Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7Rechtssatz
Werden in der Ausschreibung konkrete Eigenschaften für Angebotsmuster normiert, ist die Vorlage von diesen Eigenschaften nicht erfüllenden Angebotsmustern als ausschreibungswidriges Angebot zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2013