Norm
BVergG 2006 §41 Abs3Rechtssatz
Für Direktvergaben besteht grundsätzlich eine eingeschränkte Dokumentationspflicht. Jedoch ist aufgrund des Zwecks der Dokumentation, die Nachprüfbarkeit zu erleichtern, davon auszugehen, dass der Auftraggeber der Aufzeichnungspflicht immer dann nachkommen sollte, wenn aufgrund der Höhe des Auftragswertes, der Bedeutung des Auftragsgegenstandes oder aus anderen dem Auftraggeber bekannten Gründen ein Interesse anderer Unternehmer an dem Auftrag denkbar ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vergabeverfahren, Direktvergabe, Transparenz;Zuletzt aktualisiert am
22.07.2013