RS Verg 2013/5/2 N/0025-BVA/12/2013-14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2013
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Rechtssatz

Für Direktvergaben besteht grundsätzlich eine eingeschränkte Dokumentationspflicht. Jedoch ist aufgrund des Zwecks der Dokumentation, die Nachprüfbarkeit zu erleichtern, davon auszugehen, dass der Auftraggeber der Aufzeichnungspflicht immer dann nachkommen sollte, wenn aufgrund der Höhe des Auftragswertes, der Bedeutung des Auftragsgegenstandes oder aus anderen dem Auftraggeber bekannten Gründen ein Interesse anderer Unternehmer an dem Auftrag denkbar ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergabeverfahren, Direktvergabe, Transparenz;

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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