Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7Rechtssatz
Werden in der Ausschreibung konkrete Eigenschaften für Angebotsmuster normiert, ist die Vorlage von Angebotsmustern, die diese Vorgaben nicht erfüllen, als ausschreibungswidriges Angebot zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2013