Norm
BVergG 2006 §79 Abs3Rechtssatz
Die Auftraggeberin hat im Angebotsschreiben eindeutig das Billigstbieterprinzip festgelegt. Das Leistungsverzeichnis erwähnt zwar das Bestbieterprinzip, nennt jedoch in derselben Position den Preis als einziges Zuschlagskriterium. Die Formulierung betont das Billigstbieterprinzip durch das Wort "ausschließlich". Mit den genannten Beispielen aus der Rechtsprechung sind diese Festlegungen insofern nicht vergleichbar, als die Ausschreibung trotz der Erwähnung des Wortes Bestbieterprinzip im Leistungsverzeichnis nur den Preis als Kriterium für die Wahl des Angebots für den Zuschlag erwähnt. Eine Gewichtung von Kriterien ist aus diesem Grund verzichtbar. Insofern ist der Zuschlag nach einem objektiven Verständnis eines durchschnittlichen Erklärungsempfängers dem billigsten Angebot zu erteilen. Ein Widerruf der Ausschreibung hat aus diesem Grund auch nicht zu erfolgen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahl des Zuschlagsprinzips; Auslegung der Ausschreibung;Zuletzt aktualisiert am
22.07.2013