Norm
BVergG 2006 §328Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 13 Mag. Thomas Gruber sowie Mag. Maria Ulmer als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Matthias Wohlgemuth als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Naturversuch Bad Deutsch Altenburg" der Auftraggeberin via donau - Österreichische Wasserstraßen GmbH, vertreten durch die vergebende Stelle X***, die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen A***, gemäß § 53a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl I Nr. 51/1991 idgF iVm Gebührenanspruchsgesetz 1975 - GebAG, BGBl Nr. 136/1975 idgF, mit € 4.000,-- (darin enthalten € 666,67 Ust) festgesetzt.Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 13 Mag. Thomas Gruber sowie Mag. Maria Ulmer als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Matthias Wohlgemuth als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Naturversuch Bad Deutsch Altenburg" der Auftraggeberin via donau - Österreichische Wasserstraßen GmbH, vertreten durch die vergebende Stelle X***, die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen A***, gemäß Paragraph 53 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Gebührenanspruchsgesetz 1975 - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF, mit € 4.000,-- (darin enthalten € 666,67 Ust) festgesetzt.
Begründung
Die Bietergemeinschaft B*** stellte mit Schriftsatz vom 30. April 2010 unter anderem das Begehren "das Bundesvergabeamt
möge ... die Zuschlagsentscheidung vom 20. April 2010 im
Verhandlungsverfahren Naturversuch Bad Deutsch Altenburg für nichtig erklären".
Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 21. Mai 2010, N/0037- BVA/13/2010-49, wurde A*** (im Folgenden kurz: A***) zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.
Mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 16. August 2010, N/0037-BVA/13/2010-77, wurde der Sachverständige A*** um die Beantwortung folgender Fragen ersucht: "Verfügen die 4 Mitglieder der C*** jeweils allein oder zu zweit oder zu dritt über ausreichende Kapazitäten zur Durchführung des Auftrages? Es wird ersucht, diese Frage unter Berücksichtigung von 2 Aspekten zu beantworten: Einmal ohne und ein anderes Mal mit Berücksichtigung der derzeitigen Möglichkeiten, am Markt entsprechende Leistungen von Dritten zuzukaufen."
Mit Schreiben vom 16. September 2010 hat A*** ein Gutachten vorgelegt.
Am 11. Oktober 2010 hat im Bundesvergabeamt eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung von A*** stattgefunden.
Mit Schreiben von A*** vom 10. November 2010 legte dieser eine ergänzende Stellungnahme vor.
Mit Bescheid vom 30. November 2010, GZ: N/0037-BVA/13/2010-
108, wurde dem Antrag "das Bundesvergabeamt möge ... die
Zuschlagsentscheidung vom 20. April 2010 im Verhandlungsverfahren Naturversuch Bad Deutsch Altenburg für nichtig erklären", gemäß § 312 BVergG 2006 stattgegeben. Die Zuschlagsentscheidung vom 20. April 2010 wurde für nichtig erklärt.Zuschlagsentscheidung vom 20. April 2010 im Verhandlungsverfahren Naturversuch Bad Deutsch Altenburg für nichtig erklären", gemäß Paragraph 312, BVergG 2006 stattgegeben. Die Zuschlagsentscheidung vom 20. April 2010 wurde für nichtig erklärt.
Mit Schreiben der D***, vom 18. November 2010 legte deren Geschäftsführer A*** eine Gebührennote für seine Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren GZ: N/0037-BVA/13/2010 über insgesamt Euro 61.236,--.
Mit Schreiben von A*** vom 19. November 2010 legte dieser eine Gebührennote für seine Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren GZ: N/0037-BVA/13/2010 über insgesamt Euro 61.236,--. Die verrechnete Gebühr wird wie folgt aufgegliedert:
"Zusammenstellung der aufgewendeten Stunden:
Aufwand für Aktenstudium 55
Aufwand für Befund und Gutachten I 125
Besprechungen 15
Vorbereiten der Verhandlung 20
Verhandlungen 8
Schriftsatz Aktenstudium II 8
Aufwand für Gutachten II 12
Summe 243"
Es wurde ein Stundensatz von 210 € verrechnet. In der Gebührennote wurde schließlich folgende Gebühr ausgewiesen:
"243,0 h x 210,00 € = 51.030,00 € netto, gesamt € 61.236,00 (inkl. 20 % UST 10.206,00 €).
Mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 1. Dezember 2010 wurde der Auftraggeberin die Gebührennote von A*** vom 19. November 2010 zur Stellungnahme übermittelt. Darin wurde sie auf eine mögliche Kostenersatzpflicht im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG hingewiesen.Mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 1. Dezember 2010 wurde der Auftraggeberin die Gebührennote von A*** vom 19. November 2010 zur Stellungnahme übermittelt. Darin wurde sie auf eine mögliche Kostenersatzpflicht im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG hingewiesen.
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 7. Dezember 2010 stellte diese die Höhe der Sachverständigenkosten in Frage und regte ua. an, dem Sachverständigen aufzutragen genaue Stundenaufzeichnungen vorzulegen. Weiters verwies sie auf die verminderten Stunden- beziehungsweise Aufwandersätze für das Aktenstudium und die Teilnahme an der Verhandlung.
Mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 9. Dezember 2010 wurde A*** um eine dem Schreiben der Auftraggeberin vom 7. Dezember 2010 entsprechende Ergänzung seiner Rechnung vom 19. November 2010 ersucht.
Das Bundesvergabeamt hat sein Schreiben vom 9. Dezember 2010 bei A*** mit den Schreiben vom 21. Februar 2011, 5. April 2011, 29. August 2011 und 20. Juli 2012 in Erinnerung gerufen.
Mit Schreiben von A*** vom 12. Dezember 2012 legte dieser eine Gebührennote für seine Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren GZ: N/0037-BVA/13/2010 über insgesamt Euro 61.412,76. Die verrechnete Gebühr wird wie folgt aufgegliedert:
"Zusammenstellung:
Menge Menge x
Einheit Gebühr Gebühr
Gebühr für Aktenstudium
Gerichtsakt ca. 5 Ordner - 1,00 Stk 44,90€ 44,90€
erster Band
Gerichtsakt ca. 5 Ordner - 4,00 Stk 39,70€ 158,80€
zweiter bis fünfter Band
Reisekosten eigener PKW
Besprechung BVA E*** vom 400,00 km 0,42€ 168,00€
26.07.2010
Besprechung BVA E*** vom 400,00km 0,42€ 168,00€
02.08.2010
Besprechung BVA E*** vom 400,00 km 0,42€ 168,00€
14.09.2010
Verhandlung BVA 400,00 km 0,42€ 168,00€
vom 11.10.2010
Sonstige Kosten 1,00 PA 350,00€ 350,00€
Bürokosten intern (EDV, Telefon, kopieren, Fax)
Entschädigung für
Zeitversäumnis (Graz-Wien)
Reise für Besprechung BVA 5,00 Std 22,70€ 113,50€
E*** vom 26.07.2010
Reise für Besprechung BVA 5,00 Std 22,70€ 113,50€
E*** vom 02.08.2010
Reise für Besprechung BVA 5,00 Std 22,70€ 113,50€
E*** vom 14.09.2010
Reise für Verhandlung BVA 5,00 Std 22,70€ 113,50€
vom 11.10.2010
Mühewaltung für Befund
und Gutachten
Befundaufnahme, Recherche 45,00 Std 210,00€ 9.450,00€
und Gliederung
Aufwand für Befund und 125,00 Std 210,00€ 26,250,00€
Gutachten I
Besprechung 15,00 Std 210,00€ 3.150,00€
Vorbereiten der Verhandlung 20,00 Std 210,00€ 4.200,00€
Verhandlungen 8,00 Std 210,00€ 1.680,00€
Schriftsatz Aktenstudium II 8,00 Std 210,00€ 1.680,00€
Aufwand für Gutachten II 12,00 Std 210,00€ 2.520,00€
Kosten für Reinschreiben von
Befund und Gutachten
Gutachten I: Urschrift 78,00 Seiten 2,00€ 156,00€
3 Durchschrift (50x3) 234,00 Seiten 0,60€ 140,40€
Gutachten II: Urschrift 14,00 Seiten 2,00€ 28,00€
3 Durchschrift (50x3) 42,00 Seiten 0,60€ 25,20€
Porto
div. Unterlagen (Akt) zu 1,00 PA 50,00€ 50,00€
Gericht senden
Summe netto 51.177,30€
zuzgl. 20% Ust. 10.235,46€
Summe inkl. 20% Ust. 61.412,76€
"
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 9. Jänner 2013 brachte diese zur Gebührennote von A*** vom 12. Dezember 2012 in Randziffer 17 folgendes vor:
"17 Im Akt, insbesondere im Bescheid, mit dem der Sachverständige bestellt wird, findet sich außerdem kein
Hinweis darauf, dass im Sinne des § 25 Abs 1a GebAG auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hingewiesen oder von dieser Verpflichtung entbunden wurde. Im Rahmen der Akteneinsicht am 20.12.2012 erteilte der Senatsvorsitzende des BVA E*** die Auskunft, dass mit dem Sachverständigen nicht über die Höhe der zu erwartenden Gebühren gesprochen worden sei. § 25 Abs 1a GebAG ist jedoch ebenso so wie seine mit 31.12.2007 außer Kraft getretene Vorläuferbestimmung (§ 25 Abs 1 GebAG Satz 4 und Satz 5 idF BGBl 622/1994) auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden (zur früheren Rechtslage Hengstschläger-Leeb, AVG, Rz 54 zu § 53a; die Materialien zu § 25 Abs 1a GebAG - NR: GP XXIII RV 303, S. 47 - betonen ausdrücklich die Absicht des Gesetzgebers, die Warnpflicht auszudehnen). § 25 Abs 1a Satz 2 GebAG ist daher im konkreten Fall anzuwenden."Hinweis darauf, dass im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hingewiesen oder von dieser Verpflichtung entbunden wurde. Im Rahmen der Akteneinsicht am 20.12.2012 erteilte der Senatsvorsitzende des BVA E*** die Auskunft, dass mit dem Sachverständigen nicht über die Höhe der zu erwartenden Gebühren gesprochen worden sei. Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG ist jedoch ebenso so wie seine mit 31.12.2007 außer Kraft getretene Vorläuferbestimmung (Paragraph 25, Absatz eins, GebAG Satz 4 und Satz 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt 622 aus 1994,) auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden (zur früheren Rechtslage Hengstschläger-Leeb, AVG, Rz 54 zu Paragraph 53 a,; die Materialien zu Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG - Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 303, S. 47 - betonen ausdrücklich die Absicht des Gesetzgebers, die Warnpflicht auszudehnen). Paragraph 25, Absatz eins a, Satz 2 GebAG ist daher im konkreten Fall anzuwenden."
Mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 25. Jänner 2013 wurde A*** das Schreiben der Auftraggeberin vom 9. Jänner 2013 zur Kenntnis gebracht. Besonders hingewiesen wurde auf Randziffer 17 dieses Schreibens und darauf, dass dies zutreffendenfalls zur Folge hätte, dass sich der Gebührenanspruch von A*** auf €
2.000,-- bzw € 4.000,-- reduziert.
Mit Schreiben von A*** vom 8. März 2013 legte dieser eine "nach den Grundsätzen des Schreibens von X*** vom 9.1.2013 überarbeitete Rechnung" für seine Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren GZ: N/0037-BVA/13/2010 über insgesamt Euro 50.587,32. Die verrechnete Gebühr wird wie folgt aufgegliedert:
"Zusammenstellung:
Menge Menge x
Einheit Gebühr Gebühr
Gebühr für Aktenstudium
Gerichtsakt ca. 5 Ordner - 1,00 Stk 44,90€ 44,90€
erster Band
Gerichtsakt ca. 5 Ordner - 1,00 Stk 39,70€ 158,80€
zweiter bis fünfter Band
Reisekosten eigener PKW
Besprechung BVA E*** 400,00 km 0,42€ 168,00€
vom 26.07.2010
Besprechung BVA E*** 400,00 km 0,42€ 168,00€
vom 02.08.2010
Besprechung BVA E*** 400,00 km 0,42€ 168,00€
vom 14.09.2010
Verhandlung BVA vom 400,00 km 0,42€ 168,00€
11.10.2010
Sonstige Kosten 1,00 PA 50,00€ 50,00€
Bürokosten intern (EDV, Telefon, kopieren, Fax)
Entschädigung für
Zeitversäumnis (Graz-Wien)
Reise für Besprechung BVA 5,00 Std 22,70€ 113,50€
E*** vom 26.07.2010
Reise für Besprechung BVA 5,00 Std 22,70€ 113,50€
E*** vom 02.08.2010
Reise für Besprechung BVA 5,00 Std 22,70€ 113,50€
E*** vom 14.09.2010
Reise für Verhandlung BVA 5,00 Std 22,70€ 113,50€
vom 11.10.2010
Mühewaltung für Befund
und Gutachten
Stundenansatz:
210 € x 0,80 = 168€
Aktenstudium 10,00 Std 33,80€ 338,00€
Befundaufnahme, Recherche 45,00 Std 168,00€ 7.560,00€
und Gliederung
Aufwand für Befund und 125,00 Std 168,00€ 21,000,00€
Gutachten I
Besprechung 15,00 Std 168,00€ 2.520,00€
Vorbereiten der Verhandlung 20,00 Std 168,00€ 3.360,00€
Verhandlungen 8,00 Std 33,80€ 270,40€
Schriftsatz Befund II 8,00 Std 168,00€ 1.344,00€
Aufwand für Gutachten II 12,00 Std 336,00€ 4.032,00€
(Gutachten Kropik) Faktor 2
Kosten für Reinschreiben von
Befund und Gutachten
Urschrift Gutachten I: 78,00 Seiten 2,00€ 156,00€
Urschrift Gutachten II: 14,00 Seiten 2,00€ 28,00€
Summe netto 42.156,10€
zuzgl. 20% Ust. 8.431,22€
Summe inkl. 20% Ust. 50.587,32€
"
Darüber hat das Bundesvergabeamt erwogen:
§ 53a Abs 1 AVG lautet:Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG lautet:
(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
§ 25 Abs 1a Satz 2 GebAG lautet:Paragraph 25, Absatz eins a, Satz 2 GebAG lautet:
(1a) Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder 2 000 Euro, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4 000 Euro übersteigt, so hat die oder der Sachverständige das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft den oder die Sachverständige nicht anlässlich des Auftrags von dieser Verpflichtung befreit hat. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden.
Die Materialien zu § 25 Abs 1a GebAG (303 der Beilagen XXIII. GP 47) lauten auszugsweise:Die Materialien zu Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG (303 der Beilagen römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 47) lauten auszugsweise:
Diese Bestimmung soll die Warnpflicht des Sachverständigen auch im Strafverfahren und in Verfahrenshilfesachen anwendbar machen, für die mangels Kostenvorschuss eine fixe Betragsgrenze eingeführt werden muss, ab der der Sachverständige zu warnen hat. Dies wirkt sich auch in weiteren zivilgerichtlichen Verfahren aus, in denen kein Kostenvorschuss aufgetragen und wegen eines hohen Streitwerts die Warnpflicht sonst nicht ausgelöst würde.
Nach dem vorgeschlagenen Text muss eine Sachverständige anhand der Angaben des Gerichts zunächst prüfen, ob ein Kostenvorschuss vorhanden ist. Wegen der diesbezüglich unklaren Judikatur soll es in Zukunft weder darauf ankommen, dass die Höhe des Kostenvorschusses "erheblich" überschritten wurde, noch darauf, ob ein aufgetragener Kostenvorschuss auch tatsächlich erlegt wurde. Maßgeblich ist allein die der Sachverständigen bekannt gegebene Höhe eines Kostenvorschusses. Wurde ein Kostenvorschuss bekannt gegeben, so bietet dieser die alleinig maßgebliche Grenze für eine Warnpflicht. Nur wenn kein Kostenvorschuss mitgeteilt wurde, ist zu prüfen, ob eine der weiteren Betragsgrenzen überschritten wird, nämlich der Streitgegenstand oder in Verfahren vor dem Bezirksgericht 2.000 Euro und vor dem Landesgericht 4.000 Euro. Es ist beabsichtigt, mit einer der nächsten Zivilverfahrens-Novellen diese Erhöhung entsprechend in §§ 332 Abs. 2, 440 Abs. 6 ZPO (Anfechtbarkeit eines Kostenvorschusses der Höhe nach) vorzunehmen.Nach dem vorgeschlagenen Text muss eine Sachverständige anhand der Angaben des Gerichts zunächst prüfen, ob ein Kostenvorschuss vorhanden ist. Wegen der diesbezüglich unklaren Judikatur soll es in Zukunft weder darauf ankommen, dass die Höhe des Kostenvorschusses "erheblich" überschritten wurde, noch darauf, ob ein aufgetragener Kostenvorschuss auch tatsächlich erlegt wurde. Maßgeblich ist allein die der Sachverständigen bekannt gegebene Höhe eines Kostenvorschusses. Wurde ein Kostenvorschuss bekannt gegeben, so bietet dieser die alleinig maßgebliche Grenze für eine Warnpflicht. Nur wenn kein Kostenvorschuss mitgeteilt wurde, ist zu prüfen, ob eine der weiteren Betragsgrenzen überschritten wird, nämlich der Streitgegenstand oder in Verfahren vor dem Bezirksgericht 2.000 Euro und vor dem Landesgericht 4.000 Euro. Es ist beabsichtigt, mit einer der nächsten Zivilverfahrens-Novellen diese Erhöhung entsprechend in Paragraphen 332, Absatz 2, 440, Absatz 6, ZPO (Anfechtbarkeit eines Kostenvorschusses der Höhe nach) vorzunehmen.
Das Wort "oder" zwischen den beiden Alternativen deutet darauf hin, dass die Überschreitung bereits einer dieser Grenzen für die Auslösung der Warnpflicht ausreicht. Liegt daher im bezirksgerichtlichen Verfahren ohne Kostenvorschuss der Streitwert unter 2.000 Euro, so ist bereits ab Überschreitung dieses Streitwerts zu warnen.
Die Ausweitung der Warnpflicht verfolgt den Zweck, dass sich das Gericht und die Parteien möglichst frühzeitig eine grobe Vorstellung von den Kosten des Gutachtens machen können.
[....]
A*** hat letztlich eine Gebührennote über € 50.587,32 inkl. Ust gelegt. Im gegenständlichen Verfahren wurde kein Kostenvorschuss vorgeschrieben. Der geschätzte Auftragswert betrug € 11.100.000,-- ohne Ust. A*** hat nicht auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hingewiesen und wurde von dieser Verpflichtung auch nicht befreit.
Gemäß § 53a Abs 1 AVG hat A*** für seine Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. § 25 Abs 1a Satz 2 GebAG ist daher im gegenständlichen Fall anzuwenden.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG hat A*** für seine Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Paragraph 25, Absatz eins a, Satz 2 GebAG ist daher im gegenständlichen Fall anzuwenden.
Die Auftraggeberin hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 in Randziffer 17 zu Recht vorgebracht, dass A*** nicht im Sinne des § 25 Abs 1a GebAG auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hingewiesen oder von dieser Verpflichtung entbunden wurde und dass § 25 Abs 1a GebAG auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden ist. Mit Verweis auf die Materialien betont die Auftraggeberin zu Recht die Absicht des Gesetzgebers, die Warnpflicht auszudehnen. Weiters betont die Auftraggeberin zu Recht die Verpflichtung des BVA § 25 Abs 1a Satz 2 GebAG im konkreten Fall anzuwenden. Daher entfällt, weil A*** nicht auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hingewiesen hat, gem. § 25 Abs 1a GebAG der Gebührenanspruch von A*** soweit er € 4.000,-- übersteigt. Es wurde dabei der Wert von € 4.000,-- und nicht der Wert von €Die Auftraggeberin hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 in Randziffer 17 zu Recht vorgebracht, dass A*** nicht im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hingewiesen oder von dieser Verpflichtung entbunden wurde und dass Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden ist. Mit Verweis auf die Materialien betont die Auftraggeberin zu Recht die Absicht des Gesetzgebers, die Warnpflicht auszudehnen. Weiters betont die Auftraggeberin zu Recht die Verpflichtung des BVA Paragraph 25, Absatz eins a, Satz 2 GebAG im konkreten Fall anzuwenden. Daher entfällt, weil A*** nicht auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hingewiesen hat, gem. Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG der Gebührenanspruch von A*** soweit er € 4.000,-- übersteigt. Es wurde dabei der Wert von € 4.000,-- und nicht der Wert von €
2.000,-- deshalb herangezogen, weil das Verfahren vor dem BVA aufgrund des hohen Auftragswertes (konkret € 11.100.000,-- ohne Ust) wohl eher mit einem Verfahren vor einem Landesgericht als mit einem Verfahren vor einem Bezirksgericht vergleichbar ist. Eine Gebührenhöhe von € 4.000,-- ist jedenfalls allein schon durch den in Rechnung gestellten Aufwand für Befund und Gutachten gerechtfertigt. Auf Wunsch von A*** wurde die Ust gesondert ausgewiesen.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2013