Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend das Vergabeverfahren "Affinity Domain Wien KAV" (2. Stufe), GZ 3691.01794, durch die Auftraggeberin Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund - Informationstechnologie, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH in Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend das Vergabeverfahren "Affinity Domain Wien KAV" (2. Stufe), GZ 3691.01794, durch die Auftraggeberin Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund - Informationstechnologie, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH in Wien, wie folgt entschieden:
Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007, in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. ii, 3 Abs. 1 Z 2, 6, 345 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007, in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, i, i,, 3 Absatz eins, Ziffer 2, 6, 345, BVergG 2006.
Begründung
Die Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) hat die Vertragspartner der Rahmenvereinbarung "ELGA Affinity Domain" Los 1, BBG GZ 3691.0158, zu denen auch die Antragstellerin gehört, unter Vorlage allgemeiner Ausschreibungsbedingungen und weiterer Dokumente "erneut" zum Wettbewerb zur Erteilung eines Auftrages, der die "Implementierung einer IHE-konformen Affinity Domain für den Wiener Krankenanstaltenverbund sowie die Erbringung diverser zugehöriger Dienstleistungen" umfasst, aufgerufen. Als Zuschlagskriterien werden der Preis und die Qualität jeweils gewichtet mit 50 %, angeführt. Das Qualitätskriterium ist in drei Subkriterien unterteilt, wobei die Subkriterien "Soll-Kriterien-Leistungsverzeichnis" und "Qualität-Konzepte" mit je 21 %, das Subkriterium "Qualität-Vertragliche Zusagen" mit 8 % gewichtet sind. Neben anderen Bietern hat sich die Antragstellerin durch rechtzeitige Legung eines Angebotes am Vergabeverfahren beteiligt.
Mit Schreiben vom 24.4.2013, der Antragstellerin im Faxwege am gleichen Tage zugekommen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, den Zuschlag einem anderen Unternehmen erteilen zu wollen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 6.5.2013 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Zur Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin hätte bei Prüfung und Bewertung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin dieses ausscheiden müssen. Dieses Unternehmen sei an Vorarbeiten für das gegenständliche Vergabeverfahren (Wettbewerb) beteiligt gewesen, die in die Gestaltung der Ausschreibungsunterlagen eingeflossen wären. Dadurch habe die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin einen erheblichen Wettbewerbsvorteil, was einen fairen und lauteren Wettbewerb ausgeschlossen habe. Obwohl die Antragstellerin die Antragsgegnerin bereits während des Vergabeverfahrens auf diesen Umstand hingewiesen habe, seien ihr und auch den anderen Teilnehmern am Wettbewerb keine zusätzlichen Informationen über die Grundlage des Vergabeverfahrens zugekommen, um den Wettbewerbsvorteil der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auszugleichen. Mangels vergleichbarer detaillierter und für die Angebotslegung relevanter Kenntnisse der Bedürfnisse der Antragsgegnerin sei es der Antragstellerin nicht möglich gewesen, ein "ebenso maßgeschneidertes Angebot zu legen wie die präsumtive Zuschlagsempfängerin", weshalb das Angebot der Antragstellerin auch inhaltlich schlechter bewertet "worden sei, als jenes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin". Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin das Angebot der Antragstellerin mehrfach fehlerhaft bewertet. Bei richtiger Bewertung hätte das Angebot der Antragstellerin an erster Stelle gereiht werden müssen, weshalb die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären wäre.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 6.5.2013 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Zur Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin hätte bei Prüfung und Bewertung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin dieses ausscheiden müssen. Dieses Unternehmen sei an Vorarbeiten für das gegenständliche Vergabeverfahren (Wettbewerb) beteiligt gewesen, die in die Gestaltung der Ausschreibungsunterlagen eingeflossen wären. Dadurch habe die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin einen erheblichen Wettbewerbsvorteil, was einen fairen und lauteren Wettbewerb ausgeschlossen habe. Obwohl die Antragstellerin die Antragsgegnerin bereits während des Vergabeverfahrens auf diesen Umstand hingewiesen habe, seien ihr und auch den anderen Teilnehmern am Wettbewerb keine zusätzlichen Informationen über die Grundlage des Vergabeverfahrens zugekommen, um den Wettbewerbsvorteil der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auszugleichen. Mangels vergleichbarer detaillierter und für die Angebotslegung relevanter Kenntnisse der Bedürfnisse der Antragsgegnerin sei es der Antragstellerin nicht möglich gewesen, ein "ebenso maßgeschneidertes Angebot zu legen wie die präsumtive Zuschlagsempfängerin", weshalb das Angebot der Antragstellerin auch inhaltlich schlechter bewertet "worden sei, als jenes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin". Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin das Angebot der Antragstellerin mehrfach fehlerhaft bewertet. Bei richtiger Bewertung hätte das Angebot der Antragstellerin an erster Stelle gereiht werden müssen, weshalb die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären wäre.
Die Antragstellerin habe Interesse am Vertragsabschluss. Dies habe sie nicht nur durch die Abgabe eines gesetzes- und ausschreibungskonformen Angebotes hinreichend belegt, sondern auch durch den vorliegenden Nachprüfungsantrag. Durch das Verhalten der Antragsgegnerin drohen der Antragstellerin erhebliche Schäden, die von ihr im einleitenden Schriftsatz näher ausgeführt werden, zu entstehen. Dazu käme noch der Verlust eines signifikanten und prestigeträchtigen Referenzprojektes.
Die Antragstellerin erachtet sich durch die angefochtene Entscheidung in ihrem Recht auf Teilnahme an einem rechtskonformen Vergabeverfahren sowie in ihrem Recht auf ordnungsgemäße und rechtskonforme Durchführung, Fortsetzung und Beendigung des Vergabeverfahrens, dies auch unter Einhaltung der Grundsätze des fairen und lauteren Wettbewerbs sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes, verletzt. Weiters sei die Antragstellerin in ihrem Recht auf rechtskonforme Prüfung und Beurteilung aller Angebote unter Vornahme des Ausscheidens von Angeboten von Mitbietern, bei Vorliegen von Ausscheidens- oder Ausschlussgründen bzw. auf den Ausgleich von Wettbewerbsvorteilen, die ein Bieter aus der Mitwirkung an Vorarbeiten gewonnen hat, verletzt. Sie sei auch in ihrem Recht auf Vornahme einer rechtskonformen Zuschlagsentscheidung unter Heranziehung lediglich nicht auszuscheidender Angebote oder auszuschließender Bieter bzw. Wettbewerber und somit im konkreten Fall im Recht auf Zuschlagserteilung verletzt.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Begehren, der Antragstellerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages zu untersagen.
Zur Begründung ihres Begehrens stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Nichtigerklärungsantrag. Der Erlassung einer einstweiligen Verfügung stünden keine besonderen oder öffentlichen Interessen der Auftraggeberin, die über die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages hinausgingen, gegenüber. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung sei notwendig, weil die Antragstellerin nur so die Chance hätte, den Auftrag selbst zu erhalten.
Mit Schriftsatz vom 8.5.2013 hat die Antragsgegnerin zum Antrag vom 6.5.2013 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und mitgeteilt, auf die Abgabe einer inhaltlichen Stellungnahme zu verzichten.
Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006. Sie führt einen Aufruf zum erneuten Wettbewerb (2. Stufe) zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen über Dienstleistungen. Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. ii BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel (vgl. VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Sie führt einen Aufruf zum erneuten Wettbewerb (2. Stufe) zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen über Dienstleistungen. Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, i, i, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel vergleiche VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007.
Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.
Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen. Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen. Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.
Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte jedoch im Hinblick auf die Erklärung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 8.5.2013 entfallen.
Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht der Nachprüfungsbehörde reichen in diesem Zusammenhang die Untersagung der im Spruch angeführten nächsten Schritte im Vergabeverfahren vollkommen aus. Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruche ersichtlichen Maßnahme ausreichend Rechnung getragen worden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht der Nachprüfungsbehörde reichen in diesem Zusammenhang die Untersagung der im Spruch angeführten nächsten Schritte im Vergabeverfahren vollkommen aus. Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruche ersichtlichen Maßnahme ausreichend Rechnung getragen worden.
Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des § 27 WVRG 2007 gehalten.Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des Paragraph 27, WVRG 2007 gehalten.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung;Zuletzt aktualisiert am
31.10.2013