Norm
BVergG 2006 §2 Z1Rechtssatz
Die Gerüste machen einen Anteil von 10 - 15 % der Angebotssumme aus. Damit ist eine Abweichung bei den Gerüsten nach der Rechtsprechung schon allein preislich als erhebliche Abänderung anzusehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Abänderungsangebot;Zuletzt aktualisiert am
22.07.2013