Norm
BVergG 2006 §27Rechtssatz
Die Wahl des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung anstelle des offenen Verfahrens ist nicht zu beanstanden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahl des Vergabeverfahrens; Standardverfahren;Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013