Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler Pramberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe der Kanalarbeiten im Geriatriezentrum am Wienerwald, Kennwort KHL-731- 2011, durch die Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund, Geriatriezentren und Pflegewohnhäuser der Stadt Wien mit sozial medizinischer Betreuung, Geriatriezentrum am Wienerwald, Jagdschlossgasse 59, 1130 Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler Pramberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe der Kanalarbeiten im Geriatriezentrum am Wienerwald, Kennwort KHL-731- 2011, durch die Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund, Geriatriezentren und Pflegewohnhäuser der Stadt Wien mit sozial medizinischer Betreuung, Geriatriezentrum am Wienerwald, Jagdschlossgasse 59, 1130 Wien, wie folgt entschieden:
Gemäß § 21 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 21, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 18, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit § 2 Z 16 lit. a sublit. cc, 3 Abs. 1 Z 1, 4, 12 Abs. 3, 139, 140 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 18, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, c, c,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 4, 12, Absatz 3, 139, 140, BVergG 2006.
Begründung
Die Stadt Wien - Wiener Krankenanstaltenverbund, vertreten durch das Geriatriezentrum Wienerwald (im folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein nicht offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages, nämlich zur Durchführung von Kanalarbeiten im Geriatriezentrum Wienerwald. Das Ende der Angebotsfrist war der 2.11.2011, 10.00 Uhr. Alternativangebote waren neben ausschreibungsgemäßen Angeboten zugelassen, Änderungsangebote jedoch nicht. Der Zuschlag soll auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen. Neben anderen Bietern hat sich auch die Antragstellerin an diesem Verfahren beteiligt und ein Angebot in Höhe von € 88.323,66 gelegt.
Mit Schreiben vom 4.11.2011, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugekommen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen den Zuschlag einem anderen Bieter mit einer Vergabesumme von € 51.969,-- erteilen zu wollen.
Gegen diese Zuschlagsentscheidung hat sich der am 10.11.2011 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz gerichtet.Gegen diese Zuschlagsentscheidung hat sich der am 10.11.2011 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz gerichtet.
Dieser Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung wurde bei der Nachprüfungsbehörde unter VKS - 11786/11 protokolliert. Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde schließlich mit Bescheid der Nachprüfungsbehörde vom 2.2.2012, VKS - 11786/11, stattgegeben und die angefochtene Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt.
Mit Schreiben vom 12.4.2013, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugekommen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt "dass entsprechend dem Bundesvergabegesetz 2006, § 139 (1). 1 das gegenständliche Vergabeverfahren widerrufen wird". Das Ende der Stillhaltefrist wurde mit 18.4.2013 angegeben. Eine weitere Begründung enthält die Widerrufsentscheidung nicht.Mit Schreiben vom 12.4.2013, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugekommen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt "dass entsprechend dem Bundesvergabegesetz 2006, Paragraph 139, (1). 1 das gegenständliche Vergabeverfahren widerrufen wird". Das Ende der Stillhaltefrist wurde mit 18.4.2013 angegeben. Eine weitere Begründung enthält die Widerrufsentscheidung nicht.
Gegen diese Widerrufsentscheidung richtet sich der am 18.4.2013 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 2 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Zur Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die ihr zugekommene Widerrufsentscheidung enthalte keine Ausführungen oder Begründung dafür, warum der beabsichtigte Widerruf zulässig sein sollte. Insbesondere seien nicht jene Umstände dargelegt worden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten. Da die Widerrufsentscheidung eine gesondert anfechtbare Entscheidung darstelle, habe der Auftraggeber die Gründe, aus welchen er beabsichtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen, in der Widerrufsentscheidung mitzuteilen. Mangels Mitteilung der Gründe sei es der Antragstellerin nicht ermöglicht zu beurteilen, ob der Widerruf rechtmäßig erfolge. Durch das rechtswidrige Unterlassen der gebotenen Begründung der Widerrufsentscheidung sei die Antragstellerin in ihrem Recht auf Durchführung eines gesetzeskonformen Ausschreibungsverfahrens und in ihrem Recht auf Begründung der Widerrufsentscheidung verletzt. Darüber hinaus werde auch die Verletzung des Rechts auf Zuschlagserteilung sowie auf Durchführung einer ausschreibungs- und gesetzeskonformen Bieterermittlung geltend gemacht, da aufgrund der fehlenden Begründung der Widerrufsentscheidung davon auszugehen sei, dass überhaupt keine Gründe im Sinne des § 139 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006 (oder aber andere Widerrufsgründe) vorliegen, weshalb das Vergabeverfahren ordnungsgemäß fortzusetzen wäre.Gegen diese Widerrufsentscheidung richtet sich der am 18.4.2013 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz 2, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Zur Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die ihr zugekommene Widerrufsentscheidung enthalte keine Ausführungen oder Begründung dafür, warum der beabsichtigte Widerruf zulässig sein sollte. Insbesondere seien nicht jene Umstände dargelegt worden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten. Da die Widerrufsentscheidung eine gesondert anfechtbare Entscheidung darstelle, habe der Auftraggeber die Gründe, aus welchen er beabsichtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen, in der Widerrufsentscheidung mitzuteilen. Mangels Mitteilung der Gründe sei es der Antragstellerin nicht ermöglicht zu beurteilen, ob der Widerruf rechtmäßig erfolge. Durch das rechtswidrige Unterlassen der gebotenen Begründung der Widerrufsentscheidung sei die Antragstellerin in ihrem Recht auf Durchführung eines gesetzeskonformen Ausschreibungsverfahrens und in ihrem Recht auf Begründung der Widerrufsentscheidung verletzt. Darüber hinaus werde auch die Verletzung des Rechts auf Zuschlagserteilung sowie auf Durchführung einer ausschreibungs- und gesetzeskonformen Bieterermittlung geltend gemacht, da aufgrund der fehlenden Begründung der Widerrufsentscheidung davon auszugehen sei, dass überhaupt keine Gründe im Sinne des Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 (oder aber andere Widerrufsgründe) vorliegen, weshalb das Vergabeverfahren ordnungsgemäß fortzusetzen wäre.
Durch das Verhalten der Antragsgegnerin drohe der Antragstellerin ein Schaden, der im einleitenden Schriftsatz näher beziffert wird, an entgangenem Gewinn, Kosten der bisherigen Beteiligung am Vergabeverfahren sowie Kosten der Einleitung des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens zu entstehen. Dieser Schaden würde der Antragstellerin nicht entstehen, wenn die Auftraggeberin ordnungsgemäß und dem Vergaberechtsregime entsprechend das gegenständliche Vergabeverfahren fortsetzen würde.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag untersagt werden möge, den Widerruf zu erklären. In der Begründung wiederholt sie zunächst im Wesentlichen die Ausführungen zum Hauptbegehren und bringt vor, dass der Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine besonderen Interessen der Antragsgegnerin oder der Öffentlichkeit im Wege stünden. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung sei unbedingt notwendig, weil die Antragstellerin nur so die Möglichkeit Kenntnis der Widerrufsgründe erhalten könne.
Die Antragsgegnerin sei rechtzeitig von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens verständigt worden, die Entrichtung der Pauschalgebühren für ein Verfahren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen.
In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19.4.2013 ausgeführt, dass "seitens der Mit-
bieter ... kein weiteres Interesse an der Fortführung des bestehenden Vergabever-
fahrens" bestehe. Es habe auch keinerlei Reaktion der an der Ausschreibung beteiligten beiden anderen Unternehmen bis zum Ablauf der Stillhaltefrist gegeben. Sodann legt sie jene Überlegungen dar, die sie veranlasst habe, die Widerrufsentscheidung zu treffen. Ausführungen zu ihrer Interessenslage enthält dieser Schriftsatz nicht.
Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 BVergG 2006. Sie führt ein nicht offenes Verhandlungsverfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages (§ 4 BVergG 2006), nämlich der Kanalarbeiten im Geriatriezentrum Wienerwald. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot abgegeben.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Sie führt ein nicht offenes Verhandlungsverfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages (Paragraph 4, BVergG 2006), nämlich der Kanalarbeiten im Geriatriezentrum Wienerwald. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot abgegeben.
Die Zuschlagsentscheidung vom 4.11.2011 wurde von der Antragstellerin rechtzeitig angefochten und die Zuschlagsentscheidung mit Bescheid vom 2.2.2012, VKS - 11786/11 für nichtig erklärt.
In weiterer Folge hat die Antragsgegnerin offenbar das Vergabeverfahren nicht fortgesetzt. Mit Schreiben vom 10.4.2013 hat die Antragstellerin die Auftraggeberin aufgefordert, das Vergabeverfahren fortzuführen, worauf die Antragsgegnerin die gegenständliche angefochtene Widerrufsentscheidung vom 12.4.2013 erlassen hat. Diese ist der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugekommen. Der dagegen gerichtete Nachprüfungsantrag ist am 18.4.2013 in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangt.
Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. cc BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach § 18 Abs. 2 WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt (vgl. VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, c, c, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach Paragraph 18, Absatz 2, WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt vergleiche VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Besetzung durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Besetzung durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung, der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung, der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 19.4.2013 keine Gründe geltend gemacht hat, die gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechen, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 19.4.2013 keine Gründe geltend gemacht hat, die gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechen, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.
Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.
Nach § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung, außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen. Dieser Zeitraum wurde mit sechs Wochen festgelegt und wird reichen, über die gestellten Anträge abschließend zu entscheiden.Nach Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung, außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen. Dieser Zeitraum wurde mit sechs Wochen festgelegt und wird reichen, über die gestellten Anträge abschließend zu entscheiden.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung;Zuletzt aktualisiert am
25.10.2013