Norm
BVergG 2006 §2 Z20 litd sublitaaRechtssatz
Ein mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängendes Zuschlagskriterium ist kein Zuschlagskriterium iSd § 2 Z 20 lit d) sublit aa) BVergG, wenn es einen Vergleich der Angebote zueinander in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht ermöglicht.Ein mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängendes Zuschlagskriterium ist kein Zuschlagskriterium iSd Paragraph 2, Ziffer 20, Litera d,) Sub-Litera, a, a,) BVergG, wenn es einen Vergleich der Angebote zueinander in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht ermöglicht.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2013