Norm
BVergG 2006 §131Rechtssatz
Angaben darüber, welcher Bieter mit welchem Angebot aus welchem Grund zweit-, dritt- usw. gereiht ist, sind nicht notwendiger oder gar zwingender Inhalt einer Zuschlagsentscheidung.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013