Norm
BVergG 2006 §19Rechtssatz
Aufgrund der Erkenntnisse des EuGH vom 19. Mai 2009, Rs C-538/07, Assitur, des EuGH vom 23. Dezember 2009, Rs C-376/08, Serrantoni, sowie des VwGH vom 18.6.2012, 2010/04/0011, ergibt sich somit, dass ein automatischer Ausschluss bzw. ein absolutes Verbot einer Mehrfachbeteiligung im Vergabeverfahren dem Unionsrecht widerspricht. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung darf eine Mehrfach-beteiligung durch die Teilnahme eines Unternehmers an mehreren Bietergemeinschaften gleichzeitig oder die Abgabe eines Angebotes eines Unternehmers als Einzelbieter und als Mitglied einer Bietergemeinschaft gleichzeitig nicht automatisch und in jedem Fall als eine wettbewerbswidrige Abrede beurteilt werden.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2013