Norm
BVergG 2006 §106Rechtssatz
Ein mit dem Angebot abgegebenes Begleitschreiben stellt eine verbindliche Erklärung zum Angebot dar. Das Angebot ist nur in seiner Gesamtheit einschließlich des Begleitschreibens zu verstehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Inhalt des Angebots; Begleitschreiben;Zuletzt aktualisiert am
22.07.2013