RS Verg 2013/7/8 N/0049-BVA/10/2013-29

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2013
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Rechtssatz

Die Wahl des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung anstelle des offenen Verfahrens ist nicht zu beanstanden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wahl des Vergabeverfahrens; Standardverfahren;

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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