TE Verg Bescheid 2013/4/23 VKS-310081/13

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2013
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §6 Abs3
WVRG 2007 §11 Abs2
WVRG 2007 §18
WVRG 2007 §20 Abs1
WVRG 2007 §23 Abs1
WVRG 2007 §24 Abs1
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §28
WVRG 2007 §29 Abs2
WVRG 2007 §31 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §4
BVergG 2006 §12 Abs1 Z3
BVergG 2006 §129
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 4 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** Gesellschaft m.b.H., ***, vertreten durch Ankershofen - Goess - Hinteregger Rechtsanwälte OG in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend die Vergabe von Bauleistungen für die "Krankenanstalt Rudolfstiftung (KAR) Juchgasse 22, 1030 Wien, Ausschreibungsnummer 3T8600MSR (KH+RZ)", durch die Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund, Generaldirektion - Geschäftsbereich Technik, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vertreten durch die ARGE BPL Juchgasse, Werner Consult ZT GmbH & Delta Projektconsult GmbH, Marokkanergassse 16, 1030 Wien, diese vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** Gesellschaft m.b.H., ***, vertreten durch Ankershofen - Goess - Hinteregger Rechtsanwälte OG in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend die Vergabe von Bauleistungen für die "Krankenanstalt Rudolfstiftung (KAR) Juchgasse 22, 1030 Wien, Ausschreibungsnummer 3T8600MSR (KH+RZ)", durch die Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund, Generaldirektion - Geschäftsbereich Technik, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vertreten durch die ARGE BPL Juchgasse, Werner Consult ZT GmbH & Delta Projektconsult GmbH, Marokkanergassse 16, 1030 Wien, diese vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.

  1. 2.Ziffer 2
    Der Antragsgegnerin Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund, Generaldirektion - Geschäftsbereich Technik, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle ARGE BPL Juchgasse, Werner Consult ZT GmbH & Delta Projektconsult GmbH, diese vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wird im Verfahren zur Vergabe eines Bauauftrages für die "Krankenanstalt Rudolfstiftung KAR) Juchgasse 22, 1030 Wien, Ausschreibungsnummer 3T8600MSR (KH+RZ)", für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Erteilung des Zuschlages untersagt.

Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 18, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 4, 12 Abs. 1 Z 3, 129 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 18, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 4, 12 Absatz eins, Ziffer 3, 129, BVergG 2006.

Begründung

Die Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, vertreten durch die vergebende Stelle ARGE BPL Juchgasse (im Folgenden Antragsgegnerin genannt), führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages im Zuge der Sanierung bzw. Neuerrichtung der Krankenanstalt Rudolfstiftung. Die gegenständliche Ausschreibung betrifft die Herstellung der Mess-, Steuer-, Regel- und Leittechnik im medizinischen Bereich und im zukünftigen Rechenzentrum der Antragsgegnerin. Die Vergabe soll nach dem Billigstbieterprinzip erfolgen. Die Kundmachung des Beschaffungsvorganges dürfte ordnungsgemäß erfolgt sein. Der Schlusstermin für den Eingang der Angebote war der 25.3.2013, 9.45 Uhr. Die Angebotsöffnung fand anschließend statt. Nach den Ergebnissen der Angebotsöffnung ist die Antragstellerin mit ihrem Angebot an zweiter Stelle gereiht.

Mit Schreiben vom 12.4.2013, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, den Zuschlag der preislich an erster Stelle liegenden Bieterin erteilen zu wollen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 17.4.2013 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihrer Anträge führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, die präsumtive Zuschlagsempfängerin würde die in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Nachweise zur technischen Leistungsfähigkeit bzw. zur Eignung nicht erbringen können. So sei es nach Kenntnis der Antragstellerin der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht möglich, die geforderten Referenzprojekte nachzuweisen. Auch beim Personal sei die präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht in der Lage, Mitarbeiter mit der verlangten Berufserfahrung bzw. Eignung nachzuweisen. Das Fehlen der nach den Ausschreibungsunterlagen geforderten Eignungsnachweise müsse zwingend zur Ausscheidung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin führen. Damit wäre der Zuschlag der Antragstellerin zu erteilen. Die Antragstellerin sei zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen befugt und habe daran auch ein eminentes Interesse. Durch die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf Teilnahme in einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren, ordnungsgemäße und rechtskonforme Durchführung, der Gleichbehandlung aller Bieter, Einhaltung der Grundsätze des fairen, transparenten und lauteren Wettbewerbs und Nichtdiskriminierung sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes, Transparenz des Vergabeverfahrens, Vergleichbarkeit der Angebote und rechtskonforme Prüfung und Beurteilung aller Angebote sowie der Vornahme des Ausscheidens von Angeboten von Mitbietern bei Vorliegen von Ausscheidungsgründen verletzt. Durch das Verhalten der Antragsgegnerin drohe der Antragstellerin der Eintritt erheblicher Schäden, wozu von ihr auch die Kosten der Beteiligung am Vergabeverfahren (Anwaltskosten und Pauschalgebühren) angeführt werden. Dazu käme auch der Verlust eines signifikanten Referenzprojektes.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 17.4.2013 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihrer Anträge führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, die präsumtive Zuschlagsempfängerin würde die in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Nachweise zur technischen Leistungsfähigkeit bzw. zur Eignung nicht erbringen können. So sei es nach Kenntnis der Antragstellerin der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht möglich, die geforderten Referenzprojekte nachzuweisen. Auch beim Personal sei die präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht in der Lage, Mitarbeiter mit der verlangten Berufserfahrung bzw. Eignung nachzuweisen. Das Fehlen der nach den Ausschreibungsunterlagen geforderten Eignungsnachweise müsse zwingend zur Ausscheidung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin führen. Damit wäre der Zuschlag der Antragstellerin zu erteilen. Die Antragstellerin sei zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen befugt und habe daran auch ein eminentes Interesse. Durch die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf Teilnahme in einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren, ordnungsgemäße und rechtskonforme Durchführung, der Gleichbehandlung aller Bieter, Einhaltung der Grundsätze des fairen, transparenten und lauteren Wettbewerbs und Nichtdiskriminierung sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes, Transparenz des Vergabeverfahrens, Vergleichbarkeit der Angebote und rechtskonforme Prüfung und Beurteilung aller Angebote sowie der Vornahme des Ausscheidens von Angeboten von Mitbietern bei Vorliegen von Ausscheidungsgründen verletzt. Durch das Verhalten der Antragsgegnerin drohe der Antragstellerin der Eintritt erheblicher Schäden, wozu von ihr auch die Kosten der Beteiligung am Vergabeverfahren (Anwaltskosten und Pauschalgebühren) angeführt werden. Dazu käme auch der Verlust eines signifikanten Referenzprojektes.

Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Begehren, der Antragstellerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages zu untersagen.

Zur Begründung ihres Begehrens stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Nichtigerklärungsantrag. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wäre die einzige Möglichkeit, die Zuschlagserteilung an die präsumtive Zuschlagsempfängerin zu verhindern, wodurch der Antragstellerin der von ihr näher bezeichnete Schaden entstehen würde.

Mit Schriftsatz vom 22.4.2013 hat die Antragsgegnerin zum Antrag vom 17.4.2013 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und dessen Abweisung begehrt. Sie macht zunächst geltend, das Vorbringen der Antragstellerin wäre unrichtig, die präsumtive Zuschlagsempfängerin sei in der Lage, alle geforderten Nachweise lückenlos zu erbringen. Zu ihrer Interessenslage an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens macht die Antragsgegnerin geltend, dass an dem Standort Juchgasse 22 auch das neue Rechenzentrum des Wiener Krankenanstaltenverbundes errichtet werden soll. Dieses Rechenzentrum versorge den Gesamtbetrieb der Krankenhäuser und Pflegeheime/Pflegewohnhäuser des KAV. Die Errichtung sei für die medizinische und pflegerische Leistung sowie für die rund 32.000 Mitarbeiter, Patienten und Bewohner von größter Bedeutung. Der bisherige Standort des Rechenzentrums müsse bis spätestens 15.12.2014 geräumt werden, zu diesem Zeitpunkt müsse das neue Rechenzentrum bereits den Betrieb aufgenommen haben. Ein selbst nur kurzfristiger Ausfall der Funktionsfähigkeit des Rechenzentrums würde sensible Bereiche im Gesundheitswesen betreffen, wodurch für in Behandlung befindliche Personen Gefahr für Leib und Leben gegeben wäre. Damit bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens, das das Interesse der Antragstellerin an der Auftragserlangung überwiegen würde. Sollte von der Nachprüfungsbehörde dieser Standpunkt nicht geteilt werden, verweise die Antragsgegnerin auf § 31 Abs. 6 WVRG 2007, wonach stets die gelindeste, jeweils noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu treffen sei. Als gelindere Maßnahme halte sie eine "zeitlich befristete einstweilige Verfügung für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Wochen", für ausreichend.Mit Schriftsatz vom 22.4.2013 hat die Antragsgegnerin zum Antrag vom 17.4.2013 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und dessen Abweisung begehrt. Sie macht zunächst geltend, das Vorbringen der Antragstellerin wäre unrichtig, die präsumtive Zuschlagsempfängerin sei in der Lage, alle geforderten Nachweise lückenlos zu erbringen. Zu ihrer Interessenslage an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens macht die Antragsgegnerin geltend, dass an dem Standort Juchgasse 22 auch das neue Rechenzentrum des Wiener Krankenanstaltenverbundes errichtet werden soll. Dieses Rechenzentrum versorge den Gesamtbetrieb der Krankenhäuser und Pflegeheime/Pflegewohnhäuser des KAV. Die Errichtung sei für die medizinische und pflegerische Leistung sowie für die rund 32.000 Mitarbeiter, Patienten und Bewohner von größter Bedeutung. Der bisherige Standort des Rechenzentrums müsse bis spätestens 15.12.2014 geräumt werden, zu diesem Zeitpunkt müsse das neue Rechenzentrum bereits den Betrieb aufgenommen haben. Ein selbst nur kurzfristiger Ausfall der Funktionsfähigkeit des Rechenzentrums würde sensible Bereiche im Gesundheitswesen betreffen, wodurch für in Behandlung befindliche Personen Gefahr für Leib und Leben gegeben wäre. Damit bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens, das das Interesse der Antragstellerin an der Auftragserlangung überwiegen würde. Sollte von der Nachprüfungsbehörde dieser Standpunkt nicht geteilt werden, verweise die Antragsgegnerin auf Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007, wonach stets die gelindeste, jeweils noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu treffen sei. Als gelindere Maßnahme halte sie eine "zeitlich befristete einstweilige Verfügung für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Wochen", für ausreichend.

Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages. Der Zuschlag soll auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages. Der Zuschlag soll auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen.

Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel (vgl. VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel vergleiche VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007.

Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.

Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 allein zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 allein zu entscheiden hatte.

Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.

Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären.

Da dem Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung die Antragsvoraussetzungen des § 20 WVRG 2007 nicht offensichtlich fehlen, Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages weder für diesen noch für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Voraussetzung sind (vgl. § 28 WVRG 2007), sind auch Gründe für eine Abweisung des Antrages nicht gegeben. Jene Gründe, die allenfalls eine Abweisung rechtfertigen könnten, sind in § 31 Abs. 4 WVRG 2007 angeführt.Da dem Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung die Antragsvoraussetzungen des Paragraph 20, WVRG 2007 nicht offensichtlich fehlen, Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages weder für diesen noch für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Voraussetzung sind vergleiche Paragraph 28, WVRG 2007), sind auch Gründe für eine Abweisung des Antrages nicht gegeben. Jene Gründe, die allenfalls eine Abweisung rechtfertigen könnten, sind in Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 angeführt.

Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen. Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerade noch erkennbar dargelegt.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen. Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerade noch erkennbar dargelegt.

In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 22.4.2013 hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass ein Interesse an der raschen Durchführung des Vergabeverfahrens deshalb bestehe, weil durch eine Verzögerung in der Auftragserteilung die Fertigstelllung des neuen Standortes ihres Rechenzentrums (bis 15.12.2014) gefährdet wäre und damit auch die Versorgung ihrer Patienten. Letztlich drohe dadurch Gefahr für Leib und Leben von in den einzelnen Anstalten untergebrachten Menschen.

Ein großer Zeitverlust vermag für sich alleine gesehen ein die erkennbaren Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages überwiegendes Interesse nicht abzugeben. Grundsätzlich hat nach ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden sowie auch der Höchstgerichte jeder öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung zu rechnen. Dies ist von ihm von vornherein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigen (vgl. zuletzt VKS Wien vom 2.4.2012, VKS - 3718/12 uva.). Wesentliche Zielsetzung des primären Vergaberechtsschutzes (also des Rechtsschutzes vor Zuschlagserteilung) ist es den Bieter auch vor jenen Schäden zu schützen, die nicht im Wege eines späteren Schadenersatzanspruches abgedeckt werden können. Wenn die Antragsgegnerin darauf verweist, dass das neue Rechenzentrum bis 15.12.2014 in Betrieb sein müsse, kann nicht übersehen werden, dass sie selbst diesen Termin vereinbart und es allenfalls unterlassen hat, entsprechende Sicherheiten vorzusehen. Sie hat daher nach Ansicht der Nachprüfungsbehörde die drohende Verzögerung teilweise sich selbst zuzuschreiben. Wenn daher die Antragsgegnerin im Hinblick auf ihr eigenes Verhalten die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens bei ihrer zeitlichen Planung nicht ausreichend berücksichtigt hat, kann dies selbst bei Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Gründe nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen. Ob die Zuschlagsentscheidung zu Recht ergangen ist, kann jedoch erst dann beurteilt werden, wenn die Nachprüfungsbehörde über den Nichtigerklärungsantrag befunden hat. Es war daher bei Bewertung der Interessenslage davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin ein kurzfristiges Zuwarten mit der Fortsetzung des Vergabeverfahrens durchaus zugemutet werden kann, während die Antragstellerin bei Abweisung ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine Chance mehr hätte, den Auftrag allenfalls selbst zu erhalten. Nach Ansicht der Nachprüfungsbehörde wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.Ein großer Zeitverlust vermag für sich alleine gesehen ein die erkennbaren Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages überwiegendes Interesse nicht abzugeben. Grundsätzlich hat nach ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden sowie auch der Höchstgerichte jeder öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung zu rechnen. Dies ist von ihm von vornherein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigen vergleiche zuletzt VKS Wien vom 2.4.2012, VKS - 3718/12 uva.). Wesentliche Zielsetzung des primären Vergaberechtsschutzes (also des Rechtsschutzes vor Zuschlagserteilung) ist es den Bieter auch vor jenen Schäden zu schützen, die nicht im Wege eines späteren Schadenersatzanspruches abgedeckt werden können. Wenn die Antragsgegnerin darauf verweist, dass das neue Rechenzentrum bis 15.12.2014 in Betrieb sein müsse, kann nicht übersehen werden, dass sie selbst diesen Termin vereinbart und es allenfalls unterlassen hat, entsprechende Sicherheiten vorzusehen. Sie hat daher nach Ansicht der Nachprüfungsbehörde die drohende Verzögerung teilweise sich selbst zuzuschreiben. Wenn daher die Antragsgegnerin im Hinblick auf ihr eigenes Verhalten die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens bei ihrer zeitlichen Planung nicht ausreichend berücksichtigt hat, kann dies selbst bei Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Gründe nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen. Ob die Zuschlagsentscheidung zu Recht ergangen ist, kann jedoch erst dann beurteilt werden, wenn die Nachprüfungsbehörde über den Nichtigerklärungsantrag befunden hat. Es war daher bei Bewertung der Interessenslage davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin ein kurzfristiges Zuwarten mit der Fortsetzung des Vergabeverfahrens durchaus zugemutet werden kann, während die Antragstellerin bei Abweisung ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine Chance mehr hätte, den Auftrag allenfalls selbst zu erhalten. Nach Ansicht der Nachprüfungsbehörde wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.

Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Erteilung des Zuschlages für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahme ausreichend Rechnung getragen worden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Erteilung des Zuschlages für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahme ausreichend Rechnung getragen worden.

Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des § 27 WVRG 2007 gehalten.Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des Paragraph 27, WVRG 2007 gehalten.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung; Keine übewiegenden Interessen der Antragsgegnerin;

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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