Norm
BVergG 2006 §106 Abs1Rechtssatz
Da die Antragstellerin kein der Ausschreibung entsprechendes Abänderungsangebot neben dem Hauptangebot ausgearbeitet und insbesondere weder die Gleichwertigkeit nachgewiesen noch einen gesonderten Angebotspreis ausgewiesen hat, würde ihr Begleitschreiben bei einer Wertung als Abänderungsangebot Punkt 6.6 des Angebotsschreibens widersprechen und wäre ebenfalls gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 auszuscheiden, der in diesem Fall die Verpflichtungen des § 106 Abs 5 BVergG 2006 sanktioniert.Da die Antragstellerin kein der Ausschreibung entsprechendes Abänderungsangebot neben dem Hauptangebot ausgearbeitet und insbesondere weder die Gleichwertigkeit nachgewiesen noch einen gesonderten Angebotspreis ausgewiesen hat, würde ihr Begleitschreiben bei einer Wertung als Abänderungsangebot Punkt 6.6 des Angebotsschreibens widersprechen und wäre ebenfalls gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 auszuscheiden, der in diesem Fall die Verpflichtungen des Paragraph 106, Absatz 5, BVergG 2006 sanktioniert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Abänderungsangebot; Begleitschreiben; Form der Angebote;Zuletzt aktualisiert am
22.07.2013