Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Dr. Kathrin Hornbanger, Rechtsanwältin in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend die Vergabe eines "Rahmenvertrages Erd- und Baumeisterarbeiten für das Wiener Wasserversorgungsnetz", BG 9, durch die Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser, Grabnergasse 4-6, 1060 Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Dr. Kathrin Hornbanger, Rechtsanwältin in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend die Vergabe eines "Rahmenvertrages Erd- und Baumeisterarbeiten für das Wiener Wasserversorgungsnetz", BG 9, durch die Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser, Grabnergasse 4-6, 1060 Wien, wie folgt entschieden:
Der Antragsgegnerin Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser, Grabnergasse 4-6, 1060 Wien, wird im Verfahren zur Vergabe eines "Rahmenvertrages Erd- und Baumeisterarbeiten für das Wiener Wasserversorgungsnetz", hinsichtlich der Bezirksgruppe 9 für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Erteilung des Zuschlags untersagt.
Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 3, 18, 19 Abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007, in Verbindung mit §§ 2 Z 17 lit. a sublit. aa, 4, 12 Abs. 1 Z 3, 68, 129, 165 Abs. 2, 168 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, abs. 1, 2 Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 3, 18, 19, Absatz 2, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007, in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 17, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 4, 12 Absatz eins, Ziffer 3, 68, 129, 165, Absatz 2, 168, BVergG 2006.
Begründung
Die Stadt Wien - Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Rahmenvertrages zur Durchführung von Erd- und Baumeisterarbeiten zur Instandhaltung und Sanierung des Wiener Wasserversorgungsnetzes. Es handelt sich um die Vergabe von Bauaufträgen im Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren, wobei die Bestimmungen für Sektorenauftraggeber anzuwenden sind. Die Rahmenverträge sollen für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen werden. Die Ausschreibung ist gebietsweise in zehn Bezirksgruppen (Lose) unterteilt. Den Bietern stand es frei, nur für ein Los, für einige oder für alle Lose anzubieten. Einziges Zuschlagskriterium ist der niedrigste Preis, wobei eine Teilvergabe je Los an den jeweiligen Billigstbieter vorgesehen ist. Die Angebotsfrist endete am 6.5.2013, 7.45 Uhr.
Die Antragstellerin hat sich an der Ausschreibung beteiligt und für alle zehn Bezirksgruppen ein jeweils der Ausschreibung entsprechendes Angebot gelegt. Für die Bezirksgruppe 9 wurde die Antragstellerin im Zuge der Angebotseröffnung jeweils als zweitgereihte Bieterin verlesen.
Mit dem der Antragstellerin am 13.6.2013 im Faxwege zugegangenen Schreiben hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, den Zuschlag für die Bezirksgruppe 9 einer anderen Bietergemeinschaft als Billigstbieterin erteilen zu wollen.
Gegen diese Zuschlagsentscheidungen richtet sich der am 24.6.2013 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Im Wesentlichen führt die Antragstellerin dazu aus, dass es der für die Zuschlagsentscheidungen in Aussicht genommenen Bietergemeinschaft an der notwendigen Eignung fehlen würde, da über das Vermögen eines Mitgliedes dieser Bietergemeinschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Die Insolvenz eines Mitgliedes einer Bietergemeinschaft führe zwingend zum Ausscheiden der gesamten Bietergemeinschaft. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wäre daher auszuscheiden.Gegen diese Zuschlagsentscheidungen richtet sich der am 24.6.2013 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Im Wesentlichen führt die Antragstellerin dazu aus, dass es der für die Zuschlagsentscheidungen in Aussicht genommenen Bietergemeinschaft an der notwendigen Eignung fehlen würde, da über das Vermögen eines Mitgliedes dieser Bietergemeinschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Die Insolvenz eines Mitgliedes einer Bietergemeinschaft führe zwingend zum Ausscheiden der gesamten Bietergemeinschaft. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wäre daher auszuscheiden.
Nach Ausscheidung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin müsste die Antragstellerin sohin im Los 9 als Billigstbieterin den Zuschlag erhalten. Durch die rechtswidrige Entscheidung der Auftraggeberin werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf Teilnahme und Durchführung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens sowie in ihrem Recht auf Zuschlagserteilung verletzt. Insbesondere fühlt sich die Antragstellerin in ihrem Recht auf vergaberechtskonforme Angebotsprüfung, gesetzeskonforme Anwendung des Ausschlusstatbestandes des § 68 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006, Ausscheiden des Angebotes der Bietergemeinschaft, auf welches der Zuschlag erteilt werden soll, Gleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung und im Recht auf vergaberechtskonforme Zuschlagsentscheidung sowie - erteilung verletzt. Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss. Sollte ihr der gegenständlichen Auftrag entgehen, sei für sie nicht nur ein Schaden in der Höhe des mit dem Auftrag zu erzielenden Gewinns verbunden, sondern auch der Verlust des Beitrages, den dieser Auftrag zu den allgemeinen Kosten des Betriebes der Antragstellerin leisten würde. Zu diesem Schaden kämen noch die Kosten für die Bearbeitung der Ausschreibungsunterlagen sowie die Kosten der Rechtsberatung und Rechtsvertretung. Letztlich würde ihr ein Referenzprojekt für künftige Ausschreibungen entgehen.Nach Ausscheidung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin müsste die Antragstellerin sohin im Los 9 als Billigstbieterin den Zuschlag erhalten. Durch die rechtswidrige Entscheidung der Auftraggeberin werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf Teilnahme und Durchführung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens sowie in ihrem Recht auf Zuschlagserteilung verletzt. Insbesondere fühlt sich die Antragstellerin in ihrem Recht auf vergaberechtskonforme Angebotsprüfung, gesetzeskonforme Anwendung des Ausschlusstatbestandes des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006, Ausscheiden des Angebotes der Bietergemeinschaft, auf welches der Zuschlag erteilt werden soll, Gleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung und im Recht auf vergaberechtskonforme Zuschlagsentscheidung sowie - erteilung verletzt. Die Antragstellerin habe ein Interesse am Vertragsabschluss. Sollte ihr der gegenständlichen Auftrag entgehen, sei für sie nicht nur ein Schaden in der Höhe des mit dem Auftrag zu erzielenden Gewinns verbunden, sondern auch der Verlust des Beitrages, den dieser Auftrag zu den allgemeinen Kosten des Betriebes der Antragstellerin leisten würde. Zu diesem Schaden kämen noch die Kosten für die Bearbeitung der Ausschreibungsunterlagen sowie die Kosten der Rechtsberatung und Rechtsvertretung. Letztlich würde ihr ein Referenzprojekt für künftige Ausschreibungen entgehen.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung dazu stützt sie sich auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen. Besondere Interessen der Antragsgegnerin und der übrigen Mitbieter an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens seien nicht gegeben, eine Interessensabwägung müsste zugunsten der Antragstellerin ausfallen, da sie nur auf diesem Wege eine Chance hätte, den Zuschlag selbst zu erhalten.
Mit Schriftsatz vom 25.6.2013 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen deren Erlassung erhebe.
Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden sowie unter Berücksichtigung der Erklärung der Antragsgegnerin hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Unstrittig handelt es sich bei der Antragsgegnerin um ein öffentliches Unternehmen, das im Sektorenbereich tätig ist. Die Antragsgegnerin ist damit Sektorenauftraggeberin nach den §§ 165 Abs. 2 und 168 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Rahmenvertrages zur Durchführung von Erd- und Baumeisterarbeiten.Unstrittig handelt es sich bei der Antragsgegnerin um ein öffentliches Unternehmen, das im Sektorenbereich tätig ist. Die Antragsgegnerin ist damit Sektorenauftraggeberin nach den Paragraphen 165, Absatz 2 und 168 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Rahmenvertrages zur Durchführung von Erd- und Baumeisterarbeiten.
Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt (vgl. VwGH 22.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt vergleiche VwGH 22.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 allein zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 allein zu entscheiden hatte.
Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.
Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.
Die Antragsgegnerin hat am 25.6.2013 zur Interessenlage lediglich erklärt, sich nicht gegen eine Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung auszusprechen.
Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte im Hinblick auf diese Erklärungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 25.6.2013 entfallen.
Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.
Nach § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren, zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.Nach Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren, zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.
Gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 WVRG 2007 ist über das Kostenersatzbegehren gemeinsam mit der Entscheidung über das Hauptbegehren abzusprechen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, WVRG 2007 ist über das Kostenersatzbegehren gemeinsam mit der Entscheidung über das Hauptbegehren abzusprechen.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung;Zuletzt aktualisiert am
13.11.2013