RS Verg 2013/5/2 N/0025-BVA/12/2013-14

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Veröffentlicht am 02.05.2013
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Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des BVA liegt Gleichartigkeit iSd § 15 Abs 3 BVergG dann vor, "wenn von einem im Wesentlichen einheitlichen Bieterkreis nach den gleichen Fertigungsmethoden aus vergleichbaren Stoffen Erzeugnisse hergestellt werden, die einem im Wesentlichen einheitlichen Verwendungszweck dienen".Nach der ständigen Rechtsprechung des BVA liegt Gleichartigkeit iSd Paragraph 15, Absatz 3, BVergG dann vor, "wenn von einem im Wesentlichen einheitlichen Bieterkreis nach den gleichen Fertigungsmethoden aus vergleichbaren Stoffen Erzeugnisse hergestellt werden, die einem im Wesentlichen einheitlichen Verwendungszweck dienen".

Entscheidungstexte

Schlagworte

gleichartige Lieferleistungen;

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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