Norm
BVergG 2006 §130 Abs1Rechtssatz
Die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung stellt nämlich eine Vorfrage für die Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung dar und ist im Vergabekontrollverfahren als Hauptfrage zu behandeln. Sie bestimmt über den Verbleib des Angebots des Bieters im Vergabeverfahren und damit, ob es in den Kreis jener Angebote kommt, aus denen der Auftraggeber das Angebot für den Zuschlag gemäß § 130 Abs 1 BVergG 2006 auswählt. Die Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung hängt daher von der Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung ab.Die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung stellt nämlich eine Vorfrage für die Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung dar und ist im Vergabekontrollverfahren als Hauptfrage zu behandeln. Sie bestimmt über den Verbleib des Angebots des Bieters im Vergabeverfahren und damit, ob es in den Kreis jener Angebote kommt, aus denen der Auftraggeber das Angebot für den Zuschlag gemäß Paragraph 130, Absatz eins, BVergG 2006 auswählt. Die Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung hängt daher von der Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung ab.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verfahrensgegenstand; Reihenfolge der Prüfung;Zuletzt aktualisiert am
22.07.2013