Norm
BVergG 2006 §15 Abs3Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des BVA liegt Gleichartigkeit iSd § 15 Abs 3 BVergG dann vor, "wenn von einem im Wesentlichen einheitlichen Bieterkreis nach den gleichen Fertigungsmethoden aus vergleichbaren Stoffen Erzeugnisse hergestellt werden, die einem im Wesentlichen einheitlichen Verwendungszweck dienen".Nach der ständigen Rechtsprechung des BVA liegt Gleichartigkeit iSd Paragraph 15, Absatz 3, BVergG dann vor, "wenn von einem im Wesentlichen einheitlichen Bieterkreis nach den gleichen Fertigungsmethoden aus vergleichbaren Stoffen Erzeugnisse hergestellt werden, die einem im Wesentlichen einheitlichen Verwendungszweck dienen".
Entscheidungstexte
Schlagworte
gleichartige Lieferleistungen;Zuletzt aktualisiert am
22.07.2013