TE Verg Bescheid 2013/4/18 VKS-311469/13, VKS-196836/13

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Veröffentlicht am 18.04.2013
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §22 Abs2 und 3 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §6
BVergG 2006 §245

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** über den Antrag der Bietergemeinschaft ***, vertreten durch Bartlmä Madl Köck Rechtsanwälte OG in Wien, auf Einräumung der Parteistellung nach § 22 Abs. 2 WVRG 2007 im Nachprüfungsverfahren VKS - 196836/13, betreffend das Verfahren zur Vergabe des Bauauftrages "5386 Schwachstrom; Krankenhaus Nord; 1210 Wien, Brünnerstraße 68" durch die Auftraggeberin Stadt Wien., Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle ARGE PS KHN, Grinzinger Allee 3, 1190 Wien, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** über den Antrag der Bietergemeinschaft ***, vertreten durch Bartlmä Madl Köck Rechtsanwälte OG in Wien, auf Einräumung der Parteistellung nach Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007 im Nachprüfungsverfahren VKS - 196836/13, betreffend das Verfahren zur Vergabe des Bauauftrages "5386 Schwachstrom; Krankenhaus Nord; 1210 Wien, Brünnerstraße 68" durch die Auftraggeberin Stadt Wien., Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle ARGE PS KHN, Grinzinger Allee 3, 1190 Wien, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

Der Antrag, der Antragstellerin im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren Parteistellung zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 22 Abs. 2 und 3 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 6, 245 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 22, Absatz 2 und 3 WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 6, 245 BVergG 2006.

Begründung

Die Stadt Wien - Teilunternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Bauauftrages. Es handelt sich um die Vergabe eines Auftrages im Oberschwellenbereich. Der Zuschlag soll nach dem Billigstbieterprinzip erfolgen. Die Bekanntmachung des Beschaffungsvorganges ist ordnungsgemäß erfolgt. Das Ende der Angebotsfrist war der 19.12.2012, 12:00 Uhr. Die Angebotseröffnung fand anschließend statt, insgesamt haben sich fünf Bieter am Vergabeverfahren beteiligt, darunter die antragstellende Bietergemeinschaft, deren Angebot preislich an zweiter Stelle gereiht wurde.

Mit Schreiben vom 26.2.2013, den Bietern am gleichen Tage im Faxwege zugegangen, hat die Antragsgegnerin ihre Zuschlagsentscheidung mitgeteilt. Mit dem am 7.3.2013 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangten Antrag hat die antragstellende *** GmbH begehrt, die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie ihr die Pauschalgebühren zu ersetzen.Mit Schreiben vom 26.2.2013, den Bietern am gleichen Tage im Faxwege zugegangen, hat die Antragsgegnerin ihre Zuschlagsentscheidung mitgeteilt. Mit dem am 7.3.2013 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangten Antrag hat die antragstellende *** GmbH begehrt, die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie ihr die Pauschalgebühren zu ersetzen.

Dieser Antrag wurde zu VKS - 196836/13 protokolliert und gemäß § 25 Abs. 2 und 3 WVRG 2007 unverzüglich im Internet bekannt gemacht. Die begehrte einstweilige Verfügung wurde mit Bescheid vom 12.3.2013 erlassen.Dieser Antrag wurde zu VKS - 196836/13 protokolliert und gemäß Paragraph 25, Absatz 2 und 3 WVRG 2007 unverzüglich im Internet bekannt gemacht. Die begehrte einstweilige Verfügung wurde mit Bescheid vom 12.3.2013 erlassen.

Mit Schriftsatz vom 18.3.2013 hat die Bietergemeinschaft bestehend aus *** (im Folgenden kurz BieGe ***) mit dem Vorbringen, sie sei als Bieterin mitbeteiligte Partei nach § 22 Abs. 2 WVRG 2007 in dem von der *** GmbH betriebenen Nichtigerklärungsverfahren, ersucht, ihr "Parteistellung auch im Nachprüfungsverfahren VKS - 196836/13 zu gewähren." Die Antragstellerin, als Bieterin im Vergabeverfahren, hat ihrerseits mit Antrag vom 8.3.2013 die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin vom 26.2.2013 bekämpft und deren Nichtigerklärung beantragt. Dieses Verfahren wurde zur Geschäftszahl VKS -Mit Schriftsatz vom 18.3.2013 hat die Bietergemeinschaft bestehend aus *** (im Folgenden kurz BieGe ***) mit dem Vorbringen, sie sei als Bieterin mitbeteiligte Partei nach Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007 in dem von der *** GmbH betriebenen Nichtigerklärungsverfahren, ersucht, ihr "Parteistellung auch im Nachprüfungsverfahren VKS - 196836/13 zu gewähren." Die Antragstellerin, als Bieterin im Vergabeverfahren, hat ihrerseits mit Antrag vom 8.3.2013 die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin vom 26.2.2013 bekämpft und deren Nichtigerklärung beantragt. Dieses Verfahren wurde zur Geschäftszahl VKS -

199432/13 protokolliert. In ihrem vorliegenden Schriftsatz führt sie unter Hinweis auf das von ihr beantragte Nichtigerklärungsverfahren aus, in dem von der *** GmbH beantragten Nachprüfungsverfahren wurde unter anderem auch das Ausscheiden ihres Angebotes geltend gemacht, weshalb die Antragstellerin ein rechtliches Interesse auch an diesem Nachprüfungsverfahren habe. Soweit sich der Nachprüfungsantrag der *** GmbH darauf stütze, dass das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden wäre, erhebe sie begründete Einwendungen. Worin konkret durch die von der *** GmbH begehrte Entscheidung die Antragstellerin unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein könnte, wird im Antrag nicht näher ausgeführt.

Nach der Aktenlage ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Antragsgegnerin führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Bauauftrages im Oberschwellenbereich. Der Zuschlag soll nach dem Billigstbieterprinzip erfolgen. Das Ende der Angebotsfrist war der 19.12.2012. Die Angebotseröffnung fand anschließend statt. Insgesamt haben sich fünf Bieter am Vergabeverfahren beteiligt, darunter die Antragstellerin, deren Angebot an zweiter Stelle gereiht wurde.

Mit Schreiben vom 26.2.2013 hat die Auftraggeberin ihre Zuschlagsentscheidung allen Bietern mitgeteilt.

Diese Zuschlagsentscheidung wurde sowohl von der Antragstellerin als auch von der Mitbewerberin *** GmbH rechtzeitig angefochten. Das über Antrag der Bieterin *** GmbH eingeleitete Nachprüfungsverfahren wurde zu VKS - 196836/13 protokolliert. In diesem Verfahren begehrt die *** GmbH die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung.

Mit Antrag vom 8.3.2013 hat die hier antragstellende Bietergemeinschaft ihrerseits die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 26.2.2013 begehrt. Es sei davon auszugehen, dass die *** GmbH in ihrem Nachprüfungsantrag unter anderem vorgebracht habe, das vor ihr liegenden Angebot der hier antragstellenden BieGe *** wäre auszuscheiden.

Ausgehend von dem oben dargestellten, aus der Aktenlage eindeutig ableitbaren Sachverhalt, hat der Senat in seiner rechtlichen Beurteilung erwogen:

Es handelt sich um ein Vergabeverfahren, das durch einen öffentlichen Auftraggeber geführt wird. Da der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist der Vergabekontrollsenat gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 WVRG 2007 zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens und damit auch zur Entscheidung über die Frage der Parteistellung der Antragstellerin BieGe *** berufen, zumal das Nachprüfungsverfahren bisher nicht beendet wurde (vgl. VfSlg. 5685/1968; VwGH 27.1.1976, Zl. 963/74; VKS Wien vom 10.5.2012, VKS - 3600/12; Hengstschläger-Leeb, Manz Kommentar AVG, Rz 23 zu § 8).Es handelt sich um ein Vergabeverfahren, das durch einen öffentlichen Auftraggeber geführt wird. Da der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist der Vergabekontrollsenat gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, WVRG 2007 zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens und damit auch zur Entscheidung über die Frage der Parteistellung der Antragstellerin BieGe *** berufen, zumal das Nachprüfungsverfahren bisher nicht beendet wurde vergleiche VfSlg. 5685 aus 1968,; VwGH 27.1.1976, Zl. 963/74; VKS Wien vom 10.5.2012, VKS - 3600/12; Hengstschläger-Leeb, Manz Kommentar AVG, Rz 23 zu Paragraph 8,).

Gemäß § 22 Abs. 2 WVRG 2007 sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens auch jene "Unternehmer oder Unternehmerinnen, die durch die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (mitbeteiligte Parteien); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter oder die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin Partei des Nichtigerklärungsverfahrens".Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007 sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens auch jene "Unternehmer oder Unternehmerinnen, die durch die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (mitbeteiligte Parteien); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter oder die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin Partei des Nichtigerklärungsverfahrens".

Die Bekanntmachung des Einganges des Nichtigerklärungsantrages zu VKS - 196836/13 ist am 8.3.2013 auf der Homepage des Senates erfolgt. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin Einwendungen geltend machen will, ist am 18.3.2013 und damit rechtzeitig (§ 22 Abs. 3 WVRG 2007) eingelangt.Die Bekanntmachung des Einganges des Nichtigerklärungsantrages zu VKS - 196836/13 ist am 8.3.2013 auf der Homepage des Senates erfolgt. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin Einwendungen geltend machen will, ist am 18.3.2013 und damit rechtzeitig (Paragraph 22, Absatz 3, WVRG 2007) eingelangt.

Der Antrag der BieGe ***, ihr Parteistellung im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren einzuräumen, ist zwar rechtzeitig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.

Damit einem Mitbewerber Parteistelllung in einem von einem anderen Mitbewerber angestrengten Nachprüfungsverfahren zukommt, ist Voraussetzung, dass er durch die begehrte Entscheidung "unmittelbar in ihren/seinen rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein kann". Worin diese unmittelbare rechtliche Betroffenheit der geschützten (und welcher) Interessen der Antragstellerin liegen soll, wird in ihrem Schriftsatz nicht dargestellt. Sie wendet sich ausschließlich dagegen, dass durch den Nachprüfungsantrag der *** GmbH auch darüber entschieden werden soll, ob ihr Angebot auszuscheiden gewesen wäre oder nicht. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Antragtellerin selbst in dem von ihr zu VKS - 199432/13 angestrengten Verfahren die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung begehrt. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Antragstellerin und in welchem Ausmaß in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sein kann, wenn die Zuschlagsentscheidung über Antrag der *** GmbH für nichtig erklärt wird, zumal sie selbst deren Nichtigerklärung begehrt. Selbst dann, wenn die Nachprüfungsbehörde in dem von der *** GmbH angestrengten Nichtigerklärungsverfahren im Rahmen der Prüfung deren Antragslegitimation zum Ergebnis gelangen sollte, dass das vorgereihte Angebot der Antragstellerin BieGe *** auszuscheiden gewesen wäre, kann dies keinerlei Auswirkungen auf das von der BieGe *** angestrebte Nachprüfungsverfahren haben, da diese Beurteilung des Senates keine Ausscheidungsentscheidung darstellt.

Dazu kommt, dass nach § 22 Abs. 3 WVRG 2007 jener Bieter, der eine Parteistellung im Nachprüfungsverfahren anstrebt, ohne präsumtiver Zuschlagsempfänger zu sein, seine "begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin begehrte Entscheidung" geltend machen muss. Dies bedeutet für das vorliegende Verfahren, dass die Antragstellerin, die Parteistellung begehrt, begründete Einwendungen dagegen erheben müsste, warum und aus welchen Gründen dem Antrag der *** GmbH auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nicht stattgegeben werden dürfte. Ein Vorbringen oder Gründe in diesem Sinne, mit denen dargestellt wird, warum die Zuschlagsentscheidung nicht für nichtig zu erklären wäre, sind im gegenständlichen Antrag nicht enthalten. Sie stünden auch in einem unlösbaren Widerspruch zum Verhalten der Antragstellerin in dem von ihr angestrengten Nichtigerklärungsverfahren.Dazu kommt, dass nach Paragraph 22, Absatz 3, WVRG 2007 jener Bieter, der eine Parteistellung im Nachprüfungsverfahren anstrebt, ohne präsumtiver Zuschlagsempfänger zu sein, seine "begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin begehrte Entscheidung" geltend machen muss. Dies bedeutet für das vorliegende Verfahren, dass die Antragstellerin, die Parteistellung begehrt, begründete Einwendungen dagegen erheben müsste, warum und aus welchen Gründen dem Antrag der *** GmbH auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nicht stattgegeben werden dürfte. Ein Vorbringen oder Gründe in diesem Sinne, mit denen dargestellt wird, warum die Zuschlagsentscheidung nicht für nichtig zu erklären wäre, sind im gegenständlichen Antrag nicht enthalten. Sie stünden auch in einem unlösbaren Widerspruch zum Verhalten der Antragstellerin in dem von ihr angestrengten Nichtigerklärungsverfahren.

Aus all diesen Gründen war der Antrag, der BieGe *** Parteistellung im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren einzuräumen, zurückzuweisen.

Schlagworte

Zurückweisung;

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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