RS Verg 2013/5/14 N/0032-BVA/14/2013-17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2013
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Rechtssatz

Werden in der Ausschreibung konkrete Eigenschaften für Angebotsmuster normiert, ist die Vorlage von diesen Eigenschaften nicht erfüllenden Angebotsmustern als ausschreibungswidriges Angebot zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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