Norm
BVergG 2006 §74Rechtssatz
Die Mindestanforderungen an die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit müssen dem Auftragsgegenstand angemessen und durch ihn gerechtfertigt sein. Maßstab ist der konkrete Auftrag. Die Nachweise müssen verhältnismäßig sein (Heid/Kondert in Heid/Preslmayr [Hrsg], Handbuch Vergaberecht³ [2010] Rz 1013).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachweise finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; Angemessenheit;Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013