Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Rechtssatz
Die Prüfung und Bewertung der Angebote ist Aufgabe des Auftraggebers, nicht der Vergabekontrollbehörde. Diese hat nicht anstelle des Auftraggebers eine hypothetische Reihung der Angebote vorzunehmen. Bei der gegenteiligen Auffassung würde das meritum des Verfahrens auf die Ebene der Prozessvoraussetzungen verlagert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Antragslegitimation; Reihung der Angebote;Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013