TE Verg Bescheid 2013/5/21 VKS-385442/13

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Veröffentlicht am 21.05.2013
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §6 Abs3
WVRG 2007 §11 Abs2
WVRG 2007 §18
WVRG 2007 §20 Abs1
WVRG 2007 §23 Abs1
WVRG 2007 §24 Abs1
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §28
WVRG 2007 §29 Abs2
WVRG 2007 §31 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitii
BVergG 2006 §3 Abs1 Z1
BVergG 2006 §6
BVergG 2006 §129
BVergG 2006 §139
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 6 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 139 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Partnerschaft SCHUPPICH SPORN & WINISCHHOFER Rechtsanwälte in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend die Vergabe des Dienstleistungsauftrages "KAV Wien - Immobilienberatung und Einzelprojektsteuerungsunterstützung", durch die Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte in Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Partnerschaft SCHUPPICH SPORN & WINISCHHOFER Rechtsanwälte in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend die Vergabe des Dienstleistungsauftrages "KAV Wien - Immobilienberatung und Einzelprojektsteuerungsunterstützung", durch die Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte in Wien, wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet:
  2. 2.Ziffer 2
    Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:
    Der Antragsgegnerin Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte in Wien, werden im Verfahren zur Vergabe des Dienstleistungsauftrages "KAV Wien - Immobilienberatung und Einzelprojektsteuerungsunterstützung", für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Erklärung der Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin sowie der Widerruf des Vergabeverfahrens untersagt.

Das darüber hinausgehende Mehrbegehren, der Antragsgegnerin die Fortsetzung "des gesamten Verfahrens" zu untersagen, wird abgewiesen.

Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 18, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007, in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. ii, 3 Abs. 1 Z 1, 6, 129, 139 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 18, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007, in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, i, i,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 6, 129, 139, BVergG 2006.

Begründung

Die Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein beschleunigtes Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung gemäß § 25 Abs. 7 BVergG 2006 mit einem einzigen Unternehmer. Vergeben werden soll eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen, nämlich die Unterstützung und Beratung des Direktors der Teilunternehmung - Geriatriezentren und Pflegewohnhäuser der Stadt Wien mit sozialmedizinischer Betreuung ("TU-PWH") in dessen Funktion als Bauherr betreffend Neubauten und Sanierungen von der TU-PWH unterstellten Immobilien. Es handelt sich um die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung soll drei Jahre betragen mit einer Verlängerungsoption für zwei weitere Jahre. Bewerbungen waren bis spätestens 06.08.2012, 12:00 Uhr abzugeben. Zur zweiten Stufe des Vergabeverfahrens sollten jene drei Bewerber, die die Eignungskriterien am besten erfüllen, zugelassen und zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden. Im Zuge des Verfahrens wurden zwei Bieter zur Angebotsabgabe eingeladen, darunter die Antragstellerin. Die Antragstellerin hat fristgerecht am 19.11.2012 ein Angebot gestellt und am 13.12.2012 fristgerecht ein Letztangebot abgegeben. Mit Schreiben vom 17.12.2012 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin mitgeteilt zu beabsichtigen, die Rahmenvereinbarung mit ihr abzuschließen.Die Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein beschleunigtes Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung gemäß Paragraph 25, Absatz 7, BVergG 2006 mit einem einzigen Unternehmer. Vergeben werden soll eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen, nämlich die Unterstützung und Beratung des Direktors der Teilunternehmung - Geriatriezentren und Pflegewohnhäuser der Stadt Wien mit sozialmedizinischer Betreuung ("TU-PWH") in dessen Funktion als Bauherr betreffend Neubauten und Sanierungen von der TU-PWH unterstellten Immobilien. Es handelt sich um die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung soll drei Jahre betragen mit einer Verlängerungsoption für zwei weitere Jahre. Bewerbungen waren bis spätestens 06.08.2012, 12:00 Uhr abzugeben. Zur zweiten Stufe des Vergabeverfahrens sollten jene drei Bewerber, die die Eignungskriterien am besten erfüllen, zugelassen und zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden. Im Zuge des Verfahrens wurden zwei Bieter zur Angebotsabgabe eingeladen, darunter die Antragstellerin. Die Antragstellerin hat fristgerecht am 19.11.2012 ein Angebot gestellt und am 13.12.2012 fristgerecht ein Letztangebot abgegeben. Mit Schreiben vom 17.12.2012 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin mitgeteilt zu beabsichtigen, die Rahmenvereinbarung mit ihr abzuschließen.

Am 28.03.2013 wurde die Antragstellerin von der Antragsgegnerin verständigt, dass die Entscheidung zur Auswahl der Rahmenvereinbarungspartner zurückgenommen werde und wurde die Antragstellerin aufgefordert, bis längstens 05.04.2013, 12:00 Uhr zwei Fragenkomplexe zu beantworten. Diese Frist wurde auf 15.04.2013, 10:00 Uhr erstreckt. Mit Schreiben vom 15.04.2013 erteilte die Antragstellerin zu den von der Antragsgegnerin gestellten Fragen "vollständige Aufklärung". Gleichfalls am 15.04.2013 hat die Antragstellerin zur ergänzenden Beantwortung eines bestimmten Fragenkomplexes die Fristverlängerung bis 30.04.2013 beantragt. Diese ergänzende Auskunft ist bis 30.04.2013 erteilt worden.

Mit Schreiben vom 08.05.2013 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, das Angebot der Antragstellerin wegen Versäumung der bis 15.04.2013 gesetzten Frist zur Aufklärung gemäß § 129 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 i.V.m. § 68 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 ausscheiden zu wollen und gleichzeitig erklärt, zu beabsichtigen, das Vergabeverfahren wegen Vorliegens des Widerrufsgrundes des § 139 Abs. 1 Z 4 BVergG 2006 widerrufen zu wollen.Mit Schreiben vom 08.05.2013 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, das Angebot der Antragstellerin wegen Versäumung der bis 15.04.2013 gesetzten Frist zur Aufklärung gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 ausscheiden zu wollen und gleichzeitig erklärt, zu beabsichtigen, das Vergabeverfahren wegen Vorliegens des Widerrufsgrundes des Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG 2006 widerrufen zu wollen.

Gegen diese beiden Entscheidungen richtet sich der am 15.05.2013 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung sowohl der Ausscheidungs- als auch der Widerrufsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Zur Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, der Ausscheidungsgrund wegen verspäteter Aufklärung sei nicht gegeben, weil die von der Antragsgegnerin gewünschten Auskünfte rechtzeitig erteilt worden wären. Die vollständige Aufklärung der Antragsgegnerin sei am 15.04.2013, "spätestens am 30.04.2013 per E-Mail an die Vertreter der Antragsgegnerin" erfolgt. Die angefochtene Ausscheidungsentscheidung sei erst am 08.05.2013 ergangen, weshalb die Aufklärung fristgerecht erfolgt sei. Soweit die Antragsgegnerin beabsichtige, das Vergabeverfahren nach § 139 Abs. 2 Z 2 und Z 3 BVergG 2006 zu widerrufen, übe sie das ihr zustehende Ermessen unsachlich und daher rechtswidrig aus, da in dem Vergabeverfahren ein Wettbewerb tatsächlich stattgefunden habe und es sich bei dem einzig verbliebenen Angebot um das Billigst-/Bestangebot handle. Der Wettbewerb, der stattgefunden habe, sei zu Gunsten der Antragstellerin als Bestbieterin entschieden worden. Weder habe zwischen der Antragstellerin und der zweiten Bieterin eine rechtswidrige Absprache stattgefunden, noch könne der Antragstellerin ein fahrlässiges Bieterverhalten zur Last gelegt und nachgewiesen werden. Allein der Umstand, dass gegen die Geschäftsführerin der Antragstellerin ein Ermittlungsverfahren anhängig sei, bilde keinen sachlich gerechtfertigten Grund, der einen Widerruf rechtfertigen könnte. Durch die angefochtenen Entscheidungen werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens, insbesondere im Recht auf Abschluss der Rahmenvereinbarung, auf eine vergaberechtskonforme Angebotsprüfung, auf Nicht-Ausscheidung von ausscheidungskonformen Angeboten und auf Unterlassung eines sachlich nicht gerechtfertigten Widerrufes verletzt. Sollten die angefochtenen Entscheidungen nicht für nichtig erklärt werden, drohe der Antragstellerin ein erheblicher finanzieller und sonstiger Schaden in der Höhe des entgangenen Gewinnes, Verlust der bisher aufgelaufenen frustrierten Kosten für das Studium der Ausschreibungsunterlagen und die bisherige Teilnahme am Vergabeverfahren sowie letztlich durch Verlust eines Referenzprojektes.Gegen diese beiden Entscheidungen richtet sich der am 15.05.2013 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung sowohl der Ausscheidungs- als auch der Widerrufsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Zur Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, der Ausscheidungsgrund wegen verspäteter Aufklärung sei nicht gegeben, weil die von der Antragsgegnerin gewünschten Auskünfte rechtzeitig erteilt worden wären. Die vollständige Aufklärung der Antragsgegnerin sei am 15.04.2013, "spätestens am 30.04.2013 per E-Mail an die Vertreter der Antragsgegnerin" erfolgt. Die angefochtene Ausscheidungsentscheidung sei erst am 08.05.2013 ergangen, weshalb die Aufklärung fristgerecht erfolgt sei. Soweit die Antragsgegnerin beabsichtige, das Vergabeverfahren nach Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, BVergG 2006 zu widerrufen, übe sie das ihr zustehende Ermessen unsachlich und daher rechtswidrig aus, da in dem Vergabeverfahren ein Wettbewerb tatsächlich stattgefunden habe und es sich bei dem einzig verbliebenen Angebot um das Billigst-/Bestangebot handle. Der Wettbewerb, der stattgefunden habe, sei zu Gunsten der Antragstellerin als Bestbieterin entschieden worden. Weder habe zwischen der Antragstellerin und der zweiten Bieterin eine rechtswidrige Absprache stattgefunden, noch könne der Antragstellerin ein fahrlässiges Bieterverhalten zur Last gelegt und nachgewiesen werden. Allein der Umstand, dass gegen die Geschäftsführerin der Antragstellerin ein Ermittlungsverfahren anhängig sei, bilde keinen sachlich gerechtfertigten Grund, der einen Widerruf rechtfertigen könnte. Durch die angefochtenen Entscheidungen werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens, insbesondere im Recht auf Abschluss der Rahmenvereinbarung, auf eine vergaberechtskonforme Angebotsprüfung, auf Nicht-Ausscheidung von ausscheidungskonformen Angeboten und auf Unterlassung eines sachlich nicht gerechtfertigten Widerrufes verletzt. Sollten die angefochtenen Entscheidungen nicht für nichtig erklärt werden, drohe der Antragstellerin ein erheblicher finanzieller und sonstiger Schaden in der Höhe des entgangenen Gewinnes, Verlust der bisher aufgelaufenen frustrierten Kosten für das Studium der Ausschreibungsunterlagen und die bisherige Teilnahme am Vergabeverfahren sowie letztlich durch Verlust eines Referenzprojektes.

Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag untersagt werden möge, das gesamte Verfahren fortzusetzen, hilfsweise das Verfahren zu widerrufen. In der Begründung stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen. Der Erlassung einer einstweiligen Verfügung stünden keine besonderen Interessen der Antragsgegnerin oder der Öffentlichkeit im Wege. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung sei unbedingt notwendig, weil die Antragstellerin nur so die Möglichkeit zur Erlangung des Auftrages habe.

Mit Schriftsatz vom 21.5.2013 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und dessen Abweisung beantragt. Sie führt im Wesentlichen aus, dem Nachprüfungsantrag komme keinerlei Berechtigung zu. Es bestehe der begründete Verdacht einer vergaberechtswidrigen Absprache mit der anderen Bieterin des Vergabeverfahrens. Die Antragstellerin habe fristgerechte Aufklärung nicht erteilt. Ihr Angebot wäre daher auszuscheiden. Da auch das Angebot der anderen Bieterin ausgeschieden worden sei, sei kein Angebot mehr vorhanden, sodass das Verfahren gemäß § 139 Abs. 1 Z 4 BVergG 2006 widerrufen werden müsse. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass das Angebot der Antragstellerin nicht auszuscheiden sei, bliebe der Antragsgegnerin die Möglichkeit des Widerrufes nach § 139 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006. Die Heranziehung dieses fakultativen Widerrufsgrundes wäre nicht missbräuchlich.Mit Schriftsatz vom 21.5.2013 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und dessen Abweisung beantragt. Sie führt im Wesentlichen aus, dem Nachprüfungsantrag komme keinerlei Berechtigung zu. Es bestehe der begründete Verdacht einer vergaberechtswidrigen Absprache mit der anderen Bieterin des Vergabeverfahrens. Die Antragstellerin habe fristgerechte Aufklärung nicht erteilt. Ihr Angebot wäre daher auszuscheiden. Da auch das Angebot der anderen Bieterin ausgeschieden worden sei, sei kein Angebot mehr vorhanden, sodass das Verfahren gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG 2006 widerrufen werden müsse. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass das Angebot der Antragstellerin nicht auszuscheiden sei, bliebe der Antragsgegnerin die Möglichkeit des Widerrufes nach Paragraph 139, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006. Die Heranziehung dieses fakultativen Widerrufsgrundes wäre nicht missbräuchlich.

Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr und von der Antragsgegnerin vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006. Sie führt ein beschleunigtes Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach § 25 Abs. 7 BVergG 2006 mit einem einzigen Unternehmer. Vergeben werden soll eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen im Oberschwellenbereich. Am Vergabeverfahren haben sich die Antragstellerin und eine zweite Bieterin beteiligt. Am 17.12.2012 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, die Rahmenvereinbarung mit der Antragstellerin abzuschließen. Diese Entscheidung wurde von ihr in der Folge widerrufen. Nachdem an die Antragstellerin seitens der Antragsgegnerin Aufklärungsersuchen gestellt worden sind, hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 08.05.2013 der Antragstellerin mitgeteilt zu beabsichtigen, deren Angebot auszuscheiden und das Vergabeverfahren zu widerrufen. Diese Entscheidungen sind der Antragstellerin am gleichen Tage als E-Mail zugegangen. Der am 15.05.2013 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 WVRG 2007.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Sie führt ein beschleunigtes Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach Paragraph 25, Absatz 7, BVergG 2006 mit einem einzigen Unternehmer. Vergeben werden soll eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen im Oberschwellenbereich. Am Vergabeverfahren haben sich die Antragstellerin und eine zweite Bieterin beteiligt. Am 17.12.2012 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, die Rahmenvereinbarung mit der Antragstellerin abzuschließen. Diese Entscheidung wurde von ihr in der Folge widerrufen. Nachdem an die Antragstellerin seitens der Antragsgegnerin Aufklärungsersuchen gestellt worden sind, hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 08.05.2013 der Antragstellerin mitgeteilt zu beabsichtigen, deren Angebot auszuscheiden und das Vergabeverfahren zu widerrufen. Diese Entscheidungen sind der Antragstellerin am gleichen Tage als E-Mail zugegangen. Der am 15.05.2013 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007.

Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit ii BVergG 2006 bekämpft werden. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach § 18 Abs. 2 WVRG 2007 für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt (vgl. VwGH 23.05.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit gesondert anfechtbare Entscheidungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, i, i, BVergG 2006 bekämpft werden. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach Paragraph 18, Absatz 2, WVRG 2007 für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt vergleiche VwGH 23.05.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.

Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei die Nachprüfungsbehörde in der in § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Besetzung durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden hat. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei die Nachprüfungsbehörde in der in Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Besetzung durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden hat. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.

Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Vor allem wird dabei zu klären sein, ob - wie aus der von der Antragstellerin vorgelegten Korrespondenz hervorgeht - die Rahmenvereinbarung mit der Antragsgegnerin bereits abgeschlossen worden ist oder nicht.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Vor allem wird dabei zu klären sein, ob - wie aus der von der Antragstellerin vorgelegten Korrespondenz hervorgeht - die Rahmenvereinbarung mit der Antragsgegnerin bereits abgeschlossen worden ist oder nicht.

Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Wenn auch die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 21.05.2013 deren Abweisung beantragt hat und sich zur Interessensabwägung darauf beschränkt hat, auszuführen, dass "aufgrund der mangelnden Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages (die Interessensabwägung) zugunsten der Auftraggeberin auszufallen" habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Gegenständlich wird vor allem zu klären sein, ob der für die Ausscheidungsentscheidung seitens der Antragsgegnerin herangezogene Grund der Bieterabsprache tatsächlich vorliegt. Ist das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, so wird zweifellos der Widerrufsgrund des § 139 Abs. 1 Z 4 BVergG 2006 gegeben sein. Sonstige, die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung der einstweiligen Verfügung auf Seiten der Antragsgegnerin übersteigende Interessen wurden von dieser nicht behauptet, sodass davon auszugehen ist, dass die Interessenslage der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages jene der Antragsgegnerin an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens überwiegen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Wenn auch die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 21.05.2013 deren Abweisung beantragt hat und sich zur Interessensabwägung darauf beschränkt hat, auszuführen, dass "aufgrund der mangelnden Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages (die Interessensabwägung) zugunsten der Auftraggeberin auszufallen" habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Gegenständlich wird vor allem zu klären sein, ob der für die Ausscheidungsentscheidung seitens der Antragsgegnerin herangezogene Grund der Bieterabsprache tatsächlich vorliegt. Ist das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, so wird zweifellos der Widerrufsgrund des Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG 2006 gegeben sein. Sonstige, die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung der einstweiligen Verfügung auf Seiten der Antragsgegnerin übersteigende Interessen wurden von dieser nicht behauptet, sodass davon auszugehen ist, dass die Interessenslage der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages jene der Antragsgegnerin an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens überwiegen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.

Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus, weshalb der Antrag, der Antragsgegnerin, die gänzliche Fortführung des Vergabeverfahrens zu untersagen, als Mehrbegehren abzuweisen war.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus, weshalb der Antrag, der Antragsgegnerin, die gänzliche Fortführung des Vergabeverfahrens zu untersagen, als Mehrbegehren abzuweisen war.

Nach § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung, außer Kraft. Dieser Zeitraum wurde mit sechs Wochen festgelegt und wird reichen, über die gestellten Anträge abschließend zu entscheiden.Nach Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung, außer Kraft. Dieser Zeitraum wurde mit sechs Wochen festgelegt und wird reichen, über die gestellten Anträge abschließend zu entscheiden.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung;

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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