Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung kann das Bundesvergabeamt auch andere Ausscheidensgründe als der Auftraggeber heranziehen. Es muss das Ausscheiden bloß inhaltlich gerechtfertigt sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausscheidensgründe;Zuletzt aktualisiert am
22.07.2013