Norm
BVergG 2006 §103 Abs7Rechtssatz
Die Überlegungen aus EuGH EVN und Wienstrom zu Zuschlagskriterien lassen sich auf die vorliegende Situation übertragen und feststellen, dass die bloße Verfügbarkeit von Außendienstmitarbeitern im Unternehmen, die nicht für den Auftrag herangezogen werden sollen, keinen Zusammenhang mit dem Auftrag aufweist. Dieses Auswahlkriterium kann größere Unternehmen gegenüber kleineren bevorzugen und damit zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung von Bietern führen (EuGH 4. 12. 2003, Rs C-448/01, EVN und Wienstrom, Slg 2003, I-14.527, Rn 68).
Es ist daher rechtswidrig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auswahlkriterium; Gleichbehandlung;Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013