Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** über den Antrag der *** Gesellschaft mbH, ***, auf Einräumung der Parteistellung nach § 22 Abs. 2 WVRG 2007 im Nachprüfungsverfahren VKS - 299594/13, betreffend das Verfahren zur Vergabe eines Rahmenvertrages über Baumeisterarbeiten in den Bezirken 1 bis 23, durch die Stadt Wien, Wiener Wohnen - Direktion Technik, Doblhoffgasse 6, 10802 Wien, vertreten durch schwartz hubermedek & partner rechtsanwälte og in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** über den Antrag der *** Gesellschaft mbH, ***, auf Einräumung der Parteistellung nach Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007 im Nachprüfungsverfahren VKS - 299594/13, betreffend das Verfahren zur Vergabe eines Rahmenvertrages über Baumeisterarbeiten in den Bezirken 1 bis 23, durch die Stadt Wien, Wiener Wohnen - Direktion Technik, Doblhoffgasse 6, 10802 Wien, vertreten durch schwartz hubermedek & partner rechtsanwälte og in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 22 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 4, 345 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 22, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 4, 345, BVergG 2006.
Begründung
Die Stadt Wien - Wiener Wohnen (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Rahmenvertrages, nämlich zur Durchführung von Baumeisterarbeiten, in den von ihr in allen 23 Wiener Bezirken verwalteten Wohnobjekten. Es handelt sich dabei um die Vergabe von Bauaufträgen im Preisaufschlags-/Preisnachlassverfahren, wobei der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis je Los erfolgen soll. Die Ausschreibungsunterlagen wurden mehrfach berichtigt, die Berichtigungen wurden gleichfalls ordnungsgemäß bekannt gemacht. Das Ende der Angebotsfrist war ursprünglich der 28.9.2012, 8.00 Uhr und wurde mit der achten Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen zuletzt auf den 29.4.2013, 8.00 Uhr festgelegt. Die Zuschlagsfrist beträgt sieben Monate, als voraussichtlicher Leistungsbeginn ist das 3. Quartal 2013 vorgesehen.
Mit dem am 15.4.2013 und im Hinblick auf das zuletzt festgelegte Angebotsende 29.4.2013 rechtzeitig in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangten Antrag (§ 24 Abs. 4 WVRG 2007) hat die Antragstellerin *** GmbH begehrt, die Ausschreibung, hilfsweise näher bezeichnete Festlegungen in derselben für nichtig zu erklären, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie ihr die Pauschalgebühren zu ersetzen.Mit dem am 15.4.2013 und im Hinblick auf das zuletzt festgelegte Angebotsende 29.4.2013 rechtzeitig in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangten Antrag (Paragraph 24, Absatz 4, WVRG 2007) hat die Antragstellerin *** GmbH begehrt, die Ausschreibung, hilfsweise näher bezeichnete Festlegungen in derselben für nichtig zu erklären, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie ihr die Pauschalgebühren zu ersetzen.
Der Eingang des zu VKS - 299594/13 protokollierten Nichtigerklärungsantrages ist gemäß § 25 Abs. 2 und 3 WVRG unverzüglich im Internet bekannt gemacht worden. Die beantragte einstweilige Verfügung wurde mit Bescheid vom 18.4.2013 antragsgemäß erlassen.Der Eingang des zu VKS - 299594/13 protokollierten Nichtigerklärungsantrages ist gemäß Paragraph 25, Absatz 2 und 3 WVRG unverzüglich im Internet bekannt gemacht worden. Die beantragte einstweilige Verfügung wurde mit Bescheid vom 18.4.2013 antragsgemäß erlassen.
Mit den Schriftsätzen vom 22.4.2013 bzw. 26.4.2013 hat das Unternehmen *** Gesellschaft mbH (im Folgenden kurz Antragstellerin genannt) mit dem Vorbringen, sie sei "am gegenständlichen Verfahren nicht nur als Interessentin beteiligt, sondern werde auch rechtzeitig ein Angebot abgeben", als mitbeteiligte Partei im Nichtigerklärungsverfahren gemäß § 22 Abs. 2 WVRG 2007 ersucht, ihr den Nichtigerklärungsantrag sowie allfällige weitere Schriftsätze zu übermitteln. Sie bringt vor, sie habe die Ausschreibungsunterlagen abgeholt und arbeite an der Kalkulation, weil sie ein Angebot abzugeben beabsichtige. Durch die begehrte Nichtigerklärung der Ausschreibung werde sie in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen, weil "sich bei erfolgreichem Antrag (ihre) Chancen auf eine erfolgreiche Teilnahme am Vergabeverfahren vermindern könnten; oder dass es (ihr) überhaupt rechtlich (z.B. durch Änderung der Eignungskriterien) oder wirtschaftlich (z.B. durch zeitliche oder inhaltliche Änderungen des ausgeschriebenen Leistungsumfanges) unmöglich gemacht werden könnte, erfolgreich anzubieten". Jedenfalls könne die Antragstellerin nicht ausschließen, dass sich ihre Wettbewerbsposition durch den gegenständlichen Nichtigerklärungsantrag verschlechtern könnte. Sie kämpfe daher durchaus nicht bloß als "Verbündeter" mit dem Antragsteller *** GmbH gegen die Ausschreibung, sondern es sei - je nach Inhalt des Nichtigerklärungsantrages - "sehr gut möglich, dass wir eine Gegenposition zu seinen Anträgen einnehmen wollen und müssen, um unsere Interessen als Teilnehmer im Vergabeverfahren zu schützen".Mit den Schriftsätzen vom 22.4.2013 bzw. 26.4.2013 hat das Unternehmen *** Gesellschaft mbH (im Folgenden kurz Antragstellerin genannt) mit dem Vorbringen, sie sei "am gegenständlichen Verfahren nicht nur als Interessentin beteiligt, sondern werde auch rechtzeitig ein Angebot abgeben", als mitbeteiligte Partei im Nichtigerklärungsverfahren gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007 ersucht, ihr den Nichtigerklärungsantrag sowie allfällige weitere Schriftsätze zu übermitteln. Sie bringt vor, sie habe die Ausschreibungsunterlagen abgeholt und arbeite an der Kalkulation, weil sie ein Angebot abzugeben beabsichtige. Durch die begehrte Nichtigerklärung der Ausschreibung werde sie in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen, weil "sich bei erfolgreichem Antrag (ihre) Chancen auf eine erfolgreiche Teilnahme am Vergabeverfahren vermindern könnten; oder dass es (ihr) überhaupt rechtlich (z.B. durch Änderung der Eignungskriterien) oder wirtschaftlich (z.B. durch zeitliche oder inhaltliche Änderungen des ausgeschriebenen Leistungsumfanges) unmöglich gemacht werden könnte, erfolgreich anzubieten". Jedenfalls könne die Antragstellerin nicht ausschließen, dass sich ihre Wettbewerbsposition durch den gegenständlichen Nichtigerklärungsantrag verschlechtern könnte. Sie kämpfe daher durchaus nicht bloß als "Verbündeter" mit dem Antragsteller *** GmbH gegen die Ausschreibung, sondern es sei - je nach Inhalt des Nichtigerklärungsantrages - "sehr gut möglich, dass wir eine Gegenposition zu seinen Anträgen einnehmen wollen und müssen, um unsere Interessen als Teilnehmer im Vergabeverfahren zu schützen".
Ausgehend vom Vorbringen der Parteien im Verfahren VKS - 299594/13 ist von folgenden, sich aus der Aktenlage eindeutig ergebenden Sachverhalt auszugehen:
Die Auftraggeberin führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Rahmenvertrages, nämlich zur Durchführung von Baumeisterarbeiten, in den von ihr in den Bezirken 1 bis 23 verwalteten Objekten. Es handelt sich um die Vergabe eins Bauauftrages im Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren, wobei der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis je Los erfolgen soll. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens ist sowohl im Supplement zum Amtsblatt der EU sowie auch auf der Webseite der Antragsgegnerin und im Amtsblatt der Stadt Wien ordnungsgemäß erfolgt. Das Ende der Angebotsfrist war zunächst der 28.9.2012, 8.00 Uhr. Im Zuge der achten Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen wurde es zuletzt auf den 29.4.2013, 8.00 Uhr festgelegt.
Aufgrund des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin *** GmbH, der am 15.4.2013 eingelangt ist, hat der Vergabekontrollsenat zu VKS - 299594/13 ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet und die in diesem Verfahren beantragte einstweilige Verfügung mit Bescheid vom 18.4.2013 erlassen. Damit wurde der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen die Öffnung allfällig eingelangter Angebote untersagt.
Ausgehend von dem oben dargestellten, aus der Aktenlage eindeutig ableitbaren Sachverhalt, hat der Senat bei seiner rechtlichen Beurteilung erwogen:
Es handelt sich um ein Vergabeverfahren, das durch einen öffentlichen Auftraggeber geführt wird. Da der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist der Vergabekontrollsenat gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 WVRG 2007 zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens und damit auch zur Entscheidung über die Frage der Parteistellung der Antragstellerin berufen, zumal das Nachprüfungsverfahren bisher nicht beendet wurde (vgl. VfSlg 5685/1968; VwGH 27.1.1976, 963/74; VKS Wien vom 15.2.2011, VKS - 803/11; Hengstschläger - Leeb, Manz Kommentar AVG, Rz 23 zu § 8).Es handelt sich um ein Vergabeverfahren, das durch einen öffentlichen Auftraggeber geführt wird. Da der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist der Vergabekontrollsenat gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, WVRG 2007 zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens und damit auch zur Entscheidung über die Frage der Parteistellung der Antragstellerin berufen, zumal das Nachprüfungsverfahren bisher nicht beendet wurde vergleiche VfSlg 5685 aus 1968,; VwGH 27.1.1976, 963/74; VKS Wien vom 15.2.2011, VKS - 803/11; Hengstschläger - Leeb, Manz Kommentar AVG, Rz 23 zu Paragraph 8,).
Gemäß § 22 Abs. 2 WVRG 2007 sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens auch jene "Unternehmer oder Unternehmerinnen, die durch die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (mitbeteiligte Parteien); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter oder die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin Partei des Nichtigerklärungsverfahrens".Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007 sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens auch jene "Unternehmer oder Unternehmerinnen, die durch die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (mitbeteiligte Parteien); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter oder die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin Partei des Nichtigerklärungsverfahrens".
Die Bekanntmachung des Einganges des Nichtigerklärungsantrages ist am 15.4.2013 auf der Homepage des Senates erfolgt. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin Einwendungen geltend machen will, ist am 22.4.2013 und damit rechtzeitig (§ 22 Abs. 3 WVRG 2007) eingelangt. Dieser Schriftsatz wurde am 26.4.2013 ergänzt.Die Bekanntmachung des Einganges des Nichtigerklärungsantrages ist am 15.4.2013 auf der Homepage des Senates erfolgt. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin Einwendungen geltend machen will, ist am 22.4.2013 und damit rechtzeitig (Paragraph 22, Absatz 3, WVRG 2007) eingelangt. Dieser Schriftsatz wurde am 26.4.2013 ergänzt.
Der Antrag, der *** GmbH Parteistellung im Nachprüfungsverfahren einzuräumen, ist zwar rechtzeitig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Damit einem Mitbewerber Parteistellung in einem von einem anderen Mitbewerber angestrengten Nachprüfungsverfahren zukommt, ist Voraussetzung, dass er durch die begehrte Entscheidung "unmittelbar in ihren/seinen rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein kann". Worin diese unmittelbare rechtliche Betroffenheit der geschützten Interessen der Antragstellerin liegen soll, wird in ihrem Schriftsatz nicht dargestellt. Es ist der Antragstellerin zwar zuzustimmen, dass die Entscheidung über den Nichtigerklärungsantrag ihre Wettbewerbsposition unter Umständen verschlechtern könnte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei jedem Interessenten, der an einem öffentlichen Vergabeverfahren teilzunehmen beabsichtigt, ein wesentliches Interesse darin liegen muss, ein Angebot aufgrund vergaberechtlich unbedenklicher Ausschreibungsunterlagen zu erstellen. Ob die Ausschreibungsunterlagen den vergaberechtlichen Bestimmungen entsprechen, soll gerade durch das gegenständlich angestrengte Nachprüfungsverfahren festgestellt werden. Durch diese Vorgangsweise wird keinem Bieter, auch nicht der gegenständlichen Antragstellerin "das Recht .. zur Angebotslegung" in irgendeiner Weise beeinträchtigt, es sei denn, man wollte annehmen, dass die Ausschreibungsunterlagen zwischen Auftraggeber und Antragstellerin etwa im Wege einer Vorarbeit festgelegt worden wären. In der Überprüfung von Ausschreibungsunterlagen, die zum Ziel hat, vergaberechtlich einwandfreie Festlegungen zu finden und damit ein § 19 Abs. 1 BVergG 2006 entsprechendes Vergabeverfahren zu gewährleisten, kann ernsthaft eine Beeinträchtigung des Rechtes der Bieterin auf Angebotslegung nicht erblickt werden. Vielmehr wäre ein Bieter in seinen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar nachteilig betroffen, sollten vergaberechtswidrige Festlegungen in einer Ausschreibungsgrundlage Grundlage für die Beteiligung an einem Vergabeverfahren sein.Damit einem Mitbewerber Parteistellung in einem von einem anderen Mitbewerber angestrengten Nachprüfungsverfahren zukommt, ist Voraussetzung, dass er durch die begehrte Entscheidung "unmittelbar in ihren/seinen rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein kann". Worin diese unmittelbare rechtliche Betroffenheit der geschützten Interessen der Antragstellerin liegen soll, wird in ihrem Schriftsatz nicht dargestellt. Es ist der Antragstellerin zwar zuzustimmen, dass die Entscheidung über den Nichtigerklärungsantrag ihre Wettbewerbsposition unter Umständen verschlechtern könnte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei jedem Interessenten, der an einem öffentlichen Vergabeverfahren teilzunehmen beabsichtigt, ein wesentliches Interesse darin liegen muss, ein Angebot aufgrund vergaberechtlich unbedenklicher Ausschreibungsunterlagen zu erstellen. Ob die Ausschreibungsunterlagen den vergaberechtlichen Bestimmungen entsprechen, soll gerade durch das gegenständlich angestrengte Nachprüfungsverfahren festgestellt werden. Durch diese Vorgangsweise wird keinem Bieter, auch nicht der gegenständlichen Antragstellerin "das Recht .. zur Angebotslegung" in irgendeiner Weise beeinträchtigt, es sei denn, man wollte annehmen, dass die Ausschreibungsunterlagen zwischen Auftraggeber und Antragstellerin etwa im Wege einer Vorarbeit festgelegt worden wären. In der Überprüfung von Ausschreibungsunterlagen, die zum Ziel hat, vergaberechtlich einwandfreie Festlegungen zu finden und damit ein Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 entsprechendes Vergabeverfahren zu gewährleisten, kann ernsthaft eine Beeinträchtigung des Rechtes der Bieterin auf Angebotslegung nicht erblickt werden. Vielmehr wäre ein Bieter in seinen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar nachteilig betroffen, sollten vergaberechtswidrige Festlegungen in einer Ausschreibungsgrundlage Grundlage für die Beteiligung an einem Vergabeverfahren sein.
Für den Fall, dass dem Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlagen oder einzelner Festlegungen stattgegeben werden sollte, würde das Vergabeverfahren in das Stadium vor Angebotseröffnung treten. Sollte die Antragstellerin mit den Berichtigungen der Ausschreibungsunterlagen durch die Auftraggeberin nicht einverstanden sein, hätte sie die Möglichkeit, diese Änderungen selbst mit Nichtigerklärungsanträgen anzufechten. Sollte jedoch dem Antrag auf Nichtigerklärung nicht stattgegeben werden, so wären die sodann bestandfest gewordenen Ausschreibungsunterlagen von allen Bietern bei Erstellung ihrer Angebote zu berücksichtigen. Sollte jedoch die Antragstellerin zur Ansicht gelangen, dass die Ausschreibungsunterlagen Festlegungen enthalten, die ihr eine Angebotslegung unmöglich machen oder erschweren, wäre sie gehalten, die Anfechtung der Ausschreibung oder einzelner Bestimmungen derselben selbst vorzunehmen und diesbezüglich ein Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.
Bei der gegebenen Sachlage ist für den Senat nicht ersichtlich, in welchen "rechtlich geschützten Interessen" die Antragstellerin durch die Ergebnisse des gegenständlichen Nichtigerklärungsverfahrens konkret und unmittelbar betroffen sein könnte. Es ist ihr zwar zuzugestehen, dass sie im Falle der Einräumung der Parteistellung in einem, wenn auch sehr beschränkten, Umfang Akteneinsicht erhalten könnte. Nach Ansicht des Senates muss die Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen eines Bieters jedoch ein Gewicht erreichen, wie es etwa beim präsumtiven Zuschlagsempfänger, der sich dem Nachprüfungsverfahren anschließt, vorliegt. Derartige Interessen, die die Einräumung einer Parteistellung im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren rechtfertigen könnten, hat die Antragstellerin weder in ihrem Schriftsatz vom 22.4. 2013 noch in ihrem Schriftsatz vom 26.4.2013 geltend gemacht.
Ausgehend von diesen Überlegungen ist der Senat zum Ergebnis gelangt, dass trotz des Interesses der Antragstellerin am gegenständlichen Vergabeverfahren ihr eine Parteistellung im Nachprüfungsverfahren im Sinne des § 22 Abs. 2 WVRG 2007 nicht zukommt, weshalb wie im Spruch Punkt 1 zu entscheiden war.Ausgehend von diesen Überlegungen ist der Senat zum Ergebnis gelangt, dass trotz des Interesses der Antragstellerin am gegenständlichen Vergabeverfahren ihr eine Parteistellung im Nachprüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007 nicht zukommt, weshalb wie im Spruch Punkt 1 zu entscheiden war.
Da der Antragstellerin Parteistellung nicht zukommt, waren ihre Anträge, wie sie sich aus dem Spruch Punkt 2 ergeben, zurückzuweisen.
Schlagworte
Parteistellung; Abweisung; Keine unmittelbare rechtliche Betroffenheit der geschützten Interessen;Zuletzt aktualisiert am
31.10.2013