Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** über den Antrag der Bietergemeinschaft E* GmbH und ***, ***, vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in Wien, auf Einräumung der Parteistellung nach § 22 Abs. 2 WVRG 2007 im Nachprüfungsverfahren VKS - 240582/13, betreffend das Verfahren zur Vergabe des Dienstleistungsauftrages "Smart Campus - Baugrubenaushub, Baugrubensicherung und Entsorgung; Ausschreibungsnummer EK-3371", durch die Auftraggeberin Wien Energie Stromnetz GmbH, Mariannengasse 4-6, 1090 Wien, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** über den Antrag der Bietergemeinschaft E* GmbH und ***, ***, vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in Wien, auf Einräumung der Parteistellung nach Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007 im Nachprüfungsverfahren VKS - 240582/13, betreffend das Verfahren zur Vergabe des Dienstleistungsauftrages "Smart Campus - Baugrubenaushub, Baugrubensicherung und Entsorgung; Ausschreibungsnummer EK-3371", durch die Auftraggeberin Wien Energie Stromnetz GmbH, Mariannengasse 4-6, 1090 Wien, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Der Antrag, der Antragstellerin im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren Parteistellung zu gewähren, wird ebenso zurückgewiesen, wie der Antrag, der Antragstellerin "alle diesbezüglichen Schriftsätze zur Stellungnahme" zu übermitteln.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 22 Abs. 2 und 3 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 6, 245 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 22, Absatz 2 und 3 WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 6, 245 BVergG 2006.
Begründung
Die Wien Energie Stromnetz GmbH (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt als Sektorenauftraggeberin nach den §§ 165 Abs. 2, 167 BVergG 2006 ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Auftrages zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Baugrubenaushub, der Baugrubensicherung und der Entsorgung des ausgehobenen Materials. Wesentlicher Leistungsbestandteil ist die Behandlung, Wiederverwertung und Deponierung des hoch kontaminierten Aushubmaterials. Es handelt sich um die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich. Der Zuschlag soll nach dem Bestbieterprinzip erfolgen, wobei als Zuschlagskriterien der Gesamtpreis und die Zahlungsbedingungen herangezogen werden. Die Bekanntmachung des Beschaffungsvorganges dürfte ordnungsgemäß erfolgt sein. Das Ende der Angebotsfrist war der 24.1.2013, 13.00 Uhr. Die Angebotseröffnung fand anschließend statt, insgesamt haben sich acht Bieter am Vergabeverfahren beteiligt, darunter die antragstellende Bietergemeinschaft, deren Angebot preislich an dritter Stelle gereiht wurde.Die Wien Energie Stromnetz GmbH (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt als Sektorenauftraggeberin nach den Paragraphen 165, Absatz 2, 167, BVergG 2006 ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Auftrages zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Baugrubenaushub, der Baugrubensicherung und der Entsorgung des ausgehobenen Materials. Wesentlicher Leistungsbestandteil ist die Behandlung, Wiederverwertung und Deponierung des hoch kontaminierten Aushubmaterials. Es handelt sich um die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich. Der Zuschlag soll nach dem Bestbieterprinzip erfolgen, wobei als Zuschlagskriterien der Gesamtpreis und die Zahlungsbedingungen herangezogen werden. Die Bekanntmachung des Beschaffungsvorganges dürfte ordnungsgemäß erfolgt sein. Das Ende der Angebotsfrist war der 24.1.2013, 13.00 Uhr. Die Angebotseröffnung fand anschließend statt, insgesamt haben sich acht Bieter am Vergabeverfahren beteiligt, darunter die antragstellende Bietergemeinschaft, deren Angebot preislich an dritter Stelle gereiht wurde.
Mit Schreiben vom 15.3.2013, den Bietern am gleichen Tage im Faxwege zugegangen, hat die Antragsgegnerin ihre Zuschlagsentscheidung mitgeteilt. Mit dem am 22.3.2013 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangten Antrag hat die antragstellende Bietergemeinschaft *** (im Folgenden kurz Biege S*) begehrt, die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie ihr die Pauschalgebühren zu ersetzen.Mit Schreiben vom 15.3.2013, den Bietern am gleichen Tage im Faxwege zugegangen, hat die Antragsgegnerin ihre Zuschlagsentscheidung mitgeteilt. Mit dem am 22.3.2013 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangten Antrag hat die antragstellende Bietergemeinschaft *** (im Folgenden kurz Biege S*) begehrt, die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie ihr die Pauschalgebühren zu ersetzen.
Dieser Antrag wurde zu VKS - 240582/13 protokolliert und gemäß § 25 Abs. 2 und 3 WVRG 2007 unverzüglich im Internet bekannt gemacht. Die begehrte einstweilige Verfügung wurde mit Bescheid vom 27.3.2013 erlassen.Dieser Antrag wurde zu VKS - 240582/13 protokolliert und gemäß Paragraph 25, Absatz 2 und 3 WVRG 2007 unverzüglich im Internet bekannt gemacht. Die begehrte einstweilige Verfügung wurde mit Bescheid vom 27.3.2013 erlassen.
Mit Schriftsatz vom 5.4.2013 hat die Bietergemeinschaft ***, bestehend aus *** GmbH und *** GmbH (im Folgenden kurz Biege E*) mit dem Vorbringen, sie sei als Bieterin im gegenständlichen Vergabeverfahren mitbeteiligte Partei nach § 22 Abs. 2 WVRG 2007 in dem von der Biege S* betriebenen Nichtigerklärungsverfahren, ersucht, ihr "Parteistellung auch im Nachprüfungsverfahren VKS - 240582/13 zu gewähren und (ihr) alle diesbezüglichen Schriftsätze zur Stellungnahme" zu übermitteln. Die Antragstellerin, als Bieterin im Vergabeverfahren, hat ihrerseits mit Antrag vom 25.3.2013 die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin vom 15.3.2013 bekämpft und deren Nichtigerklärung beantragt. Dieses Verfahren wurde zur Geschäftszahl VKS - 243167/13 protokolliert. In ihrem vorliegenden Schriftsatz führt sie unter Hinweis auf das von ihr beantragte Nichtigerklärungsverfahren aus, sie habe in dem von ihr angestrengten Verfahren erfahren, dass "offenbar auch die preislich hinter uns gereihte BIEGE S* einen Nachprüfungsantrag gestellt hat und diesen unter anderem damit begründet hat, dass unser Angebot auszuscheiden wäre". Im Hinblick darauf, dass offenbar Gegenstand des von der Biege S* beantragten Nachprüfungsverfahren unter anderem auch das Ausscheiden ihres Angebotes sein soll, habe die Antragstellerin ein rechtliches Interesse auch an diesem Nachprüfungsverfahren. Soweit sich der Nachprüfungsantrag der Biege S* darauf stütze, dass das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden wäre, erhebt sie begründete Einwendungen, wonach die von der Biege S* behauptete unzulässige Mehrfachbeteiligung bzw. eine unzulässige Absprache, nicht vorliege. Worin konkret durch die von der Biege S* begehrte Entscheidung die Antragstellerin unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein könnte, wird im Antrag nicht näher ausgeführt.Mit Schriftsatz vom 5.4.2013 hat die Bietergemeinschaft ***, bestehend aus *** GmbH und *** GmbH (im Folgenden kurz Biege E*) mit dem Vorbringen, sie sei als Bieterin im gegenständlichen Vergabeverfahren mitbeteiligte Partei nach Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007 in dem von der Biege S* betriebenen Nichtigerklärungsverfahren, ersucht, ihr "Parteistellung auch im Nachprüfungsverfahren VKS - 240582/13 zu gewähren und (ihr) alle diesbezüglichen Schriftsätze zur Stellungnahme" zu übermitteln. Die Antragstellerin, als Bieterin im Vergabeverfahren, hat ihrerseits mit Antrag vom 25.3.2013 die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin vom 15.3.2013 bekämpft und deren Nichtigerklärung beantragt. Dieses Verfahren wurde zur Geschäftszahl VKS - 243167/13 protokolliert. In ihrem vorliegenden Schriftsatz führt sie unter Hinweis auf das von ihr beantragte Nichtigerklärungsverfahren aus, sie habe in dem von ihr angestrengten Verfahren erfahren, dass "offenbar auch die preislich hinter uns gereihte BIEGE S* einen Nachprüfungsantrag gestellt hat und diesen unter anderem damit begründet hat, dass unser Angebot auszuscheiden wäre". Im Hinblick darauf, dass offenbar Gegenstand des von der Biege S* beantragten Nachprüfungsverfahren unter anderem auch das Ausscheiden ihres Angebotes sein soll, habe die Antragstellerin ein rechtliches Interesse auch an diesem Nachprüfungsverfahren. Soweit sich der Nachprüfungsantrag der Biege S* darauf stütze, dass das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden wäre, erhebt sie begründete Einwendungen, wonach die von der Biege S* behauptete unzulässige Mehrfachbeteiligung bzw. eine unzulässige Absprache, nicht vorliege. Worin konkret durch die von der Biege S* begehrte Entscheidung die Antragstellerin unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein könnte, wird im Antrag nicht näher ausgeführt.
Nach der Aktenlage ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Antragsgegnerin führt als Sektorenauftraggeberin ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Auftrages zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Baugrubenaushub, der Baugrubensicherung und der Entsorgung des ausgehobenen Materials. Es handelt sich um die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich. Der Zuschlag soll nach dem Bestbieterprinzip erfolgen, wobei als Zuschlagskriterien der Gesamtpreis und die Zahlungsbedingungen herangezogen werden. Das Ende der Angebotsfrist war der 24.1.2013. Die Angebotseröffnung fand anschließend statt. Insgesamt haben sich acht Bieter am Vergabeverfahren beteiligt, darunter die Antragstellerin, deren Angebot an dritter Stelle gereiht wurde.
Mit Schreiben vom 15.3.2013 hat die Auftraggeberin ihre Zuschlagsentscheidung allen Bietern mitgeteilt.
Diese Zuschlagsentscheidung wurde sowohl von der Antragstellerin als auch von der Mitbewerberin Biege S* rechtzeitig angefochten. Das über Antrag der Biege S* eingeleitete Nachprüfungsverfahren wurde zu VKS - 240582/13 protokolliert. In diesem Verfahren begehrt die antragstellende Bietergemeinschaft die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung.
Mit Antrag vom 25.3.2013 hat die hier antragstellende Bietergemeinschaft ihrerseits die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 15.3.2013 begehrt. Es sei davon auszugehen, dass die Biege S* in ihrem Nachprüfungsantrag unter anderem vorgebracht habe, das vor ihr liegenden Angebot der hier antragstellenden Biege wäre auszuscheiden.
Ausgehend von dem oben dargestellten, aus der Aktenlage eindeutig ableitbaren Sachverhalt, hat der Senat in seiner rechtlichen Beurteilung erwogen:
Es handelt sich um ein Vergabeverfahren, das durch einen öffentlichen Auftraggeber geführt wird. Da der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist der Vergabekontrollsenat gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 WVRG 2007 zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens und damit auch zur Entscheidung über die Frage der Parteistellung der Antragstellerin Biege E* berufen, zumal das Nachprüfungsverfahren bisher nicht beendet wurde (vgl. VfSlg. 5685/1968; VwGH 27.1.1976, Zl. 963/74; VKS Wien vom 10.5.2012, VKS - 3600/12; Hengstschläger-Leeb, Manz Kommentar AVG, Rz 23 zu § 8).Es handelt sich um ein Vergabeverfahren, das durch einen öffentlichen Auftraggeber geführt wird. Da der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist der Vergabekontrollsenat gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, WVRG 2007 zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens und damit auch zur Entscheidung über die Frage der Parteistellung der Antragstellerin Biege E* berufen, zumal das Nachprüfungsverfahren bisher nicht beendet wurde vergleiche VfSlg. 5685 aus 1968,; VwGH 27.1.1976, Zl. 963/74; VKS Wien vom 10.5.2012, VKS - 3600/12; Hengstschläger-Leeb, Manz Kommentar AVG, Rz 23 zu Paragraph 8,).
Gemäß § 22 Abs. 2 WVRG 2007 sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens auch jene "Unternehmer oder Unternehmerinnen, die durch die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (mitbeteiligte Parteien); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter oder die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin Partei des Nichtigerklärungsverfahrens".Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007 sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens auch jene "Unternehmer oder Unternehmerinnen, die durch die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (mitbeteiligte Parteien); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter oder die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin Partei des Nichtigerklärungsverfahrens".
Die Bekanntmachung des Einganges des Nichtigerklärungsantrages zu VKS - 240582 ist am 22.3.2013 auf der Homepage des Senates erfolgt. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin Einwendungen geltend machen will, ist am 5.4.2013 und damit rechtzeitig (§ 22 Abs. 3 WVRG 2007) eingelangt.Die Bekanntmachung des Einganges des Nichtigerklärungsantrages zu VKS - 240582 ist am 22.3.2013 auf der Homepage des Senates erfolgt. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin Einwendungen geltend machen will, ist am 5.4.2013 und damit rechtzeitig (Paragraph 22, Absatz 3, WVRG 2007) eingelangt.
Der Antrag, der Biege E* Parteistellung im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren einzuräumen, ist zwar rechtzeitig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Damit einem Mitbewerber Parteistelllung in einem von einem anderen Mitbewerber angestrengten Nachprüfungsverfahren zukommt, ist Voraussetzung, dass er durch die begehrte Entscheidung "unmittelbar in ihren/seinen rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein kann". Worin diese unmittelbare rechtliche Betroffenheit der geschützten (und welcher) Interessen der Antragstellerin liegen soll, wird in ihrem Schriftsatz nicht dargestellt. Sie wendet sich ausschließlich dagegen, dass zu vermuten sei, dass durch den Nachprüfungsantrag der Biege S* auch darüber entschieden werden soll, ob ihr Angebot auszuscheiden gewesen wäre oder nicht. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Antragtellerin selbst in dem von ihr zu VKS - 243167/13 angestrengten Verfahren die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung begehrt. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Antragstellerin und in welchem Ausmaß in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sein kann, wenn die Zuschlagsentscheidung über Antrag der Biege S* für nichtig erklärt wird, zumal sie selbst deren Nichtigerklärung begehrt. Selbst dann, wenn die Nachprüfungsbehörde in dem von der Biege S* angestrengten Nichtigerklärungsverfahren im Rahmen der Prüfung deren Antragslegitimation zum Ergebnis gelangen sollte, dass das vorgereihte Angebot der Antragstellerin Biege E* auszuscheiden gewesen wäre, kann dies keinerlei Auswirkungen auf das von der Biege E* angestrebte Nachprüfungsverfahren haben, da diese Beurteilung des Senates keine Ausscheidungsentscheidung darstellt und damit auch nicht zur Ausscheidung ihres Angebotes führen kann.
Dazu kommt, dass nach § 22 Abs. 3 WVRG 2007 jener Bieter, der eine Parteistellung im Nachprüfungsverfahren anstrebt, ohne präsumtiver Zuschlagsempfänger zu sein, seine "begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin begehrte Entscheidung" geltend machen muss. Dies bedeutet für das vorliegende Verfahren, dass die Antragstellerin, die Parteistellung begehrt, begründete Einwendungen dagegen erheben müsste, warum und aus welchen Gründen dem Antrag der Biege S* auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nicht stattgegeben werden dürfte. Ein Vorbringen oder Gründe in diesem Sinne, mit denen dargestellt wird, warum die Zuschlagsentscheidung nicht für nichtig zu erklären wäre, sind im gegenständlichen Antrag nicht enthalten. Sie stünden auch in einem unlösbaren Widerspruch zum Verhalten der Antragstellerin in dem von ihr angestrengten Nichtigerklärungsverfahren.Dazu kommt, dass nach Paragraph 22, Absatz 3, WVRG 2007 jener Bieter, der eine Parteistellung im Nachprüfungsverfahren anstrebt, ohne präsumtiver Zuschlagsempfänger zu sein, seine "begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin begehrte Entscheidung" geltend machen muss. Dies bedeutet für das vorliegende Verfahren, dass die Antragstellerin, die Parteistellung begehrt, begründete Einwendungen dagegen erheben müsste, warum und aus welchen Gründen dem Antrag der Biege S* auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nicht stattgegeben werden dürfte. Ein Vorbringen oder Gründe in diesem Sinne, mit denen dargestellt wird, warum die Zuschlagsentscheidung nicht für nichtig zu erklären wäre, sind im gegenständlichen Antrag nicht enthalten. Sie stünden auch in einem unlösbaren Widerspruch zum Verhalten der Antragstellerin in dem von ihr angestrengten Nichtigerklärungsverfahren.
Aus all diesen Gründen war der Antrag, der Biege E* Parteistellung im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren einzuräumen, zurückzuweisen.
Schlagworte
Antrag auf Parteistellung; Zurückweisung; keine unmittelbare nachteilige Betroffenheit in rechtlich geschützten Interessen; keine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung;Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013