Norm
BVergG 2006 §329Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs. 1 BVergG 2006 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 10/2012 (BVergG) durch die Vorsitzende des Senates 7, Mag. Julia Stiefelmeyer, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "GZ 3602.01780 Digitale Schülerverwaltung (Schülerverwaltung)" der Auftraggeber 1. Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, 2. Republik Österreich (Bund) vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 6.5.2013, verbessert eingebracht am 8.5.2013, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, BVergG 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012, (BVergG) durch die Vorsitzende des Senates 7, Mag. Julia Stiefelmeyer, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "GZ 3602.01780 Digitale Schülerverwaltung (Schülerverwaltung)" der Auftraggeber 1. Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, 2. Republik Österreich (Bund) vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 6.5.2013, verbessert eingebracht am 8.5.2013, wie folgt entschieden:
Spruch
Dem Antrag, "das Bundesvergabeamt möge den Auftraggebern bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag die Erteilung des Zuschlags an den Mitbewerber untersagen", wird stattgegeben.
Im Vergabeverfahren "GZ 3602.01780 Digitale Schülerverwaltung (Schülerverwaltung)" wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens den Auftraggebern, der Republik Österreich (Bund) und der Bundesbeschaffung GmbH, untersagt, den Zuschlag zu erteilen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 6.5.2013, verbessert eingebracht am 8.5.2013, brachte die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass die Auftraggeber ein Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung durchführen würden. Die Antragstellerin habe rechtzeitig einen Teilnahmeantrag abgegeben. Am 7.1.2013 sei die Einladung zur Ausschreibung (2. Stufe) erfolgt und habe die Antragstellerin das erste Angebot der zweiten Stufe am 25.1.2013 gelegt. Die 1. Verhandlungsrunde habe am 14.2.2013, die 2.
Verhandlungsrunde am 26.2.2013 stattgefunden. Am 11.3.2013 sei die Einladung zum 2. Angebot erfolgt und habe die Antragstellerin am 26.3.2013 das 2. Angebot als last and final offer abgegeben. Am 26.4.2013 sei der Antragstellerin die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der B*** bekannt gegeben worden.
Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der gegenständliche Nachprüfungsantrag. Die angefochtene Entscheidung sei mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil in der Zuschlagsentscheidung die Rechtsmittelbelehrung zur Gänze fehle und die eingesetzten Experten der Auftraggeber eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Angebote vorgenommen hätten, indem einzelne Bewertungen in weiten Teilen in technischer Hinsicht sachlich grob unrichtig seien und speziell beim Umsetzungs- und Implementierungskonzept die präsumtive Zuschlagsempfängerin klar bevorzugt erscheine, da Kommentare teils wortident und offenbar kopiert worden seien sowie einzelne Punkte, welche in den Kommentaren zur Lösung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zwar als Nachteile angeführt worden seien, sich jedoch nicht in deren Bewertung niederschlagen würden. Im Gegensatz dazu seien Argumente, welche im Datenmodell und Sicherheitskonzept als klarer Vorteil der Lösung der Antragstellerin hervorgehoben worden seien, im Umsetzungs- und Implementierungskonzept der Antragstellerin als Begründung einer schlechteren Beurteilung angeführt, so dass die Bewertung in sich widersprüchlich sei.
Die Angebote der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin würden sich in der Gesamtbewertung lediglich in einem geringen Punkteabstand unterscheiden, wobei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ein Preisvorteil von 0,64 % zugemessen worden sei und die Bewertung der weiteren Zuschlagskriterien hinsichtlich des Bediener-/Oberflächenkonzeptes anhand eines Punktesystems mit einer vorgegebenen Punktematrix laut Ausschreibung und hinsichtlich des Umsetzungs- /Implementierungs- /Datenmodell- und Sicherheitskonzeptes anhand eines Benotungssystems, welches einen Prozentabschlag von 25 % je Notenstufe vorsehe, bewertet worden seien. Die Bewertung der einzelnen Konzepte sei von 8 Experten der Auftraggeber als Kommission durchgeführt worden. Es zeige sich jedoch, dass die Expertenbewertungen, welche in Folge zur Zuschlagsentscheidung zu Lasten der Antragstellerin geführt hätten, zum einen in technischer Hinsicht teilweise sachlich erheblich unrichtig seien und zum anderen die im Vergabeverfahren gebotene Objektivität teilweise vermissen ließen.
Konkretisierend führte die Antragstellerin aus:
Der Antragstellerin drohe im Falle der Zuschlagserteilung an die präsumtive Zuschlagsempfängerin eine nachhaltige Schädigung ihrer Interessen. Der Schaden entstehe durch den Entgang eines Referenzprojektes sowie durch den positiven Schaden samt entgangenem Gewinn. Der Eintritt der Schadens könne nur durch die Nichterteilung des Zuschlags an die präsumtive Zuschlagsempfängerin verhindert werden.
Die Antragstellerin werde durch die angefochtene Zuschlagsentscheidung in ihrem Recht auf Zuschlagsentscheidung, daraus folgend auch in ihrem Recht auf Zuschlagserteilung, in ihrem Recht auf Gleichbehandlung, in ihrem Recht auf Ausscheiden des Mitbewerbers sowie in ihrem Recht auf Nichtausscheiden aus dem Verfahren verletzt.
Mit Schriftsatz vom 8.5.2013 erteilte die Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, vertreten durch die Finanzprokuratur, allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren. Auftraggeber des gegenständlichen Beschaffungsvorganges sei die Republik Österreich (Bund), vergebende Stelle die Bundesbeschaffung GmbH. Der Auftragswert des gegenständlichen Dienstleistungsauftrages liege im Oberschwellenbereich. Es handle sich um ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 25 Abs. 5 BVergG. Die EU-weite Bekanntmachung sei am 10.8.2012 versandt worden. Der Zuschlag solle nach dem Bestbieterprinzip erteilt werden. Es sei weder ein Zuschlag noch eine Widerrufsentscheidung erfolgt.Mit Schriftsatz vom 8.5.2013 erteilte die Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, vertreten durch die Finanzprokuratur, allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren. Auftraggeber des gegenständlichen Beschaffungsvorganges sei die Republik Österreich (Bund), vergebende Stelle die Bundesbeschaffung GmbH. Der Auftragswert des gegenständlichen Dienstleistungsauftrages liege im Oberschwellenbereich. Es handle sich um ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, Absatz 5, BVergG. Die EU-weite Bekanntmachung sei am 10.8.2012 versandt worden. Der Zuschlag solle nach dem Bestbieterprinzip erteilt werden. Es sei weder ein Zuschlag noch eine Widerrufsentscheidung erfolgt.
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
I. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügungrömisch eins. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Als Auftraggeber wurden im verbesserten Antrag bezeichnet: 1. Bundesbeschaffung GmbH 2. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH. Diese sind öffentliche Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 BVergG.Als Auftraggeber wurden im verbesserten Antrag bezeichnet: 1. Bundesbeschaffung GmbH 2. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH. Diese sind öffentliche Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BVergG.
In der EU-weiten Bekanntmachung vom 16.8.2012, GZ 2012/S 156-260817, wurde die Bundesbeschaffung Gesellschaft mbH als öffentlicher Auftraggeber des gegenständlichen Dienstleistungsauftrag bezeichnet. In der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung vom 26.4.2013 ist hingegen angeführt:
"Sehr geehrter Bieter!
Sie haben zu dem von der Bundesbeschaffung GmbH im Namen und auf Rechnung der Bundesrepublik Österreich durchgeführten Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung, BBG-GZ 3602.01780, Digitale Schülerverwaltung ein Angebot gelegt. (...)"
Die Klärung der Frage, wer Auftraggeber ist, kann ohne weitere Anhörung aller Verfahrensbeteiligten und Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erfolgen und bleibt dies dem Nachprüfungsverfahren vorbehalten.
Im Rahmen des Provisorialverfahrens ist unter Berücksichtigung des derzeit vorliegenden Akteninhaltes davon auszugehen, dass 1. die Bundesbeschaffung GmbH sowie 2. die Republik Österreich (Bund) vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH als Auftraggeber des gegenständlich in Prüfung gezogenen Beschaffungsvorganges anzusehen sind.
Der gegenständliche Auftrag ist als Dienstleistungsauftrag zu qualifizieren. Der dem Oberschwellenbereich zuzuordnende Auftrag soll nach dem Bestbieterprinzip in Form eines Verhandlungsverfahrens nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden. Laut Stellungnahme vom 8.5.2013 wurde weder der Zuschlag erteilt noch das Vergabeverfahren widerrufen.
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde zugleich mit einem Nachprüfungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 BVergG eingebracht, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung rechtzeitig ist. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die übrigen formalen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen des BVergG.Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde zugleich mit einem Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG eingebracht, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung rechtzeitig ist. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die übrigen formalen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen des BVergG.
II. Inhaltliche Beurteilung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügungrömisch zwei. Inhaltliche Beurteilung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 329 Abs. 3 leg cit können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 3, leg cit können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Gemäß § 329 Abs. 4 leg cit ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 4, leg cit ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 329 Abs. 1 BVergG ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass seitens der Auftraggeber im nächsten Schritt die Zuschlagserteilung geplant ist, dies aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig wäre und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin für die Erteilung des Zuschlags in Betracht käme, wodurch ihr aufgrund der behaupteten Rechtswidrigkeiten der Entgang des Auftrages, sohin ein Schaden, der nur durch die Erlassung der einstweiligen Verfügung abgewendet werden kann, droht. Der möglicherweise bestehende Anspruch auf Erhalt des Zuschlages kann nur wirksam gesichert werden, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht.Im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 329, Absatz eins, BVergG ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass seitens der Auftraggeber im nächsten Schritt die Zuschlagserteilung geplant ist, dies aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig wäre und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin für die Erteilung des Zuschlags in Betracht käme, wodurch ihr aufgrund der behaupteten Rechtswidrigkeiten der Entgang des Auftrages, sohin ein Schaden, der nur durch die Erlassung der einstweiligen Verfügung abgewendet werden kann, droht. Der möglicherweise bestehende Anspruch auf Erhalt des Zuschlages kann nur wirksam gesichert werden, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht.
Die Auftraggeber haben kein öffentliches oder sonstiges Interesse, das gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechen würde, geltend gemacht. Der Senatsvorsitzenden ist auch kein besonderes öffentliches Interesse, das gegen deren Erlassung sprechen würde, bekannt.
Jedoch besteht ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (vgl. VfGH 25.10.2002, B 1369/01; BVA 11.3.2008, N/0026-BVA/07/2008-EV9; 16.5.2007, N/0050- BVA/04/2007-EV11; 10.02.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10 u.v.a.). Unter weiterer Berücksichtigung des Aspektes des Gemeinschaftsrechtes, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtsschutz der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BVA 24.7.2008, N/0103- BVA/14/2008-10EV; 29.8.2006, N/0071-BVA/04/2006- EV15; 21.2.2006, N/0008- BVA/08/2006-EV30 u.v.a.), ist von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung gemäß § 329 Abs 1 BVergG nicht auszugehen. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Erlassung der einstweiligen Verfügung als überwiegend zu werten.Jedoch besteht ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter vergleiche VfGH 25.10.2002, B 1369/01; BVA 11.3.2008, N/0026-BVA/07/2008-EV9; 16.5.2007, N/0050- BVA/04/2007-EV11; 10.02.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10 u.v.a.). Unter weiterer Berücksichtigung des Aspektes des Gemeinschaftsrechtes, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtsschutz der Vorrang einzuräumen ist vergleiche BVA 24.7.2008, N/0103- BVA/14/2008-10EV; 29.8.2006, N/0071-BVA/04/2006- EV15; 21.2.2006, N/0008- BVA/08/2006-EV30 u.v.a.), ist von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG nicht auszugehen. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Erlassung der einstweiligen Verfügung als überwiegend zu werten.
Die Untersagung der Zuschlagserteilung ist notwendig, um den Abschluss des Vergabeverfahrens zu verhindern und damit überhaupt ein Nachprüfungsverfahren zu ermöglichen.
Die Dauer der vorläufigen Maßnahme war - dem Antrag entsprechend - mit der Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu befristen.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013