahlten 4.600 Euro auch diese Pauschalgebühr entrichtet.
3.4. Zur Auferlegung der Nachprüfungsgebühren
Die Antragstellerin hat mit ihren drei Nichtigerklärungsbegehren vollständig obsiegt, womit ihr die für ihre Nachprüfungsbegehren geschuldeten und danach auch entrichteten Pauschalgebühren zuzusprechen; und damit der Auftraggeberin aufzuerlegen waren. Da die Antragstellerin insoweit kein Begehren auf Zahlung an ihre Rechtsvertretung gestellt hatte, war die Zahlungspflicht wie im Spruch ersichtlich festzulegen - § 13 AVG iVm § 19a RAO e contrario.Die Antragstellerin hat mit ihren drei Nichtigerklärungsbegehren vollständig obsiegt, womit ihr die für ihre Nachprüfungsbegehren geschuldeten und danach auch entrichteten Pauschalgebühren zuzusprechen; und damit der Auftraggeberin aufzuerlegen waren. Da die Antragstellerin insoweit kein Begehren auf Zahlung an ihre Rechtsvertretung gestellt hatte, war die Zahlungspflicht wie im Spruch ersichtlich festzulegen - Paragraph 13, AVG in Verbindung mit Paragraph 19 a, RAO e contrario.
3.5. Zur Auferlegung der Gebühren für den eV - Antrag
3.5.1. Die Antragstellerin hat mit ihrem eV - Antrag im Wesentlichen obsiegt, jedoch in formaler Hinsicht nicht zur Gänze (- das Zuschlagsverbot, welches nicht korrekt für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, sondern bis zur rechtkräftigen Entscheidung... bei sonstiger Exekution des BVA begehrt wurde, wurde im Spruch der eV insb nicht "bei sonstiger Exekution" ausgesprochen, weil dieses Zuschlagsverbot gemäß § 329 Abs 2 BVergG 2006 ohnedies für die Dauer der eV rechtsgestaltend wirkt; dem Eventualbegehren wurde gänzlich nicht stattgegeben).3.5.1. Die Antragstellerin hat mit ihrem eV - Antrag im Wesentlichen obsiegt, jedoch in formaler Hinsicht nicht zur Gänze (- das Zuschlagsverbot, welches nicht korrekt für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, sondern bis zur rechtkräftigen Entscheidung... bei sonstiger Exekution des BVA begehrt wurde, wurde im Spruch der eV insb nicht "bei sonstiger Exekution" ausgesprochen, weil dieses Zuschlagsverbot gemäß Paragraph 329, Absatz 2, BVergG 2006 ohnedies für die Dauer der eV rechtsgestaltend wirkt; dem Eventualbegehren wurde gänzlich nicht stattgegeben).
3.5.2. Da die Antragstellerin aber jedenfalls teilweise mit ihrem Primär - Sicherungsbegehren obsiegte, hat sie mit ihrem Sicherungsbegehren insoweit (auch) obsiegt, maW wurde ihren Sicherungsbegehren (auch) gemäß § 319 Abs 2 Z 2 BVergG 2006 (auch) stattgegeben.3.5.2. Da die Antragstellerin aber jedenfalls teilweise mit ihrem Primär - Sicherungsbegehren obsiegte, hat sie mit ihrem Sicherungsbegehren insoweit (auch) obsiegt, maW wurde ihren Sicherungsbegehren (auch) gemäß Paragraph 319, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 (auch) stattgegeben.
Daher waren der Antragstellerin analog zur Bestimmung iZm dem teilweisen Obsiegen in § 319 Abs 1 BVergG 2006 gemäß § 319 Abs 2 BVergG 2006 iVm § 7 ABGB auch die von ihr für das eV - Begehren entrichteten Pauschalgebühren iHv 1.000,00 Euro zur Gänze zuzusprechen; und damit der Auftraggeberin aufzuerlegen, weil - abseits der vorstehenden Lösung der Obsiegensfrage gemäß § 319 Abs 2 Z 2 analog § 319 Abs 1 BVergG 2006 - die Antragstellerin ihre diesbezüglichen Pauschalgebühren entrichtet und auch mit den Nachprüfungsbegehren obsiegt hat - so die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen in § 319 Abs 2 BVergG 2006. 3.5.3. Die Zahlungspflicht war - anders als iZm den Nachprüfungsantragsgebühren - entsprechend dem eindeutig derart bewertbaren Begehren gemäß § 19a Abs 4 RAO iVm § 13 AVG zu Handen der Rechtsvertetung der Antragstellerin auszusprechen.Daher waren der Antragstellerin analog zur Bestimmung iZm dem teilweisen Obsiegen in Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 gemäß Paragraph 319, Absatz 2, BVergG 2006 in Verbindung mit Paragraph 7, ABGB auch die von ihr für das eV - Begehren entrichteten Pauschalgebühren iHv 1.000,00 Euro zur Gänze zuzusprechen; und damit der Auftraggeberin aufzuerlegen, weil - abseits der vorstehenden Lösung der Obsiegensfrage gemäß Paragraph 319, Absatz 2, Ziffer 2, analog Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 - die Antragstellerin ihre diesbezüglichen Pauschalgebühren entrichtet und auch mit den Nachprüfungsbegehren obsiegt hat - so die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen in Paragraph 319, Absatz 2, BVergG 2006. 3.5.3. Die Zahlungspflicht war - anders als iZm den Nachprüfungsantragsgebühren - entsprechend dem eindeutig derart bewertbaren Begehren gemäß Paragraph 19 a, Absatz 4, RAO in Verbindung mit Paragraph 13, AVG zu Handen der Rechtsvertetung der Antragstellerin auszusprechen.
3.6. Der gegenständliche Gebührenauferlegungsbescheid, mit dem eine Ersatzpflicht von insgesamt 4.600,00 Euro ausgesprochen wurde, konnte gemäß § 319 Abs 3 BVergG 2006 getrennt von der bescheidmäßigen Erledigung der Nichtigerklärungsbegehren ergehen.3.6. Der gegenständliche Gebührenauferlegungsbescheid, mit dem eine Ersatzpflicht von insgesamt 4.600,00 Euro ausgesprochen wurde, konnte gemäß Paragraph 319, Absatz 3, BVergG 2006 getrennt von der bescheidmäßigen Erledigung der Nichtigerklärungsbegehren ergehen.
Schlagworte
Pauschalgebührenauferlegung; Gebührenhöhe;Zuletzt aktualisiert am
07.05.2013